Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 20-13915-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der SPD Fraktion vom 03.08.2020 (20-13915) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Die Verwaltung hat ein entsprechendes Konzept zur Ausweisung von Hundefreilaufflächen erarbeitet und legt dieses hiermit im Rahmen der Sachstandsanfrage den Mitgliedern des Grünflächenausschusses im Entwurf vor. Über diese Mitteilung soll den Ausschussmitgliedern nun die Möglichkeit eröffnet werden, vor einer abschließenden verwaltungsinternen Bearbeitung und Abstimmung aus kommunalpolitischer Sicht inhaltliche Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche in den Prozess der konzeptionellen Erarbeitung einbringen zu können.

 

Vorbemerkungen

 

Eine grundsätzliche ganzjährige Verpflichtung zum Führen von Hunden an der Leine, der sogenannte „Leinenzwang“, gilt in der Stadt Braunschweig nicht. Lediglich in den Landschafts- und Naturschutzgebieten kraft entsprechender Verordnungen sowie in einigen Parkanlagen nach § 6 der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz vor Lärm in der Stadt Braunschweig (SOG-Verordnung) besteht Leinenzwang. Darüber hinaus bestehen gesetzliche Einschränkungen gemäß dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) in Bezug auf die sogenannte freie Landschaft.

 

Allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit gemäß NWaldLG

 

Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1b NWaldLG ist jede Person in der freien Landschaft verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde in der Zeit vom 1. April bis zum

15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden. Die freie Landschaft besteht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Nicht zur freien Landschaft gehören nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

 

Definition von Parkanlagen und der Begriff der „freien Landschaft“

 

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 21. September 2018 (10 LA 51/18) den Begriff der Parkanlagen i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG näher definiert. Der Begriff „Wohnbereich" bzw. „im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen" im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG schließt nur den unmittelbar und erkennbar zur einzelnen Wohnstätte gehörenden Umgriff ein. Hintergrund hierfür sind die schutzwürdigen Belange des Eigentümers und sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG sowie der Schutz seiner Privatsphäre, die die Gewährleistung der allgemein eingeräumten Befugnis, Wald zum Zwecke der Erholung zu betreten, begrenzen. Mit § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG sollen daher die dem Schutz des Eigentümers dienenden Flächen nicht dem Begriff der freien Landschaft unterliegen und damit dem freien Betretungsrecht entzogen sein.

 

Konsequenzen aus diesem Beschluss für die städtischen Parkanlagen und die Zuordnung zur freien Landschaft

 

Die städtischen Grün- und Parkanlagen stehen in der Regel in keinem räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind („zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen"). Es besteht daher auch kein Bedürfnis, sie zum Schutz der Belange eines Eigentümers dem Betretungsrecht der freien Landschaft zu entziehen. Vielmehr stehen sie jedem Nutzer zum Betreten offen. Diese Rechtsauffassung steht im Einklang mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Danach gehören große Parkanlagen, die einem ganzen Stadtbezirk zuzuordnen sind, nicht mehr zum Wohnbereich. Eine andere Bewertung würde darauf hinauslaufen, dass jede im Innenbereich gelegene Parkanlage unabhängig von ihrer Größe und räumlichen Zuordnung dem besonderen Schutz, den das BWaldG und Landesforstgesetz bieten, entzogen würde. Maßgeblich ist demnach nicht die Lage im Innenbereich, sondern die Zuordnung zum Wohnbereich.

 

Begründung zum Gesetzentwurf durch den damaligen Ministerpräsidenten Sigmar Gabriel an den Niedersächsischen Landtag

 

In der Begründung zum Gesetzentwurf des NWaldLG vom 24.04.2001 an den Niedersächsischen Landtag wird zur allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit insbesondere der Schutz der wild lebenden Tiere aufgeführt. Wörtlich heißt es, “ …In der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit hat der Tierschutz der wild lebenden Tiere in der freien Landschaft Vorrang vor einer freien Bewegungsmöglichkeit für Hunde. Wer sich einen Hund anschaffen will, muss sich vorher vergewissern, ob genügend andere Auslaufmöglichkeiten in der Ortslage während der allgemeinen Schutzzeit bestehen…“.

 

Vorgaben des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

 

Das auf Landesebene zuständigen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz appelliert ausdrücklich an die Hundebesitzer, „dem Leinenzwang im Zeitraum vom 01.04. bis 15.07. nachzukommen und Hunde nur noch angeleint in der freien Landschaft zu führen. Streunende, wildernde oder auch nur stöbernde Hunde können eine tödliche Gefahr insbesondere für Jungtiere werden, denn im Falle einer empfindlichen Störung stellen wildlebende Tiere vielfach die Versorgung ihres Nachwuchses ein.“

 

„Da viele freilebende Tiere auch Parks und Grünanlagen, in denen keine allgemeine Leinenpflicht besteht, zur Aufzucht ihres Nachwuchses nutzen, sollen Hundehalter ihre Hunde auch in innerstädtischen Bereichen nicht freilaufen lassen und besonders aufmerksam sein.“

 

Das Ministerium betont zugleich aber ausdrücklich, dass zum Ausgleich Freiflächen für Hunde von den Gemeinden ausgewiesen werden können, in denen je nach Regelung Hunde freilaufen können.

 

Ausweisung von Hundefreilaufflächen in der Stadt Braunschweig

 

Seit einigen Jahren wird der Wunsch nach sogenannten Hundefreilaufzonen verstärkt an die Verwaltung herangetragen. Begründet wird der Wunsch insbesondere von Hundehalterinnen und Hundehaltern mit der Anleinpflicht innerhalb der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit. Darüber hinaus liegen zahlreiche Beschwerden von Nicht-Hundehalterinnen und Hundehaltern vor, die sich von freilaufenden Hunden gestört oder bedroht fühlen oder auf Auswirkungen auf wildlebende Tiere hinweisen.

 

Die Verwaltung hat entsprechend verschiedene Flächen im Stadtgebiet auf eine grundsätzliche Eignung überprüft. Hauptzielstellung dabei war es Flächen ausfindig zu machen, auf denen ein ganzjähriges Führen von Hunden ohne Leine möglich ist. Da es auf Grundlage des aufgeführten Urteils des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg keine städtischen Grün- und Parkanlagen gibt, die sich nicht in der sogenannten „freien Landschaft“ im Sinne des NWaldLG befinden, mussten Flächen ausfindig gemacht werden, die aufgrund ihrer Lage, ihrer Beschaffenheit und ihrer Nutzung  nicht als Brut-, Setz- oder Aufzuchtstätte von wildlebenden Tieren dienen und somit dem eigentlichen Sinn des § 33 NWaldLG, nämlich dem Schutz von wildlebenden Tieren, nicht entgegenstehen.

Weiterhin war zu berücksichtigen, dass die möglichen Flächen im städtischen Eigentum stehen und keine alternativen Nutzungen der Ausweisung als Hundefreilauffläche entgegenstehen.

 

Darüber hinaus sollen die potenziellen Hundefreilaufflächen durch ihre Lage im Raum ein möglichst großes Einzugsgebiet abdecken und für Hundehalter und Hundehalterinnen gut zu erreichen sein.

 

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien schlägt die Verwaltung zunächst insgesamt fünf Flächen zur Ausweisung als Hundefreilauffläche vor.

 

Fläche Madamenweg/An der Horst

 

Bei der Fläche handelt es sich um einen aufgegebenen Teil einer Kleingartenanlage. Sie wird bereits seit Jahren intensiv gepflegt und ist bereits von drei Seiten mit einem Zaun versehen. Lediglich zum Madamenweg ist ein Zutritt möglich. Aufgrund der vorhandenen Einfriedung und der intensiven Pflege mit Durchführung einer regelmäßigen Gebrauchsrasenmahd ist nicht davon auszugehen, dass diese Fläche als Brut-, Setz- oder Aufzuchtstätte genutzt wurde oder genutzt wird. Naturschutzkonflikte im Sinne des § 33 NWaldLG sind daher nicht zu erwarten. Diese Fläche könnte insbesondere von Hundehalterinnen und Hundehaltern aus dem Westlichen Ringgebiet und Lehndorf genutzt werden.

 

Es stehen Parkmöglichkeiten auf einem in unmittelbarer Nähe befindlichen städtischen Parkplatz zur Verfügung. Auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist die Fläche gut zu erreichen.

Mit rund 1 900 m² ist die Fläche relativ klein. Es wäre daher in den nächsten Jahren zu evaluieren, inwieweit die Fläche als ausreichend angesehen werden kann. Um die Hunde gefahrlos ohne Leine laufen zu lassen wäre es aus Sicht der Verwaltung notwendig, die Fläche zum Madamenweg vollständig einzuzäunen und mit einem Tor zu versehen. Aus Lärmschutzgründen sollen die Nutzungszeiten auf einen Zeitraum zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr festsetzt werden.

 

Fläche ehemaliger Sportplatz Ilmenaustraße

 

Die Fläche wird bereits seit vielen Jahren nicht mehr als Sportplatz genutzt. Sie ist von allen Seiten eingefriedet. Durch diese vorhandene feste Einzäunung ist auch bei dieser Fläche nicht davon auszugehen, dass sie von wildlebenden Tieren als But-, Setz- oder Aufzuchtstätte genutzt wird und nicht den Zielstellungen des § 33 NWaldLG widerspricht.

 

Die potenzielle Hundefreilauffläche befindet sich relativ zentral gelegen in der Weststadt und hat somit ein großes Einzugsgebiet im städtebaulich hochverdichteten Raum. Mit einer Größe von rund 3 300 m² bietet sie aus Sicht der Verwaltung ausreichend Fläche, um den Hunden einerseits soziale Kontakte, aber auch ausreichend Distanz zu ermöglichen.

Die Fläche ist gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen und bietet ausreichend Parkmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe. Aufgrund der Nähe zur Wohnbebauung sind aus Lärmschutzgründen Nutzungszeiten zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr vorzugeben.

 

Nördliche Fläche auf dem Messegelände

 

Das Gelände ist eingefriedet und wird seit vielen Jahren intensiv gepflegt. Der Gebrauchsrasen wird regelmäßig kurz gemäht. Darüber hinaus wird die in Rede stehende Fläche regelmäßig bei Flohmärkten als Parkplatz genutzt. Naturschutzkonflikte im Sinne des § 33 NWaldLG sind auch hier nicht zu erwarten.

 

Mit einer Fläche von rund 8 500 m² kann sie überbezirklich von einer Vielzahl von Hundehalterinnen und Hundehaltern aus dem gesamten Stadtgebiet genutzt werden. Parkmöglichkeiten sind in ausreichender Anzahl auf dem Gelände vorhanden. Auch die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmittel ist gut. Um Konflikte mit den anderen Nutzungen auf dem Messegelände auszuschließen, wäre die Fläche separat einzufrieden. Darüber hinaus würde sie bei Flohmärkten nicht mehr als Parkfläche zur Verfügung stehen.

 

Fläche ehemaliger Sportplatz Bienrode

 

Die Fläche wird sportfachlich nicht mehr benötigt. Die Auflösung des Pachtverhältnisses mit dem derzeit nutzenden Verein VfL Bienrode könnte mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist erfolgen. Mit dem Verein ist abgestimmt, dass die ehemalige Sportanlage jederzeit für alternative Nutzungen herangezogen werden kann. Auf der städtischen Sportanlage in Waggum stehen ausreichend Kapazitäten für den Trainings- und Wettkampfbetrieb aller Mannschaften des VfL Bienrode zur Verfügung.

 

Durch die Einfriedung, intensive Pflege des Sportrasens und die sportliche Nutzung kann davon ausgegangen werden, dass die Regelungen des § 33 NWaldLG einer Ausweisung als Hundefreilauffläche nicht entgegenstehen.

 

Die Gesamtfläche beträgt fast 20 000 m². Hiervon könnten ggf. Teilbereiche herausgelöst werden und anderweitigen Nutzungen zugeführt werden. Der Teilbereich der Hundefreilauffläche wäre entsprechend durch einen Zaun abzugrenzen. Die Hundefreilauffläche könnte von Hundehaltern und Hundehalterinnen aus dem gesamten städtischen Raum genutzt werden. Parkmöglichkeiten stehen zur Verfügung, auch ein Anschluss an die öffentlichen Verkehrsmittel ist vorhanden. Auf der Fläche befinden sich Sanitäranlagen die ggf. von den Hundehaltern und Hundehalterinnen genutzt werden könnten. Aufgrund der Nähe zur Wohnbebauung wären aus Lärmschutzgründen Nutzungszeiten zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr vorzugeben.

 

Fläche Franzsches Feld/Nußberg

 

Der Bereich der Wiese nördlich des Prinz-Albrecht-Parks sowie anliegende Teilbereiche der waldartigen Bestände werden bereits seit vielen Jahren durch Braunschweiger Hundehalter und Hundehalterinnen als Freilauffläche für Hunde genutzt. Durch die intensive Nutzung der Wiese durch die Hunde ist nicht damit zu rechnen, dass diese von wildlebenden Tieren zur Brut- und Setzzeit oder Aufzucht von Jungtieren genutzt wird.

 

Anders verhält es sich bei den waldartigen Beständen. In diesem Ökosystem kann nicht ausgeschlossen werden, dass Wildtiere ihre Jungen zur Welt bringen und besonders störempfindlich sind. Da in diesen Biotoptypen ein besonders respektvolles und rücksichtsvolles Verhalten notwendig ist, würde aus Sicht der Verwaltung die Ausweisung als Hundefreilaufzone dem Zweck des § 33 NWaldLG entgegenstehen.

 

Die zur Ausweisung als Hundefreilauffläche vorgesehene Wiese hat eine Gesamtgröße von 53 817 m² und steht allen Hundehaltern und Hundehalterinnen Braunschweigs und der Region zur Verfügung. Da diese Fläche seit vielen Jahren bereits als sogenannte „Hundewiese“ bekannt ist und sich ohne erkennbare Nutzungskonflikte mit anderen Parkbesuchern etabliert hat, ist hier keine Einzäunung vorgesehen.

 

Errichten von Sitzgelegenheiten und Hundestationen

 

Sofern der Ausweisung als Hundefreilauffläche zugestimmt wird beabsichtigt die Verwaltung. jede Hundefreilauffläche mit einer Hundestation, Sitzgelegenheiten und Abfallbehältern auszustatten.

 

 

Pflichten der Hundeführerinnen und Hundeführer

 

Die Ausweisung als Hundefreilauffläche sowie die Einfriedung dieser Zonen entlässt die Hundeführerinnen und Hundeführer nicht aus ihrer Verantwortung für die Hunde. So sind diese auch weiterhin für die Beseitigung der ggf. anfallenden Hinterlassenschaften verantwortlich. Dafür notwendige Tüten sollte jeder Hundehalter selbst mitführen. Es besteht keine Verpflichtung der Stadt, die Hundestationen jederzeit mit Hundetüten gefüllt vorzuhalten.

 

Weiterhin ist insbesondere das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) in der jeweils gültigen Fassung verbindlich. Hier wird z. B. in § 2 Allgemeine Pflichten geregelt, dass „Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen“. Diese maßgeblichen Regelungen werden durch die Einrichtungen von Hundefreilaufflächen nicht außer Kraft gesetzt und sind weiterhin zu beachten.

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Die erforderlichen neuen Teileinzäunungen würden mit einem Geflechtzaun mit Robinienpfählen erfolgen. Der Zaun hätte eine Höhe von ca. 1,6 Meter. Zusätzlich soll der Einbau eines Stahlweidetores erfolgen.

 

Für die Hundefreilauffläche in Bienrode würden Kosten von rund 7.000 € für Lieferung und Montage von 300 laufenden Meter eines solchen Zaunes inklusive eines Tores anfallen.

 

Die neue Teileinfriedung von rund 500 laufenden Metern inklusive eines Tores des Messegeländes würde Kosten von rund 11.000 € verursachen.

 

Die ergänzende Einfriedung der Fläche am Madamenweg von rund 40 Meter inklusive eines Tores würden Kosten in Höhe von rund 1.500 € nach sich ziehen.

 

Sollte sich die Errichtung der Hundefreilaufzonen an den jeweiligen Standorten etablieren und dauerhaft erfolgen, wäre zu einem späteren Zeitpunkt ggf. über die Errichtung eines Stabgitterzaunes nachzudenken.

 

Für das Beschaffen und Aufstellen der Bänke und Abfallbehälter ist mit Kosten von rund 1.000 € je Bank und ca. 750 € je Abfallbehälter zu rechnen. Das Errichten einer Hundestation verursacht Kosten von ca. 1.000 €.

 

Hinzu kommen die Unterhaltungskosten für die dauerhafte Leerung der Abfallbehälter und für das Auffüllen der Hundestationen mit Hundekotbeuteln.

 

Die notwendigen Haushaltsmittel stehen im Teilhaushalt des Fachbereiches Stadtgrün und Sport in ausreichender Höhe zur Verfügung.

 



 

 

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