Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 19-12405

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

„Der Aufhebungssatzung für den Bebauungsplan ‚Baublock 10/27 c, 1. Änd.‘, IN 145, vom

16. Juni 1966 sowie der Begründung wird zugestimmt. Die Aufhebungssatzung sowie die Begründung mit Umweltbericht und der aufzuhebende Bebauungsplan sind gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen."
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz

 

Die Beschlusskompetenz des Verwaltungsausschusses ergibt sich aus § 76 (2) S. 1 NKomVG. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei der Entscheidung über die Auslegung von Bauleitplänen um eine Angelegenheit, über die weder der Rat oder die Stadtbezirksräte zu beschließen haben noch der Hauptverwaltungsbeamte zuständig ist. Daher besteht eine Beschlusszuständigkeit des Verwaltungsausschusses. Diese wurde auch nicht auf einen Ausschuss gemäß § 6 Hauptsatzung übertragen. Daher bleibt es bei der Zu­ständigkeit des Verwaltungsausschusses.

 

Planungsziel

 

Für das Stadtgebiet zwischen Friedrich-Wilhelm-Platz, Wallstraße, Leopoldstraße und Bruch­torwall wurde am 23. Februar 1966 der Bebauungsplan „Baublock 10/27 c, 1. Änd.“, IN 145, vom Rat der Stadt Braunschweig als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan trat am 16. Juni 1966 mit Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
Der Bebauungsplan Baublock 10/27 c, 1. Änd.“, IN 145, soll endgültig aufgehoben werden. Dafür ist die Durchführung eines eigenständigen Verfahrens erforderlich.

Anlass für die Prüfung des geltenden Planungsrechts war ein Bauantrag. Gegenstand des Bauantrags waren geringfügige bauliche Veränderungen an bereits bestehenden Wohn­ungen. Durch das festgesetzte Veränderungsverbot für bauliche Anlagen ist das Vorhaben gegenwärtig nicht zulässig. Eine Befreiung von den Festsetzungen war ebenfalls nicht mög­lich, da es sich um die Grundzüge der Planung handelt. Das bedeutet nach geltendem Pla­nungsrecht, dass für Gebäude außerhalb der festgesetzten Baufenster keine Instandsetzung oder Wiederaufbau zulässig ist.

 

Dies entspricht nicht den übergeordneten städtebaulichen Zielen. Stadtplanerisch gewünscht ist eine bauliche Fassung der Wallstraße. Voraussetzung für ein wertiges Erscheinungsbild dieses Straßenzuges innerhalb des Friedrich-Wilhelm-Viertels ist die Möglichkeit baulicher Ergänzungen und die Instandhaltung vorhandener Gebäude.

 

Die Umsetzung der im Bebauungsplan IN 145 getroffenen Festsetzungen und damit der Rückbau der Gebäude entlang der Wallstraße zur Schaffung einer Freifläche mit oberir­dischen Stellplätzen wurde bisher nicht umgesetzt. Aus städtebaulicher Sicht ist dieses Pla­nungsziel auch nicht mehr zeitgemäß. Zusätzlich schränkt das Veränderungs­verbot für die Eigentümer aus heutiger Sicht die Handlungsspielräume unnötig stark ein. Aus diesen Gründen empfiehlt die Verwaltung die Aufhebung des Bebauungsplanes.

 

Nach Aufhebung des Bebauungsplanes IN 145 richtet sich die planungsrechtliche Zulässig­keit des Vorhabens nach § 34 BauGB, also die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Folglich sind Vorhaben zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist. Außer­dem müssen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Eine städtebauliche Fehlentwicklung ist durch die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht zu befürchten, da eine Beurteilung nach den oben genannten Kriterien erfolgt und somit ledig­lich bauliche Ergänzungen der bereits vorhandenen Bebauung zulässig sein werden.

 

Für das erforderliche förmliche Aufhebungsverfahren wurden die folgenden Verfahrens­schritte bereits durchgeführt.

 

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB und sonstiger Stellen

 

Diese Beteiligung wurde in der Zeit vom 24. September 2019 bis 28. Oktober 2019 durch­geführt.

 

Bedenken gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes IN 145 wurden nicht geäußert.

 

Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB und sonstiger Stellen

 

Diese Beteiligung wurde in der Zeit vom 7. November 2019 bis zum 9. Dezember 2019 durchgeführt.

 

Es wird angeregt, dass durch die Aufhebung des Bebauungsplanes die dortigen Gewerbe­betriebe zukünftig keinerlei Einschränkungen der bisherigen Nutzungs- und Entwicklungs­möglichkeiten haben. Außerdem sollte die immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Vor­haben mit der Aufhebung weiterhin einem Kerngebiet entsprechen.

 

Hinsichtlich des anzusetzenden Schutzanspruches wird das Plangebiet auch zukünftig bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB als Kerngebiet eingestuft.

 

Die Stellungnahme wird der Vorlage zum Satzungsbeschluss beigefügt und dabei mit einer Stellungnahme der Verwaltung sowie einem Beschlussvorschlag versehen.

 

 

 

 

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB

 

In der Zeit vom 7. November 2019 bis zum 9. Dezember 2019 standen die Unterlagen zur Planung in Form eines Aushangs sowie im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung.

 

Bedenken gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes IN 145 wurden nicht geäußert.

 

Empfehlung

 

Die Verwaltung empfiehlt die öffentliche Auslegung der Satzung sowie der Begründung mit Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Baublock 10/27 c, 1. Änd.“, IN 145, vom 16 Juni 1966.
 

 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise