Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 19-11213

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

„Dem Entwurf des Bebauungsplanes „Steuerung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt“, IN 251, 1. Änderung des IN 250 sowie der Begründung wird zugestimmt. Die Entwürfe sind gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.“
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz

 

Die Beschlusskompetenz des Verwaltungsausschusses ergibt sich aus § 76 (2) S. 1 NKomVG. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei der Entscheidung über die Auslegung von Bauleitplänen um eine Angelegenheit, über die weder der Rat oder die Stadtbezirksräte zu beschließen haben noch der Hauptverwaltungsbeamte zuständig ist. Daher besteht eine Beschlusszuständigkeit des Verwaltungsausschusses. Diese wurde auch nicht auf einen Ausschuss gemäß § 6 Hauptsatzung übertragen. Daher bleibt es bei der Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses.

 

Aufstellungsbeschluss und Planungsziel

 

Im Zusammenhang mit einem laufenden Klageverfahren, in dem die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wettbüro im Friedrich-Wilhelm-Viertel begehrt, ist festgestellt worden, dass der rechtskräftige Bebauungsplan zur Steuerung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt, IN 250, den Ausschluss von Spielhallen und Wettbüros nicht eindeutig genug regelt.

 

Zwar ist in der Begründung des IN 250 ausgeführt, dass sich die ausnahmsweise Zulässigkeit von Spielhallen und Wettbüros nur auf die in der Planzeichnung dargestellten Bereiche beschränkt, in den textlichen Festsetzungen des IN 250 wird aber der Ausschluss von Spielhallen und Wettbüros außerhalb der in der Planzeichnung gekennzeichneten Bereiche nicht zweifelsfrei geregelt.


Ziel der Bebauungsplan-Änderung ist es daher, klarstellende Festsetzungen aufzunehmen. Es soll ergänzt werden, dass außerhalb der in der Planzeichnung gekennzeichneten Bereiche Spielhallen und Wettbüros unzulässig sind. Klargestellt werden soll ferner, dass in den festgesetzten Kerngebieten der rechtskräftigen Bebauungspläne IN 46 und IN 142 kerngebietstypische Spielhallen und Wettbüros unzulässig sind. Darüber hinaus soll ergänzt werden, dass bei der Aufhebung rechtskräftiger Bebauungspläne die Festsetzungen des

IN 250 weiterhin ihre Gültigkeit behalten.

 

Mit der Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes, IN 250, soll im Hinblick auf die anhängige Verpflichtungsklage des Wettbürobetreibers und auch im Hinblick auf mögliche andere entsprechende Baugenehmigungsverfahren im Bereich der Innenstadt eine klare planungsrechtliche Grundlage für die Genehmigungspraxis geschaffen werden, damit das vom Rat im Jahre 2012 beschlossene „Steuerungskonzept Vergnügungsstätten“ ohne rechtliche Risiken umgesetzt werden kann.

 

Förmliche Aufstellungsbeschlüsse sind für Bebauungsplanverfahren vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben, so dass in diesem konkreten Fall darauf verzichtet werden soll.

 

Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange,

Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Die Bebauungsplan-Änderung dient der Klarstellung. Mit der geplanten Ergänzung der textlichen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes, IN 250, werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Damit sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Bebauungsplan-Verfahrens nach § 13 BauGB erfüllt. Von der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB sowie der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung gemäß § 3 (1) BauGB wird abgesehen.

 

Die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB soll gemäß § 4 a (2) BauGB gemeinsam mit der Auslegung nach § 3 (2) BauGB durchgeführt werden. Die Stellungnahmen der Behörden und der Öffentlichkeit werden der Vorlage zum Satzungsbeschluss beigefügt und dabei mit einer Stellungnahme der Verwaltung sowie einem Beschlussvorschlag versehen.

 

Empfehlung

 

Die Verwaltung empfiehlt die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes „Steuerung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt“, IN 251, 1. Änderung des IN 250.
 

 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise