Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 18-08755

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„1.Die Betrauung der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH vom 30. Januar 2014

mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zwecks Bereitstellung und Betrieb einer öffentlichen Infrastruktureinrichtung für das Gebiet der Stadt Braunschweig und ihres räumlichen Verflechtungsbereichs ab 1. Februar 2014 mit einer Laufzeit von 10 Jahren wird rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2017 durch die Stadt Braunschweig widerrufen.

 

2.Die Verwaltung wird ermächtigt, die für den Widerruf der Betrauung der

Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH erforderlichen Erklärungen abzugeben.

 

 3. Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung

 

a)      der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH werden angewiesen,

 

b)      der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, die Geschäftsführung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH zu veranlassen, in der Gesellschafterversammlung der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH

 

folgenden Beschluss zu fassen:

 

Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung einer EU-beihilferechtskonformen Finanzierung wird die Geschäftsführung angewiesen, die im Sachverhalt näher bezeichneten jeweils meldepflichtigen bzw. veröffentlichungspflichtigen Daten der Stadt Braunschweig zur rechtzeitigen Weiterleitung an die zuständigen Stellen der EU-Kommission vorzulegen.“
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zu 1. und 2.

 

Die Betrauung der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH (HBG) mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erfolgte auf Basis des Beschlusses des Verwaltungsausschusses vom 29. Januar 2014 in Form einer einseitigen Willenserklärung der Stadt Braunschweig. Sie wurde der HBG in Form eines Verwaltungsaktes bekanntgegeben.

Rechtsgrundlage war der Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, sog. Freistellungsbeschluss).

 

Das EU-Beihilferecht hat sich seitdem laufend fortentwickelt. Diese Tatsache sowie die Überprüfung der HBG im Rahmen eines sog. Monitoring-Verfahrens der EU-Kommission, in das auch weitere deutsche (Binnen-)Häfen einbezogen waren, macht nunmehr eine rechtliche Anpassung der Finanzierung notwendig. So bezweifelt die EU-Kommission nunmehr, dass der Betrieb eines Binnenhafens als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse einzuordnen ist.

 

Durch die o.g. Fortentwicklung des EU-Rechts ergeben sich aber andere Möglichkeiten einer Freistellung. So ist der Anwendungsbereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO 2014) der EU-Kommission durch eine Änderungsverordnung vom 17. Mai 2017 insbesondere auch auf öffentliche Investitionen in Häfen und Flughäfen erweitert worden. In der AGVO werden für die dort genannten Bereiche Anforderungen festgelegt, unter denen die Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und auch nicht der Genehmigung durch die EU-Kommission bedürfen. Werden die Freistellungsvoraussetzungen der AGVO für Beihilfen für Binnenhäfen (Art. 56 c AGVO) erfüllt, sind diese somit nach Art. 107 Abs. 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Notifizierungspflicht bei der EU-Kommission befreit.

 

Die EU-Kommission hat der Stadt Braunschweig im Ergebnis mitgeteilt, dass keine Einwände gegen eine - auch rückwirkende - Anwendung der AGVO, hier Art. 56 c, auf die HBG bestehen. Die EU-Kommission hat ihre Erwartung deutlich gemacht, dass die bisherige Betrauung durch die Stadt Braunschweig spätestens im Oktober 2018 aufgehoben wird.

 

Gemäß § 10 lit. c) der Betrauung vom 30. Januar 2014 steht die Betrauung unter dem Vorbehalt des Widerrufs auch für die Vergangenheit, sofern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen grundlegend ändern. Die Betrauung soll daher durch Widerruf des o. g. Verwaltungsakts rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2017 aufgehoben werden.

 

Künftige Finanzierungen der HBG, aktuell die anstehende Bürgschaftsübernahme durch die Stadt Braunschweig (vgl. DS 18-08399), erfolgen damit EU-beihilferechtlich auf Grundlage des Art. 56 c der AGVO. Hiernach sind staatliche Beihilfen (z. B. Bürgschaften) für Binnenhäfen grundsätzlich bis zu 40 Mio. EUR pro Vorhaben ohne Genehmigung seitens der EU-Kommission möglich.

 

Zu 3.

 

Gemäß Art. 9 AGVO muss sicherstellt werden, dass bestimmte Informationen im Internet veröffentlicht werden. Hierfür stellt die Kommission das Transparency Award Modul (TAM) zur Verfügung. Zu veröffentlichen sind zum einen die sog. SANI2- Daten (Art. 9 Abs. 1 lit. a) und b) i. V. m. Art. 11 lit. a) i. V. m. Anhang II AGVO). Hierbei handelt es sich um eine Kurzbeschreibung der jeweiligen Beihilfemaßnahmen, der der volle Wortlaut beizufügen ist.

 

Bei AGVO-Einzelbeihilfen von über 500.000 € müssen auch eine Reihe von weiteren Informationen veröffentlicht werden (Art. 9 Abs. 1 lit. c) i. V. m. Anhang III AGVO): Name des Empfängers, Art des Unternehmens, Region, Wirtschaftszweig, Beihilfeelement und -instrument, Tag der Gewährung, Ziel der Beihilfe, Bewilligungsbehörde. Die Veröffentlichung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe erfolgen (Art. 9 Abs. 4 AGVO).

 

Darüber hinaus müssen die SANI2-Daten und ein Jahresbericht in elektronischer Form (SARI) an die EU-Kommission übermittelt werden (Art. 11 AGVO). Den Zugang zum Tool vergeben die für Beihilferecht zuständigen Ministerien der Länder (in Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung). Ein Zugang ist bereits beantragt worden.

Zur Sicherstellung der jeweilig rechtzeitigen Meldung und Veröffentlichung der relevanten Daten an die EU-Kommission durch die Stadt Braunschweig soll die Geschäftsführung der HBG durch Anweisungsbeschluss der Gesellschafterversammlung verpflichtet werden, die jeweils notwendigen Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

 

Im Hinblick auf die durch die Stadt erfolgten Betrauungen weiterer städtischer Beteiligungen erfolgt zurzeit eine Überprüfung, ob gleichfalls Handlungsbedarf für eine Anpassung der Finanzierung an das aktuelle EU-Beihilferecht besteht.
 

 

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