Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 19-11681
Grunddaten
- Betreff:
-
Grundstücksgesellschaft Braunschweig mbH Anpassung der Finanzierung an aktuelles EU-Beihilferecht
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Beteiligt:
- 0200 Referat Haushalt, Controlling und Beteiligungen; 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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30.10.2019
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
„1. Die Betrauung der Grundstücksgesellschaft Braunschweig mbH vom 12. Dezember 2011 mit der Durchführung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der Bereitstellung von Bauland ab 1. Januar 2012 wird rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2018 durch die Stadt Braunschweig widerrufen.
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, die für den Widerruf der Betrauung der Grundstücksgesellschaft Braunschweig mbH erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Betrauung der Grundstücksgesellschaft Braunschweig mbH (GGB) mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erfolgte auf Basis des Beschlusses des Verwaltungsausschusses vom 6. Dezember 2011 in Form einer einseitigen Willenserklärung der Stadt Braunschweig. Sie wurde der GGB in Form eines Verwaltungsaktes bekanntgegeben.
Rechtsgrundlage war die Entscheidung der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (2005/842/EG, ABI. EU Nr. L 312/67 vom 29. November 2005) - Freistellungsentscheidung - und der RlCHTLINIE 2005/81/EG DER KOMMISSION vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABI. EU Nr. L 312/47 vom 29. November 2005).
Das EU-Beihilferecht hat sich seitdem laufend fortentwickelt. Diese Tatsache sowie die Überprüfung der GGB durch den Niedersächsischen Landesrechnungshof („Überörtliche Kommunalprüfung“) in 2018 macht nunmehr eine rechtliche Anpassung notwendig. Der Landesrechnungshof hat festgestellt, dass die Betrauung der GGB noch keinen Verweis auf den Freistellungsbeschluss vom 20. Dezember 2011 (2012/21/EU, ABI. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012) enthielt, wie es in Artikel 4 des Freistellungsbeschlusses verlangt wird. Eine Übergangsfrist galt längstens bis zum 31.01.2014. Daher hat die überörtliche Kommunalprüfung die dringende Empfehlung ausgesprochen, den Betrauungsakt der GGB zeitnah zu überarbeiten und anzupassen.
Eine aktuelle beihilferechtliche Analyse der Tätigkeiten der GGB durch die Firma bbt Rechtsanwälte und Steuerberater v. Boehmer/Borchert/Trittel Partnerschaftsgesellschaft mbB hat nunmehr ergeben, dass diese Tätigkeiten nicht mehr als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) angesehen werden können. Daher kommt eine Überarbeitung und Anpassung der Betrauung an aktuelles Recht nicht in Betracht und es wurde die Empfehlung ausgesprochen, die Betrauung zu widerrufen.
Zukünftig wird seitens der GGB eine Einzelfallprüfung aller Geschäftsvorfälle mit dem Ziel erfolgen müssen, einen Verstoß gegen die beihilferechtlichen Vorgaben zu vermeiden. Hierbei erfolgt die Betrachtung der Geschäftsvorfälle der GGB auf zwei Ebenen:
Ebene 1 betrifft die Geschäfts- und Leistungsbeziehung zwischen Stadt und GGB. Hier erfolgt im ersten Schritt die Überprüfung, ob eine etwaige Begünstigung der GGB, etwa durch Verlustausgleiche, Darlehen, Bürgschaften o.ä. vorliegt. Diese Begünstigung ist dann nicht als Beihilfe einzuordnen, wenn sie für eine nichtwirtschaftliche Betätigung bzw. eine Betätigung von nur lokaler Bedeutung anfällt.
Ebene 2 betrifft die Geschäfts- und Leistungsbeziehungen zwischen der GGB und ihren Geschäftspartnern. Diese dürfen nicht unzulässigerweise begünstigt werden und auch nicht selbst die GGB begünstigen. Solche Fälle können insbesondere dann vorliegen, wenn die Leistungen ohne marktgerechte Gegenleistung erbracht werden.
Bei Bedarf wird die GGB eine Einzelfallprüfung unter Beteiligung eines externen Beraters veranlassen.
