Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 18-06564-01
Grunddaten
- Betreff:
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Kostenübernahme eines Rechtsbeistandes
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste
- Beteiligt:
- 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Ruppert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 131 Innenstadt
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zur Kenntnis
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13.02.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der Gruppe Partei/Piraten hinsichtlich der Kostenübernahme für eine Rechtsberatung sowie zu den getroffenen Feststellungen hinsichtlich der vermeintlichen städtischen Kostenträgerschaft für Rechtsstreitigkeiten, die ein Stadtbezirksrat anstrengt, nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Bei den Stadtbezirksräten handelt es sich um Organe der Gemeinde mit eigenen Rechten.
Es ist anerkannt, dass sie ihre organschaftlichen Rechte gegenüber anderen Organen im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens geltend machen können.
Dabei gilt, dass der Rechtsstreit auf Durchsetzung einer innerorganisatorischen Kompetenz ausgerichtet sein muss und nicht mutwillig aus sachfremden Erwägungen heraus angestrengt werden darf. Hierzu muss sich der betreffende Stadtbezirksrat zunächst mit Mehrheitsbeschluss für ein entsprechendes Klageverfahren aussprechen. Die Gemeinde hat dann grundsätzlich die notwendigen Verfahrenskosten einer kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit einschließlich einer unter Umständen erforderlichen vorprozessualen Einschaltung eines Rechtsanwalts zu tragen.
Welche Verfahrenskosten tatsächlich notwendig sind, ist anhand des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Da die Anfrage keine Hinweise zu einem konkreten Hintergrund bzw. Anlass enthält, ist eine dezidierte Antwort auch nicht möglich. Gleichwohl weise ich in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kosten einer Rechtsberatung nur im dargestellten Rahmen (Erforderlichkeit einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes, Notwendigkeit der Verfahrenskosten) erstattungsfähig sind.
