Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 19-12431

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Kindertagesstätten der Stadt Braunschweig
– Kindertagesstätten-AVB – in der vom Rat beschlossenen Fassung vom 20. Juni 2017 werden wie folgt geändert:

 

  1. § 2 wird wie folgt gefasst:

    Die Kindertagesstätten gliedern sich in

    a) Krippen für Kinder im Alter von acht Wochen bis zu drei Jahren

    Die Aufnahme der Kinder im Alter bis zu drei Jahren dient überwiegend der Entlastung alleinstehender und berufstätiger Erziehungsberechtigter (Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Vormünder usw.) und

    b) Kindergärten für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung

    Bei den Kindern im Alter von drei Jahren an soll der Kindergarten einen wichtigen Erfahrungsraum bieten, der die Familienerziehung ergänzt und erweitert. Die pädagogische Arbeit im Kindergarten ist ausgerichtet auf eine harmonische Gesamtentwicklung, wobei im Wesentlichen auf die Entfaltung der kindlichen Aktivitäten im Spiel Wert gelegt wird.

 

  1. § 4 Abs. 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:

 

(4) Bei einem Übergang von der Krippe in den Kindergarten sind neue Aufnahmeanträge zu stellen.


(5) Die Erziehungsberechtigten müssen rechtzeitig vor Aufnahme des Kindes

a) den unterschriebenen Aufnahmeantrag,

b) einen Nachweis über die erfolgte Impfberatung (Impfpass, Vorsorgeuntersuchungs-

    heft, ärztliche Bescheinigung) und

c) einen Nachweis über die erfolgte Masernschutzimpfung oder eine Masernimmunität

   vorlegen.

 

Darüber hinaus sind vor Aufnahme in einer Krippengruppe

a) die für die Ermittlung des Kindertagesstätten-Entgelts erforderlichen Unterlagen und

b) die Ermächtigung zum Einzug im Lastschrifteinzugsverfahren vorzulegen.

 

Wird das für die Ermittlung des Kindertagesstätten-Entgelts maßgebliche Einkommen nicht nachgewiesen, ist das Entgelt in der höchsten Entgeltstufe zu zahlen. Im Übrigen finden die Regelungen des Entgelttarifs für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung der Stadt Braunschweig in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
 

(6) Die Betreuungsverträge gelten grundsätzlich für die Dauer der Betreuung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Krippen) bzw. von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung (Kindergärten). Die gebuchten Betreuungszeiten

(s. § 7) gelten grundsätzlich ebenfalls für diese Zeiträume. Bei veränderten Betreuungsbedarfen ist, sofern in der Kindertagesstätte das gewünschte Angebot zur Verfügung steht, eine Änderung der Betreuungszeit in Absprache mit der Leiterin/dem Leiter der Kindertagesstätte ohne Einhaltung von Fristen möglich. Im Übrigen sind die Betreuungszeiten so zu wählen, dass die Kerngruppenbetreuungszeit mit eingeschlossen wird.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Am 20. Juni 2017 hat der Rat der Stadt Braunschweig letztmalig die Allgemeinen Vertrags-bestimmungen für die Kindertagesstätten der Stadt Braunschweig (Kindertagesstätten-AVB) angepasst (DS 17-04175).

 

Zwischenzeitlich ist bedingt durch Gesetzesänderungen und weitergehende Verlagerung des Schulkindbetreuungsangebotes an die Schulen eine erneute Anpassung der Kindertages-stätten-AVB erforderlich.

 

Zu 1. (Änderung § 2):

 

Ein reines Hortangebot wurde bei der Stadt Braunschweig bisher ausschließlich nur noch in den Kindertagesstätten Querum, Recknitzstraße und Schwedenheim vorgehalten.

 

Mit Beschluss des Rates vom 21. Mai 2019 zur Anpassung der Angebote im Kindertages-stätten- und Schulkindbetreuungsbereich zum Kindergarten- bzw. Schuljahr 2019/2020 (DS 19-10561) wurden diese drei Hort-Angebote umgewandelt.

 

Insofern werden in den städtischen Kindetagesstätten ab diesem Zeitpunkt keine Hort-Betreuungsplätze mehr angeboten.

 

Die Kindertagesstätten-AVB werden entsprechend redaktionell angepasst.

 

Zu 2. (Änderung § 4 Abs. 4):

 

Da in den städtischen Kindertagesstätten keine Hort-Betreuungsplätze mehr angeboten werden, entfällt der Übergang vom Kindergarten in den Hort.

 

Die Kindertagesstätten-AVB werden entsprechend redaktionell angepasst.

 

Zu 2. (Änderung § 4 Abs. 5):

 

Der Deutsche Bundestag hat am 14. November 2019 das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) beschlossen. Das Gesetz, das zum 1. März 2020 in Kraft treten wird, sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen.

 

Die Nachweispflicht über die erfolgte Masernschutzimpfung wird in den Kindertagesstätten-AVB in § 4 Abs. 5 Aufzählungspunkt c) mit aufgenommen.

In § 4 Abs. 5 Satz 2 bis 4 werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Da in Niedersachsen die Betreuung im Kindergartenbereich mittlerweile entgeltfrei ist, sind Nachweise zum Einkommen nur noch bei der Aufnahme von Kindern im Krippenbereich erforderlich.
 

Zu 2. (Änderung § 4 Abs. 6):

 

Bisher galten in den städtischen Kindertagesstätten die Betreuungsverträge grundsätzlich längstens bis zum Ende des Kindergartenjahres. In der Folge mussten die Verträge jährlich verlängert werden.

 

Diese Verfahrensweise führt zu einem vermeidbaren Verwaltungsaufwand.

 

Im Zuge der Verwaltungsoptimierung soll daher die Dauer der Betreuungsverträge an den Zeitraum der Dauer der Betreuung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Krippen) bzw. von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung (Kindergärten) gekoppelt werden.

 

Die Kindertagesstätten-AVB mit Stand 1. März 2020 sind als Anlage beigefügt.

 

 

 

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Anlagen

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