Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 20-13613

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Der als Anlage beigefügten Ergänzungs- und Klarstellungsvereinbarung zu dem Abwasserentsorgungsvertrag (AEV) vom 23. Dezember 2005 zwischen der Stadt Braunschweig und der Stadtentwässerung Braunschweig GmbH sowie der Veolia Deutschland GmbH wird zugestimmt.“
 

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

1. Vertragliche Grundlage und Ausgangslage

Im Rahmen der Privatisierung der Stadtentwässerung ist die Stadtentwässerung Braunschweig GmbH (nachfolgend „SE|BS“ genannt) ab dem 1. Januar 2006 beauftragt worden, auf der Grundlage des Abwasserentsorgungsvertrages (nachfolgend „AEV“ genannt) die der Stadt obliegenden Aufgaben der Abwasserbeseitigung wahrzunehmen. Die Laufzeit des AEV beträgt 30 Jahre.

Ein wesentlicher Bestandteil des AEV ist dabei die Verpflichtung der SE|BS, sämtliche für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in Braunschweig erforderlichen Investitionen, insbesondere Kanalerneuerungen, zu planen, durchzuführen und zu finanzieren.

Während der Vertragslaufzeit hat sich gezeigt, dass die Baukosten aufgrund der Baukonjunktur und zusätzlicher Anforderungen (z. B. bei der Kampfmittelsondierung oder Verkehrssicherungspflichten) so erheblich gestiegen sind, dass die tatsächlichen Herstellungskosten von der vertraglich vorgesehenen Indexanpassung auf der Grundlage des vom Statistischen Bundesamt amtlich festgelegten Baupreisindex signifikant abweichen. Dies konstatierte auch das Vertragserfüllungsgutachten aus dem Jahr 2016, dessen Ergebnisse ausführlich in der Mitteilung (DS 16-03465) zum BA am 20.12.2016 dargestellt wurden.

 

Während der mittlere Preis für die Sanierung eines Kanalmeters derzeit mehr als dreimal so hoch liegt wie bei Vertragsbeginn, ist der Baupreisindex in der gleichen Zeit nur um rund 45 % gestiegen.

Diese starke Steigerung der Baukosten für Kanalsanierungen war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar. Sie führte aufgrund der vertraglich vorgesehenen betragsmäßigen Begrenzung des der SE|BS für Investitionen zur Verfügung stehenden Planbudgets dazu, dass trotz indexgestützter Budgetanpassung die tatsächliche Investitionstätigkeit wesentlich hinter der ursprünglich bei Vertragsschluss festgelegten Investitionstätigkeit zurückblieb. Das vertragliche Planbudget von aktuell rund 11 Mio. € netto jährlich konnte deshalb nicht ausreichen, um insbesondere die vertraglich vorgesehene Sanierungsrate von 1,1 % zu erreichen.

 

Das Vertragsverfüllungsgutachten aus dem Jahr 2016 stellte hierzu fest, dass zur Erreichung einer hinreichenden Investitionstätigkeit ein höheres Budget erforderlich ist. Das Thema Kennzahlen und Investitionsbudget wurde auch bereits mehrfach im Bauausschuss behandelt.

Über den beschriebenen Themenkomplex der erheblichen Baukostensteigerungen hinaus haben sich während der zwischenzeitlich mehr als vierzehnjährigen Vertragslaufzeit – wie bei komplexen, langfristigen Verträgen üblich – Auslegungsfragen und darüber hinaus durch wesentlich geänderte tatsächliche, technische und rechtliche Rahmenbedingungen Anpassungsbedarfe ergeben.

2. Projekt zur Bearbeitung offener Vertragsthemen

Zur Aufarbeitung der offenen Vertragsthemen sind eine Projektgruppe und eine Lenkungsgruppe aus Vertretern der SE|BS und BS|ENERGY sowie der Stadt gebildet worden. Die Leitung und die Geschäftsführung lagen bei der Stadt.

Ziel des Projektes war es, die offenen Vertragspunkte zu klären, Lösungen herauszuarbeiten, diese – sofern möglich – einvernehmlich zu vereinbaren und den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorzulegen. Im Vordergrund der Lösungsansätze

sollte dabei die gesetzlich, vertraglich, gebührenrechtlich sowie fachlich korrekte Vertragsoptimierung für die zukünftige Zusammenarbeit stehen.

Als Ergebnis konnten die offenen Vertragsthemen mit teilweise fachgutachterlicher Unterstützung aufgearbeitet und nach entsprechenden Verhandlungen mit der SE|BS unter Beteiligung der BS|ENERGY geklärt werden.

3. Ergebnisse

3.1 Höheres Investitionsbudget

 

Im Hinblick auf die dargestellte Baukostensteigerung haben sich die

Projektgruppenmitglieder darauf geeinigt, das Planbudget Stadt von derzeit rd. 11 Mio. € netto um rd. 13 Mio. € netto auf rd. 24 Mio. € netto jährlich anzuheben und die Investitionsplanung stärker an der Substanz des Abwasserentsorgungsnetzes auszurichten. Dem folgend wird der im Vertragserfüllungsgutachten empfohlene Substanzwert als Kennwert etabliert, und zwar mit einem Zielwert von 0,50. Daneben werden Kostensenkungspotentiale durch den erhöhten Einsatz von Inliner-Kanalsanierungen genutzt und eine Sanierungsrate von 1,1 % wird weiterhin angestrebt. Die hier vorgeschlagene Lösung wurde in wesentlichen Teilen bereits in einer Mitteilung (DS 20-12559) skizziert und dem FPA am 30.01.2020 sowie dem BA am 04.02.2020 zur Kenntnis gegeben. Allerdings musste zusätzlich in der mit der SE|BS verhandelten Ergänzungs- und Klarstellungsvereinbarung ein Mindestwert für die Sanierungsrate von 0,9 % vorgesehen werden, da die angestrebte Sanierungsrate von 1,1 % angesichts der möglichen Kostenentwicklung nicht sicher erreicht werden kann.

Die Verwaltung wird bei der Abstimmung der durch die SE|BS zur erstellenden Investitionsplanung regelmäßig darauf achten, dass alle Möglichkeiten zur Erreichung der angestrebten Sanierungsrate von 1,1 % ausgeschöpft werden.

3.2 Kostenbeteiligung der SE|BS

 

Die SE|BS und die Stadt haben sich darauf verständigt, dass das vertraglich vorgesehene Entgelt „Optimierung Betrieb der AVB Anlagen“ i. H. v. etwa 400.000 € netto zur Entlastung des Gebührenzahlers entfällt. Zudem haben sich die SE|BS und die Stadt zum Ausgleich des bei der SE|BS durch die Erhöhung des Planbudgets entstehenden wirtschaftlichen Vorteils auf eine Ausgleichszahlung i. H. v. jährlich 100.000 € netto an die Stadt geeinigt. Aus weiteren offenen Vertragspositionen ergibt sich für die Stadt eine zukünftige Belastung in Höhe von rd. 100.000 € netto jährlich. Die sich daraus ergebende zukünftige Gesamtentlastung für den Gebührenzahler beträgt somit zukünftig rd. 400.000 € netto pro Jahr.

 

Grundsätzlich kommt es mit den geplanten höheren Investitionen zu einer Steigerung bei den Schmutz- und Niederschlagswassergebühren, wie im folgenden Abschnitt 3.3 dargestellt wird. Diese Gebührensteigerung wird durch die Gebührenentlastung von 400.000 € netto anteilig kompensiert.

3.3 Auswirkungen auf die Gebühren

 

Die Anpassung des Planbudgets wirkt sich unabhängig von der Kostenbeteiligung der SE|BS auch auf die Gebühren aus, allerdings nur in Höhe der Abschreibungen und Zinsen. Dies führt wie bereits in der o. g. Mitteilung dargestellt voraussichtlich ab 2022 zu Gebührensteigerungen bei den Schmutz- und Niederschlagswassergebühren, die jährlich um ca. 1 %-Punkt höher liegen als ohne die Budgeterhöhung zu erwarten gewesen wäre (siehe Abschnitt 6.1).

 

Für das Jahr 2020 ergeben sich keine Anpassungen und für das Jahr 2021 werden die höheren Aufwendungen durch die vereinbarte Entlastung für den Gebührenzahler ausgeglichen, so dass sich eine Gebührensteigerung wie in den Vorjahren ergibt.

3.4 Finanzierung des Anlagevermögens

 

Zur Vermeidung von Finanzierungs- und Zinsrisiken am Vertragsende ist entsprechend der bereits in der Haushaltsplanung 2020 erfolgten Darstellung beabsichtigt, die Investitionen gem. Planbudget im Umfang des hier zur Beschlussfassung vorgelegten Erhöhungsbetrages und die Besonderen Investitionen bei der Stadt zu bilanzieren und durch die Stadt zu finanzieren. Derzeit erfolgt mit fachgutachterlicher Unterstützung eine entsprechende Umsetzungsplanung und -bewertung. Diese soll in einer gesonderten Vereinbarung münden, die den Ratsgremien gesondert zur Beschlussfassung vorgelegt wird (s. Abschnitt 6.2).

4. Begründung Investitionsbudget, Kennzahlen, Inlinersanierungen

4.1 Investitionsbudget + Sanierungsrate

 

Die SE|BS hat sich im Rahmen des AEV verpflichtet, als Erfüllungsgehilfe der Stadt sämtliche für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung in Braunschweig erforderlichen Investitionen, insbesondere Kanalerneuerungen, zu planen, durchzuführen und zu finanzieren.

Vertragliches Ziel ist es dabei, sowohl während der Laufzeit des Vertrages als auch für die

Zeit danach ein leistungsfähiges und qualitativ hochwertiges öffentliches

Abwasserentsorgungsnetz zu erhalten und die Netzqualität stetig zu verbessern. Zu diesem Zweck enthält der AEV detaillierte Vorgaben bezüglich des Umfangs und der Ausgestaltung der Investitionen und zu entsprechenden Kennzahlen.

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gingen beide Seiten berechtigterweise davon aus, dass das vertraglich vorgesehene Investitionsbudget ausreicht, um die Qualitätsziele des AEV und insbesondere die vertraglich vorgesehene Sanierungsrate von 1,1 % zu erreichen. Um Preisschwankungen bei den Kanalbaukosten abzubilden, ist vertraglich vorgesehen, dass eine Anpassung des Investitionsbudgets nach dem vom Statistischen Bundesamt amtlich festgelegten Baupreisindex für den Neubau sonstiger Bauwerke, Ortskanäle stattfindet.

Um das Vertragsziel der Sanierungsrate von 1,1 % zu erreichen, hätten jedes Jahr etwa 14 Kilometer Kanal erneuert werden müssen. Im AEV sind Kanalbaumaßnahmen mit Kosten genannt, welche durch die SE|BS im Zuge des Vertrages zu erneuern sind. Nach Auswertung dieser Maßnahmen wurden bei Vertragsabschluss Kosten von etwa 480 € pro Meter Kanal angenommen. Der mittlere Preis für die Herstellung von Kanälen liegt derzeit bei rd. 1.800 € netto pro Meter. Diese starke Steigerung der Baukosten für Kanalsanierungen war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar.

Aus diesem Grund haben sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, dass dem Auftragnehmer zur Erreichung der Qualitätsziele des AEV ein höheres Investitionsbudget zur Verfügung gestellt werden soll. Vorgesehen ist, dass das vertraglich vereinbarte Planbudget für Investitionen gem. Investitionskonzept in das Abwasserentsorgungsnetz von derzeit rund 11 Mio. € netto auf rund 24 Mio. € netto jährlich ab dem Jahr 2020 bis zum Vertragsende angehoben wird.

 

Die Höhe des Budgets wurde auf Basis des erforderlichen Substanzwertes, der Kostensenkungspotentiale von Inliner-Sanierungen sowie der aus Sicht der Verwaltung erforderlichen Sanierungsrate ermittelt. Damit kann die Erreichung der Qualitätsziele zum Vertragsende bei gleichzeitig angemessener Gebührenentwicklung sichergestellt werden.

Eine Sanierungsrate von im Mittel 1,1 % p.a. für die restliche Vertragslaufzeit wird weiterhin angestrebt. Die Sanierungsrate muss dabei mindestens 0,9 % p.a. für die restliche Vertragslaufzeit betragen. 

Aus heutiger Sicht ist das vorgesehene Investitionsbudget von 24 Mio. €/a ausreichend, um einerseits die Substanz der gesamten Abwasseranlage angemessen zu erhalten und andererseits die finanziellen Auswirkungen der Baukostensteigerungen für den Gebührenzahler zu begrenzen. Da die zukünftigen Entwicklungen nur eingeschränkt vorhersehbar sind, ist in der Ergänzungs- und Klarstellungsvereinbarung eine Überprüfungsklausel (§ 31) vorgesehen. Sollten sich in den nächsten Jahren Entwicklungen ergeben, die von den heutigen Zielsetzungen und Rahmenbedingungen abweichen, besteht somit die Möglichkeit, erforderlichenfalls erneut nachzusteuern. Insofern kann es bei nicht zufriedenstellender Entwicklung von Substanzwert und Investitionsrate zu einer weiteren Ausweitung des Investitionsbudgets kommen. Im Rahmen der Verhandlungen wurde in einer Simulation erwartet, dass das Investitionsbudget unter den derzeitigen Rahmenbedingungen um rund 4 Mio. Euro ansteigen könnte, um eine Sanierungsrate von 1,1 für die restliche Vertragslaufzeit sicher zu erreichen.

4.2 Inlinersanierungen

 

Gegenüber der in der Vergangenheit weit überwiegend durchgeführten offenen Bauweise für Kanalsanierungen stellt das Verfahren der Inlinersanierung ein kostengünstigeres Verfahren dar. Dieses Verfahren sieht ein vollständiges Auskleiden des schadhaften Rohres mit einem aushärtenden Schlauchsystem vor. Dadurch können viele Kanäle günstiger als in offener Bauweise ertüchtigt werden und werden dementsprechende Kostensenkungspotentiale genutzt. Ein weiterer Vorteil von Inliner-Kanalsanierungen ist, dass der Straßenverkehr nicht maßgeblich beeinträchtigt wird, weil die Arbeiten in geschlossener Bauweise durchgeführt werden.

Aus technischer Sicht stellt die Inlinersanierung ein geeignetes Verfahren dar, welches unter bestimmten Voraussetzungen statt der offenen Bauweise angewandt werden kann. Wichtige Faktoren zur Entscheidung über die Sanierungsart stellen hierbei die Tiefe des zu sanierenden Kanals, der Zustand des Kanals und des umliegenden Bodengefüges, die Zahl der Anschlussleitungen sowie andere Bauerfordernisse (Straße, Versorgungsleitungen) dar.

Die Inlinersanierungen sind im AEV auf 5 %, bezogen auf die jährlich zu erneuernde Kanallänge, beschränkt. Seit der Privatisierung liegt der Inlineranteil im Mittel bei 5 %, bezogen auf die vertraglich geforderte Sanierungslänge. Jedoch ist nach dem AEV eine Überschreitung dieser Quote nach Zustimmung der Stadt möglich. Für das Jahr 2020 hat die Stadt im Rahmen der Investitionsplanung ausnahmsweise einer Inlinerquote von rund 75 % zugestimmt (siehe DS 20-12559). Damit ergibt sich über die bisherige Vertragslaufzeit eine mittlere Inlinerquote von rund 16 % bezogen auf die baulich umgesetzten Kanallängen.

Die vertragliche Beschränkung auf 5 % stützte sich damals auf die Ungewissheit der Eignung und Anwendbarkeit und auf den geringen Erfahrungsschatz, der zur Vertragserstellung vorhanden war.

Laut einer Umfrage des einschlägigen Fachverbandes DWA aus dem Jahre 2015 wird deutlich, dass über die letzten Jahre das Inlinern mehr Bedeutung bekommen hat und sich technisch und dadurch auch qualitativ verbessert hat. Aus der Erhebung lässt sich ableiten, dass im Mittel deutschlandweit zwischen den Jahren 2001 bis 2013 die Inliner-Quote bei gut 30 % lag, also noch deutlich oberhalb der Braunschweiger Werte.

Auf dieser Grundlage ist vorgesehen, die vertragliche Inlinerquote von bis zu 5 % moderat auf bis zu 20 % zu erhöhen. Für eine höhere Quote bleibt eine Zustimmung der Stadt erforderlich.

Durch die höheren Investitionsmittel und durch den verstärkten Einsatz von Inliner-Kanal-sanierungen soll in Zukunft eine Investitionstätigkeit erreicht werden, die sicherstellt, dass die Substanz des Kanalnetzes über die Vertragslaufzeit mindestens in der Qualität, die zu Vertragsbeginn gegeben war, erhalten bleibt.

4.3 Substanzwert

 

Das letzte Vertragserfüllungsgutachten aus dem Jahr 2016 hat festgestellt, dass die bestehenden Kennzahlen die Substanz des Abwasserentsorgungsnetzes nicht vollumfänglich abbilden können. Es wurde empfohlen, eine zusätzliche Kennzahl in Form eines Substanzwertes zu etablieren.

Der Empfehlung des Gutachtens wird zukünftig gefolgt. Mit der Kennzahl soll erreicht werden, dass der Substanzerhalt des Kanalnetzes auch zukünftig gesichert wird. Der Substanzwert ist insoweit eine Kennzahl, die das Alter der Abwasseranlage und deren tatsächlichen Zustand rechnerisch abbilden kann. Durch die Etablierung des Substanzwertes werden auch nicht längenbezogene Maßnahmen (z. B. Pumpwerke) in die Substanzbeurteilung des Entwässerungsnetzes mit hinzugezogen. Demnach stellt der Substanzwert eine für die Bewertung des aktuellen Zustandes der Abwasseranlage gut geeignete Kenngröße dar. Er ist zudem in seiner zeitlichen Veränderung ein gutes Hilfsinstrument zur Lenkung zukünftiger Investitionen.

 

Da noch nicht für alle Abwasseranlagen Zustandsdaten vorliegen, wird der Substanzwert zunächst auf Basis der in der Buchhaltung hinterlegten Nutzungsdauern ermittelt. Die Vertragsparteien streben an, diese für die Berechnung des Substanzwertes durch die technischen Nutzungsdauern zu ersetzen, sobald entsprechende Daten vorliegen.

Die SE|BS hat einen Gutachter beauftragt, der den Substanzwert als Grundlage für die zukünftige Investitionsplanung ermitteln soll.

 

 

Um den Kanalnetzzustand über die Vertragslaufzeit zu erhalten, ist nach derzeitigem Kenntnisstand ein Substanzwert von 0,5 erforderlich. Daher wird ein Substanzwert von 0,5 als Zielwert vorgesehen. Dies deckt sich auch mit der Empfehlung des Vertragserfüllungsgutachtens aus dem Jahr 2016. Nach der derzeit möglichen Berechnungsvariante liegt der Substanzwert aktuell knapp unter 0,5. Die Stadt und die SE|BS gehen davon aus, dass der Zielwert mit der vereinbarten Erhöhung des Planbudgets erreicht werden kann.

 

4.4 Ausgleichszahlung

 

Da sich mit der angedachten Anhebung des Planbudgets das Auftragsvolumen der SE|BS erhöht, war aus vergaberechtlicher Sicht zu prüfen, ob eine solche Vertragsänderung ausschreibungsfrei zulässig ist.

Diese Fragestellung ist im Rahmen von fachgutachterlichen Stellungnahmen im Auftrag der

Stadt geprüft worden (siehe DS 20-12559). Im Rahmen der von den Gutachtern durchgeführten Prüfung sind die wirtschaftlichen Auswirkungen der Anhebung des Planbudgets untersucht und die Zulässigkeit der diesbezüglichen Vertragsänderung bewertet worden. Die Gutachter empfahlen zum Ausgleich des bei der SE|BS infolge der Erhöhung des Planbudgets entstehenden Vorteils eine Ausgleichszahlung in Höhe des wirtschaftlichen Vorteils. Dieser beträgt nach den Berechnungen der Gutachter im Mittel bis zum Vertragsende 100.000 € netto. Dem folgend ist eine jährliche Ausgleichszahlung der SE|BS an die Stadt in Höhe von 100.000 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer im Rahmen der Ergänzungs- und Klarstellungsvereinbarung vorgesehen. Im Ergebnis hat die SE|BS aus der erhöhten Investitionstätigkeit keinen wirtschaftlichen Vorteil.

 

Aus vergaberechtlicher Sicht kamen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass eine Vertragsänderung ohne erneute Ausschreibung zulässig ist. Sie wiesen dabei darauf hin, dass vergaberechtliche Restrisiken nicht gänzlich ausgeschlossen seien und empfahlen die im vorherigen Absatz dargestellte Ausgleichszahlung. Die Auftragsänderung ist im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntzumachen.

 

4.5 Wegfall Optimierungsentgelt

 

Als weiterer Baustein zur Gebührenstabilität im Abwasserbereich ist vorgesehen, dass das vertraglich vorgesehene Betriebsentgelt „Optimierung Betrieb der AVB Anlagen“ in Höhe von etwa 400.000 €/a netto zeitgleich mit der Anhebung des Planbudgets ab dem Jahr 2020 entfällt. Damit können die aus der Erhöhung des Planbudgets resultierenden zusätzlichen Gebührenbelastungen zumindest zum Teil kompensiert werden. Insoweit leistet die SE|BS ihrerseits einen Beitrag zum Umgang mit der zu Vertragsbeginn nicht absehbaren Baukostensteigerung.

Unabhängig vom Wegfall des Betriebsentgeltes „Optimierung Betrieb der AVB Anlagen“ verbleibt allerdings die vertragliche Verpflichtung der SE|BS, die Betriebsprozesse beim Abwasserverband Braunschweig weiter zu optimieren. Insoweit besteht zwischen der SE|BS und der Stadt Einigkeit, dass auch zukünftig Optimierungspotentiale bestehen. Zur Ausschöpfung dieser Optimierungspotentiale haben sich die SE|BS und die Stadt auf einen jährlichen von der SE|BS zu planenden Einsparungsbetrag in der Wirtschaftsplanung des Abwasserverbandes in Höhe von mindestens 80.000 € netto verständigt.

5. Weitere Vertragsthemen

Über die zuvor dargestellten Punkte hinaus sind in der Projektgruppe weitere offene Punkte

eklärt worden, die in der zur Beschlussfassung vorgelegten Ergänzungs- und Klarstellungsvereinbarung münden. Die wesentlichen Punkte werden nachfolgend aufgeführt.

 

5.1 Hausanschlüsse

 

Die Hausanschlüsse (Anschlusskanäle im öffentlichen Bereich) sind bislang in der Anlagenbuchhaltung nicht gesondert dargestellt, sondern der jeweiligen Kanalhaltung zugeordnet worden. Sie sind jedoch aus heutiger Sicht als eigenständige Anlagegüter zu sehen und können aufgrund der heutigen technischen Möglichkeiten gesondert in der Anlagenbuchhaltung dargestellt werden. Damit ist auch eine eigenständige Bewertung des Zustands möglich. Es ist daher vereinbart worden, dass die Hausanschlüsse in Zukunft als eigenständige Anlagegüter aktiviert werden.

Zudem wird in diesem Zusammenhang vereinbart, dass zukünftig eine Erneuerung einzelner

Hausanschlüsse eine Investition darstellt. Eine solche Erneuerung ist vorgesehen, wenn eine Reparatur nicht mehr wirtschaftlich ist. Die Erneuerung von Hausanschlüssen ist Bestandteil des Planbudgets.

5.2 Gewerbesteuer

 

Der AEV sieht vor, dass die Stadt der SE|BS unter bestimmten Voraussetzungen ein Entgelt für die Forfaitierung der Rückübertragungswerte der Neuinvestitionen im Hinblick auf die Gewerbesteuerbelastung zu zahlen hat. Eine entsprechende Entgeltforderung hat die SE|BS erstmals im Jahr 2016 geltend gemacht. Eine fachgutachterliche Überprüfung hat ergeben, dass der SE|BS ein entsprechender Entgeltanspruch zusteht. In diesem Zusammenhang wurde auch die Gebührenfähigkeit des Entgeltes von dem Gutachter bestätigt.

In der Ergänzungs- und Klarstellungsvereinbarung ist insoweit vorgesehen, dass die Stadt an die SE|BS für die dargestellte Gewerbesteuerbelastung rückwirkend ab dem Jahr 2016 ein jährliches Entgelt „Gewerbesteuer“ zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer erhält. Aus den bisherigen Forfaitierungen resultiert dabei ein Entgelt, dass bei den derzeitigen Regelungen zur Ermittlung der Gewerbesteuer im Mittel über die restliche Vertragslaufzeit rd. 100.000 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer beträgt.

Die Höhe der Belastung durch die zukünftigen Investitionen richtet sich nach der Investitionshöhe und dem jeweiligen zukünftigen Forfaitierungszinssatz. Die Vertragsparteien haben dabei vereinbart, dass bei der Festlegung des Entgeltes maximal ein Forfaitierungszinssatz in Höhe von 2,0 % für die planmäßigen Investitionen und einen Teil der Besonderen Investitionen berücksichtigt wird, um eine angemessene Risikoverteilung hinsichtlich der zukünftigen Aufwendungen zu erreichen.

 

5.3 Betriebsentgelt Leichtflüssigkeitsabscheiderentsorgung

 

Seitens der SE|BS wurde eine Anpassung des Betriebsentgeltes für die Leichtflüssigkeitsabscheiderentsorgung gefordert, da es aufgrund veränderter Rahmenbedingungen zu Kostensteigerungen gekommen ist, die wesentlich von der vertraglich vorgesehenen indexgestützten Preisanpassung abweichen, so dass das Entgelt nicht mehr kostendeckend ist.

 

Ein wesentlicher Grund dafür ist, dass die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die nach einer Aufbereitung im Großölabscheider der SE|BS noch verbleiben, erheblich teurer geworden ist. Ursachen für diese Entwicklung liegen u. a. in den bedarfsgerechten Entsorgungsintervallen von maximal 5 Jahren oder auch der Pflicht zur Waschwasserkreislaufwirtschaft von Kfz-Waschanlagen. Dieses führte dazu, dass seit 2006 die im Großölabscheider Ölper angelieferte Menge der Leichtflüssigkeitsabscheider-Inhalte deutlich zurückgegangen ist (ca. 25 %). Dadurch änderte sich auch die Zusammensetzung der Leichtflüssigkeitsabscheider-Inhalte, z. B. ist der Sedimentanteil und auch der Kohlenwasserstoffanteil deutlich gestiegen.

 

 

Die erhöhten Kohlenwasserstoffwerte haben zur Folge, dass die von der SE|BS zu beauftragenden Drittunternehmen anstatt einer Bodenreinigungsanlage nunmehr eine kostenintensivere Müllverbrennungsanlage als Entsorgungsweg anzufahren haben und die deutlich höheren Kosten preislich an die SE|BS durchreichen. Zusätzliche Effekte, wie unzureichende Verbrennungskapazitäten am Markt, kommen hinzu.

 

Die SE|BS hat eine überarbeitete Entgeltkalkulation erstellt, die von einem Wirtschaftsprüfer im Hinblick auf die Einhaltung der preisrechtlichen Vorschriften geprüft und bestätigt wurde. Auf dieser Basis ist in der Entgelt- und Klarstellungsvereinbarung eine Erhöhung des

Entgeltes Leichtflüssigkeitsabscheiderentsorgung ab dem 1. Januar 2021 auf 74,68 €/½ m³ zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer aufgenommen worden. Die Anpassung hat für das Jahr 2021 eine Gebührensteigerung bei der Leichtflüssigkeitsabscheiderentsorgung in Höhe von voraussichtlich 10 % zur Folge.

Eine entsprechende Entwicklung der Preissteigerung ist auch in anderen Kommunen festzustellen, wobei die Preise für die Leichtflüssigkeitsabscheiderentsorgung in anderen Kommunen in der Regel höher als in Braunschweig sind.

5.4 Weitere Positionen

 

Während der Vertragslaufzeit haben sich darüber hinaus einige inhaltlich weniger bedeutsame Positionen ergeben, zu denen eine Ergänzung oder Klarstellung des Vertrages erforderlich war. Dies betrifft beispielsweise die Abgrenzung zwischen Investition und Aufwand, die Genehmigung von Regenwassereinleitstellen, den Umgang mit hinzukommenden Sinkkästen und Regenwasser-Vorflutern sowie die Optimierung von Verfahrensabläufen. Aufgrund des Umfang der Regelungen wird auf den Text der Ergänzungs- und Klarstellungsvereinbarung verwiesen.

6. Gebühren und Finanzierung des Anlagevermögens

6.1 Gebühren

 

Die Anpassung des AEV hat keine Auswirkungen auf die bereits im November 2019 beschlossenen Gebühren für 2020. Das liegt daran, dass die höheren Kosten für die gestiegenen Investitionen erst zum Ende des Jahres 2020 oder im Laufe des Jahres 2021 entstehen und daher keine nennenswerten Wirkungen auf die Aufwendungen des Jahres 2020 haben werden.

Zudem hat sich die SE|BS bereiterklärt, den zukünftig entstehenden Gebührensteigerungen mit entgegenzuwirken und auf das vertraglich zustehende Optimierungsentgelt über etwa 400.000 € netto jährlich zukünftig zu verzichten. Dieser angestrebte Vorteil zugunsten der Stadt wird dem Gebührenzahler in den kommenden Jahren gutgeschrieben. Eine Anpassung der Gebühr für 2020 ist somit nicht erforderlich.

Die Gebühren 2021 werden mit einer wahrscheinlichen Steigerung von rund 3 % beim

Schmutzwasser auf dem normalen Niveau der vergangenen Jahre bleiben, weil die Mehrkosten für Abschreibungen und Zinsen durch höhere Investitionen durch den vorgesehenen Wegfall des Optimierungsentgeltes ausgeglichen werden.

In den Jahren ab 2022 wird die normalerweise zu erwartende Gebührensteigerung aufgrund der Tarif- und Indexsteigerungen, die in den Vorjahren etwa bei 2 bis 3 % Steigerung lagen, durch die erhöhten Investitionssummen jährlich um ca. 1 %-Punkt höher liegen. Die im Rahmen der Privatisierung prognostizierten Gebühren, die in den letzten Jahren regelmäßig unterschritten wurden, werden damit in den kommenden Jahren zunächst noch eingehalten.

Es ist jedoch damit zu rechnen, dass es im weiteren Verlauf aufgrund der erhöhten Investitionssummen auch zu einer Überschreitung der prognostizierten Gebührensätze kommt.

6.2 Finanzierung des Anlagevermögens

 

Aufgrund der vorgesehenen Erhöhung des Planbudgets erhöht sich auch der am Vertragsende zu erwartende Rückübertragungswert des während des Privatisierungszeitraumes neu geschaffenen Anlagevermögens. Auf Basis der bisherigen Regelungen wird derzeit von einem Rückübertragungswert in Höhe von etwa 400 - 500 Mio. € brutto ausgegangen. Durch die zusätzlichen Investitionen könnte sich der Rückübertragungswert aus derzeitiger Sicht auf bis zu 800 Mio. € brutto erhöhen. Auch wenn dies für den Gebührenhaushalt ohne Bedeutung ist, führt es zu einem höheren Finanzierungsrisiko am Vertragsende. Zudem ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung der derzeit günstigen Zinskonditionen ein hohes Zinsänderungsrisiko, da aufgrund der vertraglichen Gegebenheiten alle Zinsvereinbarungen zum Vertragsende auslaufen.

 

Die Stadt hat daher das Ziel, das Risiko der Kreditaufnahme zum Vertragsende zu schmälern und gleichzeitig die derzeitig günstigen Zinsen bereits jetzt über das Vertragsende hinaus zu sichern. Wie bereits in der Haushaltsplanung der Sonderrechnung Stadtentwässerung dargestellt, sollen hierzu die mit der Ergänzungs- und Klarstellungsvereinbarung vereinbarten zusätzlichen Investitionen (über das bisherige Planbudget hinaus) sowie die Besonderen Investitionen möglichst im Anlagevermögen der Sonderrechnung bilanziert und durch die Sonderrechnung finanziert werden. Hierzu ist derzeit ein Gutachterbüro eingeschaltet, welches die fachliche und rechtliche Umsetzbarkeit prüft. Das Gutachten wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen, die Vertragsparteien prüfen anschließend die Umsetzbarkeit der vorgeschlagenen Variante. Es ist beabsichtigt, hierzu eine gesonderte Vereinbarung zu schließen, die den Ratsgremien vorab zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Sollte am Ende der Prüfung das Ergebnis sein, dass das Anlagevermögen zukünftig nicht bei der Stadt geführt werden kann, so wird die Verwaltung ein weiteres Gutachten in Auftrag geben, um das potentielle Zinsrisiko gegen Vertragsende zu verringern.

 

6.3 Investitionen 2020

 

Im Haushaltsplan der Sonderrechnung Stadtentwässerung für das Jahr 2020 war vorgesehen, dass seitens der Stadt zusätzlich zu dem aufgrund der bisherigen vertraglichen Regelungen vorgesehenen Planbudget 3,5 Mio. € brutto in Erneuerungen in das Kanalnetz investiert werden. Dabei sollte es in erster Linie zu Inlinersanierungen kommen und eine Sanierungsrate von 1,1 % im Jahr 2020 erreicht werden. Mit der jetzt vorgelegten Ergänzungs- und Klarstellungsvereinbarung wird die Möglichkeit geschaffen, dass die SE|BS diese Investitionen vornimmt. Mit den Investitionen soll begonnen werden, sobald die Vereinbarung wirksam ist, um zeitnah eine Verbesserung der Sanierungsrate zu erreichen. Die neue Vereinbarung erlaubt darüber hinaus bereits für 2020 im Rahmen des dann erhöhten Planbudgets eine Abstimmung weiterer Investitionen, die zu einer Verbesserung der Kennzahlen beitragen können, aber erst in den Folgejahren fertiggestellt werden.

 

Da die angestrebte Vereinbarung darüber, dass die zusätzlichen Investitionen sowie die besonderen Investitionen direkt von der Stadt übernommen und in der Sonderrechnung bilanziert und finanziert werden, erst nach umfassender Prüfung in einem zweiten Schritt geschlossen werden kann, werden bis zu diesem Zeitpunkt (zumindest also im Jahr 2020) alle fertig werdenden Investitionen wie bisher bei der SE|BS bilanziert und über eine Forfaitierung finanziert.

7. Bewertung des Gesamtergebnisses und Entscheidungsvorschlag

Das Ergebnis der Verhandlungen ist aus Sicht der Verwaltung eine gute Balance zwischen den Interessen der Stadt Braunschweig und der SE|BS. Beide Vertragsparteien haben sich bei den offenen Punkten aufeinander zubewegt und insbesondere ihren Anteil zum Umgang mit den bei Vertragsschluss nicht absehbaren Baukostensteigerungen beigetragen.

Die außerordentliche Steigerung der Kanalbaukosten ist dabei ein Problem, welches alle Kommunen gleich und unabhängig von der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Organisationsform der Stadtentwässerung trifft. Mit der hier vorgeschlagenen Anhebung des Investitionsbudgets, dem Beibehalten einer vertraglichen Sanierungsrate, der Etablierung des Substanzwertes und dem erhöhten Einsatz von Inliner-Kanalsanierungen erfolgt ein in der aktuellen Situation angemessener Ausgleich zwischen den vertraglichen Zielen des Erhaltes eines leistungsfähigen, qualitativ hochwertigen Abwasserentsorgungsnetzes einerseits und der Sicherung der Gebührenstabilität durch Begrenzung des Investitionsbudgets andererseits.

Flankierend kommt die Nettoentlastung der Stadt und damit des Gebührenzahlers von Niederschlags- und Schmutzwassergebühren durch den vereinbarten Wegfall des sog.

Optimierungsentgeltes in Höhe von rd. 400.000 € netto jährlich hinzu. Diese gleicht einen

Teil der zu erwartenden höheren Aufwendungen aufgrund der Steigerung der Investitionstätigkeit aus. Zudem soll die Identifikation von Optimierungspotentialen mit dem Ziel der Kosteneinsparung bei dem nächsten Vertragserfüllungsgutachten einen wesentlichen Raum einnehmen.

 

Darüber hinaus wird das Ziel der anteiligen Übernahme des neuen Anlagevermögens in die Sonderrechnung Stadtentwässerung weiterverfolgt und die Umsetzung fachgutachterlich begleitet.

Über die Regelungen zum Investitionsbudget und die Kennzahlen hinaus bilden die vorgesehenen Vertragsklarstellungen und Vertragsänderungen in der Vereinbarung eine gute Grundlage für die Entwicklung der Stadtentwässerung in den folgenden Jahren.

Vorbehaltlich der Zustimmung des Rates zur Ergänzungs- und Klarstellungsvereinbarung wird diese im Nachgang der Kommunalaufsicht des Niedersächsischen Innenministeriums vorgelegt. Dies wird unmittelbar nach Beschlussfassung des Rates erfolgen.

Die Vereinbarung soll in wesentlichen Teilen bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Bevor dies erfolgen kann, muss jedoch die Abstimmung mit der Kommunalaufsicht erfolgen und das vergaberechtliche Bekanntmachungsverfahren abgewartet werden.

Um Zustimmung zum Abschluss der vorgelegten Ergänzungs- und Klarstellungsvereinbarung wird gebeten.
 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Erläuterungen und Hinweise