Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung - 19-11581
Grunddaten
- Betreff:
-
Erfahrungsbericht zur Umsetzung der geänderten Sondernutzungssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit
- Beteiligt:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr; 0600 Baureferat; 10 Fachbereich Zentrale Dienste
- Verantwortlich:
- Ruppert
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bauausschuss
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zur Kenntnis
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29.10.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
In seiner Sitzung vom 4. September 2018 hat der Rat die achte Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung beschlossen. Der Bauauschuss hatte zuvor in der Sitzung vom 21. August 2018 gebeten, nach einem Jahr über die Erfahrungen in der Umsetzung zu berichten.
Seit Jahresbeginn wurden
- 16 Platzverweise wegen aggressivem Bettelns,
- 6 Platzverweise wegen Musizieren mit Verstärker bzw. außerhalb der erlaubten Zeiten (teilweise mit CD Verkauf),
- 4 Platzverweise wegen Verstoß gegen das Lagerungsverbot und
- 5 Platzverweise wegen unerlaubter Promotion
erteilt.
Straßenmusikanten
Die Zahl der Beschwerden ist nicht signifikant zurückgegangen, für den Zentralen Ordnungsdienst (ZOD) ist es seitdem jedoch möglich, auf Beschwerden über Straßenmusikanten effektiver zu reagieren und durch Aushändigung von Informationsflyern über die bestehenden Regelungen zu informieren. Das Ziel, für alle Beteiligten transparente Regelungen zu schaffen und diese durchzusetzen, ohne dabei den Charakter der Fußgängerzone als Kommunikationsraum zu verändern, ist aus hiesiger Sicht erfolgreich umgesetzt. Da es immer wieder „neue durchreisende“ Musikerinnen und Musiker gibt, wird es auch künftig zu Verstößen und Beschwerden kommen, hier ist jedoch eine frühzeitige Information durch den mehrsprachigen Flyer möglich.
lagernde bzw. bettelnde Personen
Die Umsetzung bzw. Auslegung der geänderten Regelungen wurde zunächst mit der Polizei, dem ZOD und dem Arbeitskreis Streetwork erörtert. Dabei war es Konsens, dass es unter Berücksichtigung der Interessen der Anlieger und übrigen Nutzer der Fußgängerzone keine Verfestigung der Lagerung von Einzelpersonen oder bestimmten Gruppen an bestimmten Stellen im Sinne eines Anspruchs geben sollte. Dies sollte weniger durch repressives Auftreten als durch Gespräche und Erläuterung der Rechtslage erreicht werden. Daher sollte ein Platzverweis für die gesamte Innenstadt, den die Änderung der Sondernutzungssatzung ermöglicht, auch nur als Ultima Ratio genutzt werden.
Durch regelmäßige Kontrollen und angemessene Ansprache ist es hier gelungen einen Großteil der bisherigen Beschwerdeschwerpunkte zu entschärfen und eine gleichmäßigere örtliche und zeitliche Verteilung der Betroffenen zu erreichen, ohne diese auszugrenzen oder gänzlich aus der Innenstadt zu vertreiben. Platzverweise mussten nur in seltenen Fällen, bei hartnäckigen Störern ausgesprochen werden.
Eine Ausnahme stellt hier der Bereich der Bohlweg-Kolonnaden dar, wo weder Gesprächsangebote durch die eingesetzten Streetworker genutzt, noch niedrigschwellige Maßnahmen durch den ZOD zur dauerhaften Beruhigung geführt haben. Hier hilft häufig nur ein gezielter Einsatz von ZOD und /oder Polizei, der aber auch durch die geänderten Rechtsgrundlagen der Satzung erleichtert bzw. unterstützt wird. Ergänzend werden hier weitergehende Maßnahmen durch entsprechende Allgemeinverfügungen vorbereitet (vgl. Mitteilung 19-11366).
Werbefahrzeuge und-fahrräder
Ob ein Fahrzeug oder Fahrrad tatsächlich überwiegend der Werbung dient und nicht der Fortbewegung, ist häufig nicht ohne Weiteres ersichtlich. Deshalb muss die Verwaltung hier jeden Einzelfall aufwändig prüfen, dies erschwert eine zügige, konsequente Umsetzung der Regelungen. Derzeit werden noch Erfahrungen zur rechtlichen Einordnung gesammelt, um künftig rechtssichere Maßnahmen zeitnaher ergreifen zu können.
Zusammenfassend haben sich aus Sicht der Verwaltung die neuen Regelungen insbesondere in Bezug auf Straßenmusikanten und lagernde Personen bewährt, da sie Transparenz hergestellt haben, ein situationsangemessenes Vorgehen ermöglichen und den Ausgleich der Nutzerinteressen erleichtern ohne bestimmte Personengruppen zu stark einzuschränken oder auszuschließen.
