Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 19-12432

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschluss:


Die Ziffer IX „Finanzmittel des Landes“ der Anlage 1 zum Ratsbeschluss vom 21. Dezember 2004 – Grundsätze zur Förderung von Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern Kind Gruppen -, zuletzt geändert mit Ratsbeschluss vom 4. September 2018, wird wie folgt ergänzt:

 

„Für Gruppen mit Kindern im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung erfolgt die Anrechnung auf Basis der erhöhten Finanzhilfesätze gem. § 16 b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG).“

 

Die Ergänzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
 

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Kompensation der Beitragsausfälle durch die Beitragsfreistellung für Kindergartenkinder wurde zum 1. August 2018 vom Land Niedersachsen der § 16 b KiTaG eingeführt. Danach wird für Gruppen mit Kindern im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung statt der allgemeinen Finanzhilfe in Höhe von 20% der Personalausgaben gem. § 16 KiTaG eine erhöhte Finanzhilfe durch das Land gewährt. Diese beträgt für das Kindergartenjahr 2018/2019 56%, für 2020/2021 57%, für 2021/2022 58%.

 

Auf dieser Basis wurde die Anrechnung der Landesfinanzhilfe auf die Förderung der Kindertagesstätten der Träger der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen mit Ratsbeschluss vom 4. September 2018 (DS 18-08636) insgesamt neu geregelt. Ein Auszug aus dem Ratsbeschluss ist in der Anlage angefügt.

 

Da die Stadt Braunschweig auch für die bei den Trägern der freien Jugendhilfe und Eltern-Kind-Gruppen betreuten Kinder die Entgelte festsetzt und somit die gesetzlich festgelegte Beitragsfreistellung für Kindergartenkinder umsetzt, war die Verwaltung zum Zeitpunkt der Neuregelung davon ausgegangen, dass bei allen Trägern die Voraussetzungen vorliegen, um die erhöhte Finanzhilfe zu erhalten.

 

Grundsätzlich wäre es jedoch denkbar, dass ein Träger einer Tageseinrichtung, trotz der generellen Entgeltfestsetzung durch die Stadt, Elternbeiträge erhebt, die über den nach § 21 Satz 3 KiTaG genannten Umfang hinausgehen (danach sind nur Entgelte für eine über 8 Stunden hinausgehende Betreuung bzw. Kosten der Verpflegung zulässig).

Gem. § 16 b Abs. 1 Satz 2 KiTaG würde dies jedoch dazu führen, dass der Träger keinen Anspruch auf die erhöhte Finanzhilfe hat und weiterhin nur eine Finanzhilfe in Höhe von 20 % der Personalkosten erhält.

 

Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass immer eine Anrechnung in Höhe der erhöhten Finanzhilfesätze erfolgt und eine im Verschulden des Trägers erfolgte Absenkung der Landesförderung nicht durch die Stadt Braunschweig kompensiert wird.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine. Die Anrechnung erfolgt bereits auf Basis der erhöhten Finanzhilfesätze.
 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Erläuterungen und Hinweise