Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 17-05992

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Für die Erneuerung der Fahrbahn und der Rinnen für die Oberflächenentwässerung

der öffentlichen Verkehrsanlage „Olfermannstraße“ wird gemäß § 3 Abs. 2 und § 9 der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) der Stadt Braunschweig vom 11.05.2010 in der derzeit geltenden Fassung die Aufwandsspaltung beschlossen.“
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Begründung:

 

Die Beschlusskompetenz des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG i. V. m.

§ 3 Abs. 2 Satz 3 der Straßenausbaubeitragssatzung. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnormen handelt es sich bei der Vorlage über die Aufwandsspaltung um einen Beschluss, für den der Rat beschlusszuständig ist.

 

Aufwandsspaltung:

 

Von der Möglichkeit der Vorfinanzierung der Straßenausbaubeiträge über einen Aufwandsspaltungsbeschluss war in der Vergangenheit abgesehen worden, da grundsätzlich ohne einen entsprechenden Aufwandsspaltungsbeschluss auch keine Verjährungsfristen für die Straßenausbaumaßnahmen zu laufen begannen. Einnahmeverluste konnten damit nicht entstehen.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - entschieden, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangen des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.

 

Bei der Erneuerung der Fahrbahn und der Rinnen für die Oberflächenentwässerung der öffentlichen Verkehrsanlage „Olfermannstraße“ handelt es sich um eine straßenausbaubeitragspflichtige Maßnahme. Über die ursprünglich nicht geplanten Erneuerungsarbeiten wurde der Stadtbezirksrat 120 durch Mitteilung DS 17-05483 informiert.

 

Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts soll zeitnah die Erhebung der

Straßenausbaubeiträge erfolgen. Für die rechtmäßige Abrechnung der Straßenausbaubeiträge für die beiden vorgenannten Straßenteilanlagen ist der o. g. Aufwandsspaltungsbeschluss erforderlich.
 

 

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