Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 17-05457
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr Braunschweig
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 37 Fachbereich Feuerwehr
- Beteiligt:
- 20 Fachbereich Finanzen; 0200 Referat Haushalt, Controlling und Beteiligungen; 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Ruppert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Feuerwehrausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
10.04.2018
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Finanz- und Personalausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
12.04.2018
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Verwaltungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Braunschweig
|
Entscheidung
|
|
|
|
24.04.2018
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die aktuell geltende „Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr Braunschweig“ ist vom Rat der Stadt Braunschweig am 15. Juli 2014 beschlossen worden, am 18. Juli 2014 in Kraft getreten und bedarf nach nunmehr über drei Jahren einer Überarbeitung und Anpassung.
Eine Überarbeitung ist insbesondere in redaktioneller Sicht erforderlich, da bisher verwendete Begriffe heute nicht mehr anzuwenden sind (z. B. mittlerer Dienst ersetzt durch Laufbahngruppe 1). Zudem ist eine Anpassung auf Grund von Veränderungen im Fahrzeugbestand, des veränderten Personalkörpers der Feuerwehr sowie der Neufassung des § 29 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung erforderlich geworden.
Die Verwaltung hat andere aktuelle Satzungen von Kommunen mit Berufsfeuerwehr bei der Erstellung des Satzungsentwurfes herangezogen und versucht, mit diesem Entwurf einerseits den Erwartungen nach einer möglichst kostendeckenden Gebühr gerecht zu werden, andererseits aber auch eine übermäßige Belastung der Gebührenschuldner zu vermeiden.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Gebührentarife der Fahrzeuge der Feuerwehr Braunschweig durchschnittlich um ca. 18 % steigen werden. Die Verwaltung hält eine solche Steigerung für angemessen, zumal die Kostendeckungsgrade bei der Mehrheit der Fahrzeuge nicht 100 % betragen, sondern zwischen rd. 17 % und 84 % liegen. Abweichungen in Einzelfällen sind begründet und in der Anlage 3 kenntlich gemacht.
Der Gebührenanteil für das Einsatzpersonal der Berufsfeuerwehr steigt um durchschnittlich rd. 6 % (siehe Anlage 4). Für das Personal der Freiwilligen Feuerwehr beinhaltet der Satzungsentwurf eine Steigerung um rd. 7 %.
In dem vorgelegten Satzungsentwurf werden der Kostenersatz bei den öffentlich-rechtlichen Pflichtaufgaben (§ 2) und die Entgelte für freiwillige Einsätze und Leistungen (§ 3) durch einheitliche Gebühren festgesetzt.
Kalkulationsgrundlagen:
Im Rahmen der Gebührenkalkulation wurden die einsatzbedingten Kosten für den Betrieb der Feuerwehr (ohne Rettungsdienst) ermittelt und auf das Personal und die Fahrzeuge aufgeteilt (siehe Anlagen 1 und 3). Die Gebührenkalkulation umfasst für die Fahrzeuge Werte aus dem Jahr 2016, weil die endgültigen Werte für das Jahr 2017 noch nicht vorliegen. Bei den Personalkosten werden die aktuellen Personalkosten aus dem Jahr 2017 zu Grunde gelegt.
Bei der Gebührenkalkulation sind die vom OVG Lüneburg festgelegten Grundsätze zu beachten (vgl. u. a. Urteil des OVG Lüneburg vom 28. Juni 2012, Az. 11 LC 234/11). Danach können Gebührentarife auf Basis der tatsächlichen Einsatzstunden eines jeden Einsatzmittels berechnet werden. Eine ggf. erforderliche „Deckelung“ der Gebühr kann bei der Beschlussfassung über die Tarife vorgesehen werden. Eine Kostenüberdeckung darf nicht erfolgen.
Der Rat kann aber im Rahmen einer sachgerechten Ermessensausübung zwischen einer kostendeckenden Gebührenobergrenze und einer angemessenen Gebühr „Gebührensätze festsetzen“.
Die Verwaltung ist diesen Vorgaben mit diesem Satzungsentwurf gefolgt. Ebenso wurden die zum 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen Änderungen des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes berücksichtigt.
Personalkosten:
Die Personalkosten wurden anhand der im Jahr 2017 vom Fachbereich Zentrale Dienste ermittelten kalkulatorischen Personalkosten berechnet und werden zu 100 % der Gebührenkalkulation zu Grunde gelegt. Dabei wurden die Kosten der Einsatzkräfte der Laufbahngruppe 1 (zuvor mittlerer Dienst) sowie die der Laufbahngruppe 2 im C-Dienst (Zugführer) und B-Dienst (Führer eines Verbandes) jeweils zusammengerechnet und anschließend durch die Anzahl der in dieser Dienstgruppe eingesetzten Dienstkräfte dividiert (Anlage 1). Ebenso wurde bei der Ermittlung der Stundensätze für das Personal bei der Durchführung von hauptamtlichen Brandschauen, Prüfung von Feuerwehrzufahrten, Brandschutzkontrollen, Beratungen vor Ort und Brandschutzunterweisungen vorgegangen. Die kalkulatorischen Personalkosten enthalten sämtliche Aufwendungen, die der Finanzierung des Personals dienen. Dazu gehören auch ausgezahlte Entgelte, Einmalzahlungen, Rückstellungen für Pensionen, Beihilfen sowie Versorgungsanteile.
Fahrzeugkosten:
Die Fahrzeugkosten wurden zunächst anhand der linearen Abschreibung und der kalkulatorischen Zinsen auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten berechnet. Ferner wurden Versicherungs-, Tank- und Instandhaltungskosten, welche den Fahrzeugen unmittelbar zugeordnet werden konnten, einbezogen. Hinzugerechnet wurden die Mietkosten für die Unterbringung jedes Fahrzeugs in den Fahrzeughallen anteilig an den Gesamtmietkosten. Die Gesamtmietkosten werden anhand der tatsächlich genutzten Fläche ermittelt.
Die Werkstatt- und Verwaltungskosten sowie Tank- und Instandhaltungskosten, die nicht einzelnen Fahrzeugen (z. B. Hebebühne, Hallenreinigungsgeräte, Notstromaggregate etc.), zugeordnet werden konnten, wurden nach Umlageschlüsseln anhand der tatsächlich zugeordneten Kosten anteilig im Verhältnis auf die Fahrzeuge umgelegt.
Die so ermittelten gesamten berücksichtigungsfähigen Fahrzeugkosten wurden durch die tatsächlichen Einsatzzeiten der einzelnen Fahrzeuge geteilt. Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben durch die Rechtsprechung des OVG Lüneburg. Zugrunde gelegt wurden dabei die Einsatzzeiten des Jahres 2016. Die sich ergebenden Kosten der einzelnen Einsatzfahrzeuge pro Stunde sind der Anlage 3 zu entnehmen.
Die Rechtsprechung des OVG Lüneburg führt hier teilweise dazu, dass wenig genutzte Einsatzfahrzeuge mit hohen zu berücksichtigenden Fahrzeugkosten zu unangemessen hohen Gebühren führen würden. Dies hat auch das OVG Lüneburg erkannt und dazu ausgeführt, „…dass die Tarifgestaltung der Gebühr bereits beim Satzungsbeschluss etwa durch die Deckelung einer unangemessenen hohen Gebühr…„ beeinflusst werden kann.
Von dieser Möglichkeit der Deckelung der Gebühr sollte aus Sicht der Verwaltung zur Vermeidung unangemessen hoher Gebühren Gebrauch gemacht werden.
Anhand des Beispiels „Löschgruppenfahrzeug“ wird mit einer Steigerung von 114,00 €/Std. auf 148,00 €/Std. deutlich, dass diese mit 34,00 €/Std. und rd. 30 % durchaus als nicht unerheblich zu bezeichnen ist. Der Deckungsgrad aus dem Jahr 2014 mit 39 % mit jetzt rd. 43 % wird aber lediglich geringfügig verbessert. Dies hängt in erster Linie damit zusammen, dass im Jahr 2016 fünf neue Hilfeleistungslöschfahrzeuge angeschafft wurden und daher erheblich höhere Abschreibungen als in den Vorjahren entstehen, die nicht durch die geringeren Wartungs- und Instandsetzungskosten gegenüber den alten Fahrzeugen ausgeglichen werden. Die kostendeckende Gebühr würde bei diesem Fahrzeug nach der Kalkulation (Anlage 3) 344,88 € pro Einsatzstunde betragen. Die Verwaltung hält eine solche Gebührenhöhe für unangemessen.
Ausgehend von diesem Beispiel schlägt die Verwaltung daher bezüglich der Fahrzeugkosten lediglich eine Anhebung der Gebühr um rd. 30 % im Vergleich zur bisherigen Gebühr vor.
Sofern die 30%ige Steigerung der bisherigen Gebühr bei einem Fahrzeug (zum Beispiel beim „Einsatzleitfahrzeug“) über dem Vollkostendeckungsgrad liegt, wird der kostendeckende Betrag herangezogen, da ein die Kostendeckung übersteigender Betrag unzulässig wäre (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG). In diesem Fall wird somit ein Kostendeckungsgrad von 100 % erreicht.
Pauschalen:
Der Satzungsentwurf beinhaltet Pauschalen, die nach § 29 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes festgelegt werden können. Im Satzungsentwurf werden wie bisher Pauschalen für Brandmeldealarme und für Türöffnungen erhoben. Weiterhin werden Pauschalen für mit den Krankenkassen verhandelte Leistungen erhoben. Dazu gehören die Transportunterstützung, die Trageunterstützung sowie die Unterstützung beim Transport adipöser Patienten durch die Berufsfeuerwehr bei Rettungsdiensteinsätzen. Diese werden im Regelfall von den Krankenkassen refinanziert. Weitere Pauschalen sollen aktuell nicht erhoben werden.
Änderung des Niedersächsischem Brandschutzgesetzes:
Zum 1. Oktober 2017 ist die Änderung der §§ 29 und 30 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes in Kraft getreten. Damit erfolgten Klarstellungen für abrechnungsfähige Einsätze, bei denen eine Gefährdungshaftung (z. B. bei Kraftfahrzeugen) besteht. Außerdem wurden die Regelungen zur Nachbarschaftshilfe neu gefasst.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Abrechnung von Einsätzen geschaffen, bei denen Kraftfahrzeuge mit einem Emergency Call System (eCall) ausgestattet sind, sofern weder ein Brand noch ein Naturereignis vorgelegen haben, noch eine Hilfeleistung zur Rettung eines Menschen aus akuter Lebensgefahr notwendig war. Bei diesem eCall-System wird ein automatischer Notruf abgesetzt oder eine Notfallmeldung automatisch übertragen. Das System ist seitens der Hersteller ab dem 31. März 2018 in allen neuen Typzulassungen bei Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen zu installieren.
Darüber hinaus erfolgten mit der Änderung des Gesetzes redaktionelle Anpassungen zu Sondereinsatzmitteln. Die Neufassung des § 30 Nieders. Brandschutzgesetz dient in erster Linie der Klarstellung hinsichtlich der Abrechnungsfähigkeit von Einsätzen.
Ergebnis:
Die vorgelegte Satzung nebst Gebührenverzeichnis entspricht der aktuellen Gesetzeslage und dem aktuellen Stand der Rechtsprechung in Niedersachsen.
Es ist mit einem Mehrertrag jährlich in Höhe von ca. 100.000 € zu rechnen.
Die einzelnen Gebührensätze sind dem Gebührenverzeichnis der Satzung zu entnehmen.
Die Berechnung der prozentualen Steigerung sowie der Kostendeckungsgrad können den Anlagen 2 und 2 a entnommen werden.
Der Rat ist gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5, 7 NKomVG für die Beschlussfassung zuständig.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
50,7 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
75,3 kB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
13,9 kB
|
|||
|
4
|
(wie Dokument)
|
28,4 kB
|
|||
|
5
|
(wie Dokument)
|
43,8 kB
|
|||
|
6
|
(wie Dokument)
|
18,1 kB
|
|||
|
7
|
(wie Dokument)
|
70 kB
|
