Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 17-05999
Grunddaten
- Betreff:
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Änderung der Satzung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen und Verwaltungstätigkeiten der Stadt Braunschweig auf dem Gebiet des eigenen Wirkungskreises (Verwaltungskostensatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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01.03.2018
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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13.03.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Verwaltungskostensatzung (VKS) enthält Regelungen zur Erhebung von Verwaltungsgebühren, die die Stadt Braunschweig für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten auf dem Gebiet des eigenen Wirkungskreises beanspruchen kann und als Anlage einen Kostentarif, der die Amtshandlungen und Verwaltungstätigkeiten zusammenfasst, für die Gebühren erhoben werden. Die Gebührentatbestände und Gebührenhöhe orientieren sich insoweit an der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes (AllGO) und anderen speziellen Gebührenordnungen des Landes (z. B: Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen), als in diesen entsprechende Gebührentatbestände für den übertragenen Wirkungskreis vorgesehen sind. Darüber hinaus sind in der Verwaltungskostensatzung der Stadt Gebührentatbestände enthalten, die nicht in den Gebührenordnungen des Landes aufgeführt sind. Grundlagen für die Gebührenbemessung sind in diesen Fällen eigene Berechnungen und Kalkulationen.
Mit der vorgeschlagenen Satzungsänderung sollen die Gebührenregelungen im eigenen Wirkungskreis zum einen an die Regelungen des übertragenen Wirkungskreises und zum anderen an die Entwicklung von Kosten und Leistungsumfang angepasst werden.
Mit der letzten Änderung der AllGO (Änderung vom 19.06.2017) wurden alle allgemeinen Tatbestände, die in gleicher Weise von den verschiedensten Behörden des Landes angewandt werden und auf verschiedene Tarifnummern des gesamten Kostentarifs verteilt waren, zusammengefasst. Zur Verbesserung der Transparenz wurden die sogenannten Querschnittstatbestände dem Kostentarif vorangestellt. Eine ähnliche Verteilung allgemeiner Tatbestände hat sich über die Jahre auch in dem Kostentarif der VKS eingestellt. Eine Zusammenfassung der allgemeinen Tatbestände in den Tarifnummern 1 und 2 der VKS und eine neue Sortierung der Gebührentatbestände im Kostentarif werden deshalb hiermit für die VKS vorgeschlagen.
Eine weitere Intention der letzten Änderung der AllGO war es, eine stärkere Kostendeckung und Verbesserung der Einnahmen im Gebührenbereich (des übertragenen Wirkungskreises) herbeizuführen. Erreicht wird dieses dadurch, dass eine Reihe von Gebühren künftig „nach Zeitaufwand“ bemessen werden sollen und der Verrechnungssatz je Viertelstunde des erforderlichen Zeitaufwandes vorgegeben wird. Damit kann der durch den jeweiligen Gebührenpflichtigen ausgelöste Verwaltungsaufwand individuell ermittelt und diesem dann in Rechnung gestellt werden. Dieses wird auch für die VKS in den Fällen vorgeschlagen, in denen in der AllGO und der VKS identische Gebührentatbestände geregelt werden. Damit wären bei gleichgelagerter Fallgestaltung im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis gleiche Regelungen anzuwenden.
Eine Gegenüberstellung der bisherigen und der vorgesehenen neuen Regelungen und Gebühren ist als Anlage 2, sowie weitere Erläuterungen zu den Änderungen als Anlage 3 beigefügt. Den eigenen Kostenkalkulationen liegen Berechnungen zu Grunde, die die notwendigen Arbeitsanteile, die Materialkosten und die Angemessenheit der Gebührenhöhe berücksichtigen.
