Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Antrag (öffentlich) - 17-03807

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

"Die Verwaltung der Stadt Braunschweig wird gebeten, gemeinsam mit dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz zu klären, ob für die industrielle Konditionierung von radioaktiven Abfällen am Standort Braunschweig-Thune durch die Firma Eckert & Ziegler Umweltdienste eine gültige und ausreichende gewerbliche Genehmigung vorliegt."

 

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Sachverhalt

Begründung:

Laut Mitteilung der Verwaltung vom  11.8.2015 wird die Konditionierungsanlage für radioaktive Abfälle in Braunschweig Thune auf Basis einer Genehmigung nach Strahlenschutzverordnung von 1975 betrieben. Ausgestellt wurde diese für die Firma Amersham Buchler, die die „Rückläufer“ der von ihnen vertriebenen medizinischen Präparate konditionierte. Mehrere Besitzerwechsel später konditioniert aktuell die Firma Eckert & Ziegler Umweltdienste nun auch radioaktive Abfälle Dritter, u.a. Konradcontainer für andere Bundesländer. Laut oben genannter Mitteilung „existiert [hierfür] keine separate Umgangsgenehmigung nach Strahlenschutzverordnung. Die vorliegende Umgangsgenehmigung umfasst den gesamten Betrieb […] und beinhaltet auch die Konditionierungsanlage.“

Auch der niedersächsische Umweltminister Stefan Wenzel teilte per Schreiben vom 4.11.2015 zu diesem Thema mit, „dass sich die Befugnis zur Konditionierung von Abfällen am Standort aus der am 12.05.1975 von dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt erteilten Genehmigung herleitet.“

Es ist fraglich, ob eine „hergeleitete Befugnis“ für eine Konditionierung im industriellen Maßstab ausreichend ist. Eine explizite Genehmigung konnte das Ministerium bis heute nicht vorweisen. Darüber hinaus wäre zu prüfen, ob die ursprüngliche Genehmigung von 1975 nicht längst durch das Verhalten der Firma Amersham Buchler verwirkt ist. Diese hatte kurz vor Schließung der ASSE dort noch illegal Fässer einlagern wollen, die mit Blei ausgekleidet waren, um die unzulässige Befüllung mit hochstrahlendem Material zu vertuschen (siehe Drucksache des Bundestages 17/310). Eine Genehmigung ist nach §9 Strahlenschutzverordnung aber immer auch an die Zuverlässigkeit des Antragstellers geknüpft,  die hier offensichtlich nicht gegeben war.

Da die Verwaltung nach dem Urteil des OVG Lüneburg zum Bebauungsplan TH22 womöglich in naher Zukunft über den derzeit ruhenden Bauantrag der Firma Eckert & Ziegler Umweltdienste für eine neue Halle zur Konditionierung von radioaktiven Abfällen zu befinden hat, ist eine Klärung der Genehmigungslage nicht nur unerlässlich, sondern sie muss auch umgehend erfolgen.


 

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