Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 19-11460

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

„Der Fortschreibung des Entwicklungskonzepts wird als Grundlage für die weitere Durchführung der Sanierung bis zum Ende des Sanierungsverfahrens im Jahr 2026 zugestimmt.“
 

 

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Sachverhalt

Beschlusskompetenz:

Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG ist der Rat für die grundlegenden Ziele der Entwicklung der Kommune zuständig.

 

 

Sachverhalt:

 

1. Bisheriger Sanierungsverlauf

 

Im Jahr 2001 wurde ein großer Teil des Westlichen Ringgebietes als „Sanierungsgebiet Westliches Ringgebiet - Soziale Stadt“ gem. § 142 (1) BauGB förmlich durch Sanierungssatzung festgelegt. Mit Bekanntmachung vom 19. September 2001 wurde die Satzung rechtskräftig.

 

Die Sanierung sollte und soll zur Behebung städtebaulicher Missstände in den Altbauquartieren und zur Verbesserung der Lebenssituation der Menschen in benachteiligten Stadtteilen dienen.

 

Seit dem Beginn der Sanierung in 2001 wurden diverse Projekte und Maßnahmen in den unterschiedlichsten Handlungsfeldern initiiert und vorangebracht. Es konnten viele Ziele der Sanierung bereits erfolgreich umgesetzt werden. Zudem wurden wichtige Impulse im Stadtteil zur Verbesserung der Lebensbedingungen der hier wohnenden Menschen gegeben, die weitreichende Veränderungen im Stadtteil angestoßen haben.

 

Die soziale und kulturelle Infrastruktur ist sukzessive erweitert, ergänzt und konzeptionell auf

die Problemlagen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner im Sanierungsgebiet

abgestimmt worden.

 

Dabei sind neue Einrichtungen und Quartierszentren entstanden. Zu diesen zählen unter anderem das Quartierszentrum Hugo-Luther-Str. 60a, das Kinder- und Familienzentrum Schwedenheim, der Madamenhof, das Jugendzentrum Drachenflug und das soziokulturelle Zentrum Nexus sowie das Werkhaus von AntiRost.

 

Zu den Zielen der Sanierung gehört auch eine Anpassung des öffentlichen Raums an die Bedürfnisse aller Nutzerinnen und Nutzer sowie die Beseitigung von Mängeln in der verkehrlichen Infrastruktur. Es wurde früh festgestellt, dass einige Straßen und Plätze den Anforderungen an die Aufenthaltsqualität nicht mehr gerecht werden. Infolgedessen wurde eine Reihe von Straßen umgestaltet, darunter der Madamenweg, die Kreuzstraße, die Cammannstraße sowie die Hugo-Luther-Straße.

 

Insgesamt 18 Spiel- und Jugendplätze wurden seit 2003 im Westlichen Ringgebiet erneuert bzw. neu angelegt, 15 davon sind mit Mitteln der Sozialen Stadt finanziert worden. Neben diversen öffentlichen Spielplätzen sind auch die Außengelände der Kitas Frankfurter Straße, Schwedenheim, Christian-Friedrich-Krull und Madamenweg umgestaltet worden. Auch der Schulhof der Hauptschule Sophienstraße erfuhr eine Neugestaltung und ist seit 2013 für alle Kinder des Quartiers außerhalb des Schulbetriebes frei nutzbar.

 

2. Anlass und Ziel der Fortschreibung des Entwicklungskonzeptes

 

Anlass für die Fortschreibung des Entwicklungskonzeptes ist zum einen die seit 2014 veränderte Fördersituation auf Bundesebene, durch die im erhöhten Maße Städtebaufördermittel des Bundes zur Verfügung stehen (s. Punkt 3). Durch diese Veränderung der Förderkulisse auf Bundesebene wurde eine Weiterführung der Sanierung im westlichen Ringgebiet ermöglicht.

 

Zum einen besteht also durch die Fortführung der Sanierung der Bedarf eines abschließenden umfassenden Entwicklungskonzeptes als grundlegende Darstellung der Planung sowohl für den Fördermittelgeber als auch für die Politik und die Öffentlichkeit.

 

Zudem ergibt sich, wie nachstehend erläutert, die Notwendigkeit das Sanierungsverfahren bis zum Jahr 2026 abzuschließen. Um den geordneten Abschluss der Sanierung vorzubereiten ist also ebenfalls die Fortschreibung des Entwicklungskonzeptes für den abschließenden Zeitraum der Sanierung bis 2026 erforderlich.

 

Die rechtliche Erforderlichkeit des Sanierungsabschlusses bis spätestens 2026 begründet sich wie folgt:

 

Durch das Baugesetzbuch 2007 wurde eine Befristung der Sanierung eingeführt. Danach haben Gemeinden gem. § 142 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB bei dem Beschluss über Sanierungssatzung zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll. Diese Frist soll einen Zeitraum von 15 Jahren nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, so ist eine Verlängerung durch Beschluss möglich.

 

Für Sanierungssatzungen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des BauGB 2007 bereits liefen, wurde in der Überleitungsvorschrift des § 235 Abs. 4 BauGB festgelegt, dass diese spätestens bis zum 31. Dezember 2021 aufzuheben sind, wenn gemäß § 142 Abs. 3 S. 3 oder 4 keine andere Frist für die Durchführung festgelegt ist. Eine Ausnahmeregelung findet sich hier nicht.

 

Die Frist kann jedoch auch über das genannte Datum hinaus verlängert werden, allerdings - wie bei den ab dem 01.01.2007 bekannt gemachten Satzungen - nur, wenn sich die Sanierung noch als in absehbarer Zeit durchführbar erweist. § 235 Abs. 4 entbindet nicht von der Pflicht zur zügigen Durchführung der Sanierung und zur vorherigen Aufhebung der Satzung, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

 

An eine Verlängerung ist jedoch ein strenger Maßstab zu legen, da der Gesetzgeber grundsätzlich einen zügigen Abschluss der Sanierung wünscht. Bei dem notwendigen Abwägungsprozess ist der erreichte Stand der Sanierung ebenso zu würdigen wie die vom Gesetzgeber gewollte zeitliche Befristung.

 

Sollte die Stadt Braunschweig nach dieser Abwägung zu dem Schluss kommen, dass die Fortführung der Sanierung auch nach Ablauf der Frist notwendig ist, so wäre ein Beschluss über eine Verlängerung herbei zu führen. Die Abwägung ist zu dokumentieren und die Verlängerung sollte einen angemessenen Zeitraum betragen.

 

Da gemäß dem hier zu beschließenden Entwicklungskonzept noch Maßnahmen bis in das Jahr 2026 vorgesehen sind, lässt sich ein Enddatum der Sanierung auf das Jahr 2026 hinreichend begründen. Hierüber ist noch ein gesonderter Beschluss zu fassen. In der entsprechenden Vorlage wird ggfs. noch näher auf die rechtliche Verpflichtung eingegangen.

 

Grundlagen für die vorliegende Fortschreibung des Entwicklungskonzepts (Anlage 1) sind der Rahmenplan aus dem Jahr 2004 sowie Ergänzungen aus den Jahren 2009 und 2012. In der Fortschreibung des Entwicklungskonzeptes werden neben einer allgemeinen Einführung, die Erfolge des Sanierungsverfahrens und die weitere geplante Entwicklung zusammenfassend dargestellt.

 

Das Hauptaugenmerk liegt auf den Baumaßnahmen, die gegenüber dem Entwicklungskonzept 2012 – 2017 aktualisiert, weiterentwickelt und teilweise konkretisiert worden sind. Dabei berücksichtigt die Fortschreibung die heutige Situation im Sanierungsgebiet und macht u.a. Vorschläge für die Bereiche Städtebau, öffentliche und privater Freiräume sowie für den Verkehr.

 

Die finanzierten Maßnahmen werden unter Berücksichtigung der sozialen, finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen sukzessive von der Verwaltung umgesetzt. Dabei ist eine Umsetzung immer abhängig von Randbedingungen wie der Grundstücksverfügbarkeiten oder den Kapazitäten der planenden und ausführenden Verwaltung.

 

Die Bearbeitung und Konkretisierung einer nicht-finanzierten-Maßnahme beginnt erst, wenn für die Maßnahme Mittel in ausreichender Höhe gesichert sind.

 

3. Entwicklung der Städtebauförderung und Mittelverfügbarkeit seit 2012

 

Im Entwicklungskonzept 2012 – 2017 wurde die finanzielle Situation der Sanierung im westlichen Ringgebiet wie folgt beschrieben:

 

Für das Sanierungsgebiet „Westliches Ringgebiet – Soziale Stadt“ war zum Beginn des Sanierungszeitraumes in 2001 ein gesamtes Fördervolumen in Höhe von rund 38,3 Mio. € (zzgl. Ausgleichsbeträgen von rund 10,5 Mio. €) in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung im Haushalt eingeplant und beim Land beantragt worden. Dieses setzt sich zusammen aus je 1/3 Städtebauförderungsmitteln des Bundes, des Landes und der Stadt Braunschweig. Zusätzlich hat die Stadt Braunschweig in den vergangenen Jahren Mittel bis zu 225.000 € für nicht förderfähige Kosten (NFK-Mittel) bereitgestellt.

 

Ab dem Jahr 2012 wurden die Fördermittel seitens des Bundes zunächst drastisch reduziert. Daher wurde mit Vorlage des Entwicklungskonzepts (Vorlage DS 15640/12) 2012/2013 davon ausgegangen,

 

dass zu ehrgeizige Ziele voraussichtlich nicht realisierbar sein werden“ und dass „die angestrebte Zuweisung an Städtebauförderungsmitteln in Höhe von rund 38,3 Mio. € für die nächsten Jahre sehr optimistisch und wahrscheinlich erheblich zu hoch angesetzt ist. Allerdings wollte die Verwaltung die Förderhöhe zum damaligen Zeitpunkt nicht reduzieren, um das bestmögliche Ergebnis für das Westliche Ringgebiet zu erreichen.

 

Bereits mit Behandlung der o.g. Vorlage hat die Verwaltung signalisiert, dass eine Verlängerung auch über das Jahr 2017 hinaus gewünscht wurde, um noch viele der ursprünglich geplanten Sanierungsmaßnahmen umsetzen zu können. Das Wunschszenario sah einen Gesamtkostenrahmen von mindestens 28,3 Mio. € vor.

 

Seit dem Jahr 2014 wurde das Städtebauförderungsprogramm „Soziale Stadt“ seitens des Bundes aufgewertet und die Fördermittel immens aufgestockt. Das führte dazu, dass in den Folgejahren für die gesamte Maßnahmenplanung deutlich mehr Mittel zur Verfügung standen. Dies umfasst sowohl die Baumaßnahmen als auch die Arbeit der Beauftragten, wie Sanierungsträger und Quartiersmanagement, deren Auftragungsumfänge ebenfalls wieder erhöht werden konnten, um die anstehenden Aufgaben erfüllen zu können.

 

 

4. Planung des Gesamtkostenrahmens bis zum Abschluss der Sanierung

 

Der Gesamtkostenrahmen setzt sich zusammen aus:

a)      den Städtebaufördermitteln, die zu 2/3 von Bund und Land, zu 1/3 aus städtischen Eigenmitteln finanziert werden.

b)      Einnahmen aus Ausgleichsbeträgen. Da es sich um ein umfassendes Sanierungsverfahren handelt, werden Ausgleichsbeträge aus Bodenwertsteigerungen vereinnahmt, die in das Verfahren reinvestiert werden.

c)      Darüber hinaus ergeben sich Einnahmen Dritter, z.B. aufgrund städtebaulicher Verträge.

d)      Zusätzliche städtische Eigenmittel werden für nicht förderfähige Kosten bereit gestellt.

 

a) Städtebaufördermittel

Mit Ratsbeschluss vom 19.06.2001 wurde ein maximaler Finanzrahmen von 38,3 Mio. € (75 Mio. DM) an Städtebaufördermitteln festgelegt.

 

Seit dem Beginn der Sanierung im Jahr 2001 bis einschließlich 2019 wurden bislang Städtebaufördermittel (StBFM) in Höhe von rd. 24,8 Mio. € inkl. städtischem Eigenanteil bewilligt (3/3).

 

Mit der Programmanmeldung 2020 wurden weitere 1,5 Mio. € (3/3) beantragt. Um alle geplanten Maßnahmen umzusetzen ist vorgesehen, in den nächsten Jahren weitere bis zu 4,9 Mio. € Städtebaufördermittel (3/3) zu beantragen.

 

Bewilligte StBFM bis 2019 (3/3) rd. 24,8 Mio. €

Beantragte StBFM 2020 (3/3) 1,5 Mio. €

Weitere Anmeldungen ab 2021 (3/3)                          rd. 4,9 Mio.

Summe Städtebaufördermittel (3/3)                       rd. 31,2 Mio.

 

Davon beträgt der städtische Eigenanteil (1/3) rd. 10,4 Mio. €

Städtebaufördermittel Bund/Land (2/3) rd. 20,8 Mio. €

 

Damit wird der im Rat 2001 beschlossene Gesamtrahmen von max. 38,3 Mio. € (75 Mio. DM) Städtebaufördermittel eingehalten.

 

 

b) Ausgleichsbeträge

Es wird derzeit davon ausgegangen, dass Ausgleichsbeträge in Höhe von ca. 4,5 Mio. € vereinnahmt und entsprechend der RL Städtebauförderung wieder in die Sanierung reinvestiert werden können. Die ursprüngliche Annahme von 10,5 Mio. € war zu hoch angesetzt und wurde aufgrund konkreterer Schätzungen entsprechend reduziert.

 

c) Einnahmen Dritter

Es wird derzeit davon ausgegangen, dass Einnahmen Dritter in Höhe von bis zu 0,6 Mio. € im Rahmen der Sanierung eingenommen und in die Sanierung reinvestiert werden.

 

d) Zusätzliche städtische Mittel für nicht förderfähige Kosten

Die Stadt hat bis 2018 zusätzliche Haushaltsmittel in Höhe von rd. 2,1 Mio. € für nicht förderfähige Kosten (NFK) investiert.

 

Weitere Mittel für nicht förderfähige Kosten werden bei Bedarf jährlich entsprechend der finanziellen Möglichkeiten im Haushalt bereitgestellt. Derzeit sind dies 200.000 € pro Jahr. Es wird angenommen, bis zu rd. 1,6 Mio. € weitere zusätzliche städtische Mittel (NFK) anzumelden. Damit stehen Mittel in ausreichender Höhe bereit, wenn bei der weiteren Maßnahmenbearbeitung nicht förderfähige Kosten entstehen oder die vorhandenen Fördermittel nicht ausreichen.

 

Zusammenfassung der Finanzierung bis zum Abschluss der Sanierung

 

Städtebaufördermittel Bund und Land rd. 20,8 Mio. €

Städtebaufördermittel Eigenanteil Stadt rd. 10,4 Mio. €

Ausgleichsbeträge rd. 4,5 Mio. €

Einnahmen Dritter  rd. 0,6 Mio. €

Zusätzlicher städtischer Anteil rd. 3,7 Mio. €

 

Summe der investierten Mittel bis zum Abschluss der Sanierung       rd. 40,0 Mio. €

Davon beträgt der städtische Anteil (Eigenanteil und NFK) rd. 14,1 Mio. €

 

Fazit Finanzierung

Der Ausgabenstand Ende 2018 betrug rd. 22,6 Mio. €, so dass bis zum Ende der Sanierung im Jahr 2026 noch rd. 17,4 Mio. € zur Verfügung stehen. Damit können voraussichtlich alle geplanten Maßnahmen des Entwicklungskonzeptes inkl. Nachrücker umgesetzt werden, wenn die künftigen Bewilligungen der Städtebaufördermittel gewährt werden und die weiteren Randbedingungen (Grundstücksverfügbarkeiten, Kapazitäten) stimmen (Anlage 2).

 

Zusammen mit der durchgeführten EFRE-Maßnahme „Westbahnhof“ (2008 bis 2014) und den Modellprojekten (2008 bis 2012) mit eingesetzten Mitteln in Höhe von zusammen rd. 5 Mio. € werden bis zum Abschluss des Sanierungsverfahrens insgesamt voraussichtlich bis zu rd. 45 Mio. € in das Sanierungsgebiet „Soziale Stadt – Westliches Ringgebiet“ investiert werden.

 

 

5. Beteiligung
 

Dem Sanierungsbeirat, dem Stadtbezirk 310, dem Ausschuss für Soziales und Gesundheit sowie dem Planungs- und Umweltausschuss ist im März 2019 erstmalig ein Entwurf des aktualisierten Entwicklungskonzepts vorgelegt worden, mit der Bitte Anregungen zu äußern und ggf. neue Maßnahmen zu benennen. Die Anregungen der Gremienmitglieder wurden abgewogen und sind zum Teil in das Entwicklungskonzept eingeflossen.

 

Der Sanierungsbeirat berät die vorliegende Vorlage in seiner Sitzung am 29.01.2020.

 

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Anlagen

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