Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 19-11215

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

"Für das im Betreff bezeichnete Stadtgebiet, das in Anlage 2 dargestellt ist, wird gemäß §§ 14 ff. Baugesetzbuch (BauGB) die als Anlage beigefügte Veränderungssperre für zwei Jah-re als Satzung beschlossen."
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz

 

Die Zuständigkeit des Rates für den Satzungsbeschluss ergibt sich aus § 58 (1) Nr. 5 NKomVG.

 

Begründung

 

Der Verwaltungsausschuss hat am 25. September 2018 die Aufstellung der Örtlichen Bau­vorschrift (ÖBV) zur Gestaltung von Werbeanlagen in der Braunschweiger Innenstadt, IN 229, beschlossen. Mit der ÖBV soll künftig ein grober Rahmen für die Gestaltung von Werbeanlagen definiert werden, um die hohe Gestalt- und Aufenthaltsquali­tät der Innenstadt erhalten zu können. Die Werbeanlagen sollen in ihrer Gestaltung Bezug zum Stadtbild nehmen und sich in die Architektur und Fassadengliederung der jeweiligen Gebäude einfügen.

 

Bei der Erarbeitung der Bauvorschrift sollen auch die Ansprüche der Gewerbetreibenden

berücksichtigt und mit eingebunden werden, so dass damit ein erhöhter Abstimmungsaufwand verbunden ist.


 

Bauanträge für die Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen, die den Planungszielen widersprechen, können aber auf der Grundlage dieses Aufstellungsbeschlusses nur für die Dauer eines Jahres zurückgestellt werden. Aufgrund des erhöhten Abstimmungsaufwandes ist absehbar, dass das Verfahren zur Aufstellung der ÖBV länger als ein Jahr dauert. Aus diesem Grund sollen die Planungsziele bis zur endgültigen Beschlussfassung durch eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB gesichert werden. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 84 (4) NBauO, wonach für Örtliche Bauvorschriften die Vorschriften für das Verfah­ren bei der Aufstellung von Bebauungsplänen einschließlich der Vorschriften über die Ver­änderungssperre gelten. 

 

Die Veränderungssperre ist auf die Errichtung von Werbeanlagen und/oder Änderung bestehender Werbeanla­gen beschränkt. So wird vermieden, dass für jegliches bauliche Vorhaben die Erteilung einer Ausnahme erforderlich wird. Für von der Veränderungssperre erfasste Werbeanlagen, die den Planungszielen entsprechen, kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden.

 

 

Empfehlung

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Veränderungssperre „Örtliche Bauvorschrift zur Gestaltung von Werbeanlagen in der Braunschweiger Innenstadt“, IN 229, als Satzung zu beschließen.
 

 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise