Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 18-06585

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

Der Rat der Stadt Braunschweig stimmt der Vorschlagsliste (Liste 1 – Teil A und B) zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen am Amts- und Landgericht für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 zu.

 

Die interessierten Bürgerinnen und Bürger, die die Altersgrenzen nicht einhalten (Liste 2), die keinen Wohnsitz in Braunschweig haben (Liste 3), die Polizeivollzugsbeamte sind (Liste 4) oder deren Antrag erst nach dem 28.2.2018 eingegangen ist (Liste 5) werden nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) hat die Stadt Braunschweig im Jahr 2018 eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen aufzustellen. Die Vorschlagsliste wird an das Amtsgericht Braunschweig gemeldet, wo sie mit den Vorschlagslisten der anderen Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks zu einer Gesamtliste zusammengeführt wird.

 

Aus der Gesamtliste wählt bis zum 15. Oktober 2018 ein am Amtsgericht ansässiger Schöffenwahlausschuss die Schöffinnen und Schöffen sowie die Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen für das Amts- und das Landgericht für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023.

 

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 hat der Präsident des Amtsgerichts die Stadt Braunschweig aufgefordert, bis zum 1. Juli 2018 mindestens 88 Personen für die vom Amtsgericht Braunschweig und mindestens 494 Personen für die vom Landgericht Braunschweig (Strafkammern) benötigten Haupt- und Hilfsschöffen vorzuschlagen. Somit sind insgesamt mindestens 582 Personen vorzuschlagen.

 

Um diese hohe Zahl vorzuschlagender Personen zu erreichen (im Jahr 2013 lag die Zahl noch bei mindestens 356 Personen), intensivierte die Verwaltung die Öffentlichkeitsarbeit zum Schöffenamt. Unter anderem wurde wiederholt über die Medien informiert und auch die im Rat vertretenen Parteien und die Wählergruppe wurden gebeten, ihre Möglichkeiten als Multiplikatoren zu nutzen. Interessierte konnten eine Aufnahme bis zum 28. Februar 2018 beantragen. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sich insgesamt 1.132 Personen um die Aufnahme in die Braunschweiger Vorschlagsliste beworben. Da die erforderliche Mindestzahl bereits Ende Februar überschritten war, wurden Bewerbungen nach dem genannten Stichtag nicht mehr in die Vorschlagsliste Liste 1 aufgenommen.

 

Alle in der Anlage Liste 1 aufgeführten Personen (1.096 Personen) sind mit den in § 36 (2) GVG geforderten Daten aufgenommen und erfüllen die formalen Voraussetzungen zur Übernahme des Schöffenamtes gemäß der §§ 31 bis 34 GVG, soweit dies von der Verwaltung überprüft werden konnte.

 

Gemäß § 33 GVG sollen zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden:

1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

 

In den anliegenden Listen 2 und 3 sind Personen aufgeführt, die gem. § 33 Ziffern 1, 2 und 3 GVG nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen, da sie bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden, sie das siebzigste Lebensjahr bis zum Beginn der Amtsperiode vollendet haben oder vollenden würden oder sie nicht in der Gemeinde wohnen.

 

Gemäß § 34 Abs. 1 Ziffer 5 GVG sollen zu dem Amt eines Schöffen ferner Polizeivollzugsbeamte nicht berufen werden. Der betroffene Personenkreis ist in Liste 4 aufgeführt.

 

Weiterhin sind in Liste 5 Anträge von Personen aufgeführt, deren Antrag auf Aufnahme in die Schöffenvorschlagsliste erst nach dem veröffentlichten Fristende 28. Februar 2018 eingegangen ist.

 

Die Verwaltung schlägt vor, Personen in den Listen 2 bis 5 aus den genannten Gründen nicht in die Vorschlagsliste aufzunehmen. Soweit Antragssteller einer Nichtaufnahme aus Altersgründen gegenüber der Verwaltung bereits widersprochen haben, sind entsprechende Schreiben der Liste 2 zur Kenntnisnahme beigefügt.

 

Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist gemäß § 36 (1) GVG die Zustimmung des Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder erforderlich.

 

Nach § 94 (1) Nr. 7 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) sind die 19 Stadtbezirksräte vor der Aufstellung der Vorschlagsliste zur Schöffenwahl anzuhören. In Liste 1.1 ist die Liste 1 deshalb zur besseren Übersicht nach Stadtbezirken gruppiert.

 

Im Anschluss an die Ratsentscheidung wird die Vorschlagsliste eine Woche öffentlich ausgelegt. In der Woche nach der Auslegung kann Einspruch gegen die Vorschlagsliste erhoben werden. Die Vorschlagsliste nebst eventuellen Einsprüchen wird anschließend dem zuständigen Richter am Amtsgericht übergeben (§§ 36 (3), 37, 38 GVG).

 

Die Verwaltung weist daraufhin hin, dass alle Anlagen zu dieser Vorlage wegen der enthaltenen Personendaten vertraulich zu behandeln sind. Entsprechend sind sie als nichtöffentliche Anlagen klassifiziert.
i. V.
 

 

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