Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 20-14510
Grunddaten
- Betreff:
-
Übernahme einer Ausfallbürgschaft für eine Kreditaufnahme der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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05.11.2020
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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17.11.2020
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
1. Die von der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH beantragte Übernahme einer Ausfallbürgschaft für eine Kreditaufnahme in Höhe von 12.000.000 EUR zuzüglich Zinsen und etwaigen Kosten wird beschlossen.
2. Sofern die Zinsbindung nicht für die komplette Laufzeit des Darlehens vereinbart wird, wird die Verwaltung ermächtigt, die nach deren Ablauf erforderliche Prolongationen oder Umschuldung durch Bürgschaftserklärung zu sichern.
3. Sofern im Zusammenhang mit den unter Ziffer 1 dargestellten Darlehensaufnahme ein Zinssicherungsgeschäft vereinbart wird, wird die Verwaltung ermächtigt, dieses ggf. durch eine Bürgschaftserklärung zu sichern.
4. Zur Tilgung des o. g. Darlehens wird der Kapitalrücklage der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH ab dem Jahr 2021 ein Betrag in Höhe von jährlich 500.000 EUR zugeführt. Die erforderlichen finanziellen Mittel werden im Haushaltsplan der Stadt Braunschweig veranschlagt.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Das Darlehen dient der Teilfinanzierung des im Jahr 2003 erfolgten Kaufs von 49 % der Geschäftsanteile der Nibelungen-Wohnbau-GmbH Braunschweig (Niwo). Die Investitionsmaßnahme wird derzeit über den Pensionsfonds zwischenfinanziert. Nunmehr ist die Umstellung auf eine langfristige Finanzierung vorgesehen. Die Kreditlaufzeit soll 24 Jahre und die Zinsbindung mindestens zehn Jahre betragen. Das Darlehen wird am Ende der Laufzeit vollständig getilgt sein.
Die konkreten Darlehenskonditionen können derzeit noch nicht genannt werden, da die Kreditaufnahme erst am 31. März 2021 geplant ist. Der Beschluss wird bereits zum jetzigen Zeitpunkt erbeten, um die Bürgschaftsurkunde zeitnah in rechtsverbindlicher Form vorlegen zu können.
Sofern die Zinsbindung nicht für die gesamte Laufzeit des Kredits vereinbart wird, ist nach deren Ablauf eine Neuverhandlung der Darlehenskonditionen erforderlich. Dabei kann es zu einer Prolongation (Fortsetzung des Darlehens beim bisherigen Kreditgeber, gegebenenfalls zu geänderten Konditionen) oder einer Umschuldung (Vereinbarung neuer Konditionen bei einem anderen Kreditgeber) kommen. Da beide Fälle im Kern lediglich eine Fortsetzung des bis zu diesem Zeitpunkt verbürgten Darlehens beinhalten, wird vorgeschlagen, dass die Verwaltung bereits jetzt zu der anschließenden Bürgschaftsübernahme ermächtigt wird.
Bei herkömmlichen Festzinskrediten wird von den Banken meist nur eine Zinsbindung von maximal zehn Jahren angeboten, da der Darlehensnehmer gemäß § 489 Abs. 1 Ziffer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Ablauf dieses Zeitraumes ein Kündigungsrecht besitzt. Dieses kann zwar von Gemeinden, nicht jedoch von städtischen Gesellschaften durch Vertrag ausgeschlossen werden.
Um sich das derzeit günstige Zinsniveau für einen Zeitraum von über zehn Jahren sichern zu können, erwägt die Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH (SBBG) in Abhängigkeit der eingehenden Angebote den Abschluss eines Zinssicherungsgeschäfts. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das entsprechende Geschäft keine spekulativen Elemente beinhaltet, sondern ausschließlich der langfristigen Sicherung des derzeit günstigen Zinsniveaus dienen würde.
Die in der Vergangenheit abgeschlossenen Zinssicherungsgeschäfte städtischer Gesellschaften waren üblicherweise nicht Bestandteil der jeweiligen städtischen Bürgschaft. Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit haben jedoch gezeigt, dass zumindest einige Banken ihre diesbezügliche Praxis dahingehend verändert haben, dass künftig auch eine Bürgschaft für das Zinssicherungsgeschäft gefordert wird. Aus diesem Grund wurde vorsorglich Ziffer 3 in den Beschlussvorschlag aufgenommen, um entsprechend handlungsfähig zu sein.
Ein erhöhtes Risiko besteht aus Sicht der Verwaltung nicht, da das Zinssicherungsgeschäft sowohl zu Beginn als auch am Ende der Laufzeit den Wert Null hat. Lediglich während der Laufzeit könnte das Geschäft einen negativen Marktwert haben, wenn das Zinsniveau gegenüber dem Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses gesunken ist. Da das Zinssicherungsgeschäft jedoch - wie bereits oben dargestellt - ausschließlich der langfristigen Sicherung des Zinsniveaus dient, ist eine mögliche vorzeitige Veräußerung nicht beabsichtigt.
Sobald die Darlehenskonditionen bekannt sind, wird der Rat über die konkreten Bürgschaftsbedingungen informiert.
Die Darlehensgewährung steht unter dem Vorbehalt der Übernahme einer 100 %igen Ausfallbürgschaft durch die Stadt Braunschweig.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Bürgschaft neben dem Darlehensbetrag auch die Zinsen und etwaige weitere Kosten beinhaltet. Im Fall der Inanspruchnahme könnte die Eventualverpflichtung den Betrag von 12.000.000 EUR übersteigen.
Es ist geplant, das Darlehen in jährlichen Raten in Höhe von 500.000 EUR zu tilgen. Grundsätzlich stehen der SBBG über die von der Niwo gewährte Dividende hierfür entsprechende Finanzmittel zur Verfügung. Die Ausschüttung der Dividende bewirkt bei der SBBG zunächst eine Ergebnisverbesserung. Dadurch sinkt der insgesamt bei ihr entstehende Verlust und sie erhält eine entsprechend geringere Verlustausgleichszahlung von der Stadt Braunschweig. Somit stellt die Niwo-Dividende für die SBBG zunächst einen „durchlaufenden Posten“ dar und kann so nicht für Tilgungszwecke eingesetzt werden. Damit die entsprechenden Mittel doch bei der SBBG verbleiben und dort für die Darlehenstilgung zur Verfügung stehen, wird deshalb von der Stadt Braunschweig jährlich eine Zuführung zur
Kapitalrücklage der SBBG in Höhe von 500.000 EUR vorgesehen. Ein weiteres im Zusammenhang mit dem Anteilskauf aufgenommenes Darlehen wird auf diesem Wege bereits jährlich mit rd. 1. Mio. EUR getilgt.
Anmerkung:
Die EU-rechtlichen Regelungen hinsichtlich Beihilfen (insbesondere die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV]) sind für den vorliegenden Fall unbeachtlich.
Nach der Mitteilung der EU-Kommission bzgl. der Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 AEUV (Amtsblatt der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2016; Nr. 2016/C 262/01) kann eine Beeinträchtigung des Handels ausgeschlossen werden, wenn es sich um eine Maßnahme mit rein lokalem Charakter handelt.
Das Gutachten einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei vom November 2017 kommt zu dem Ergebnis, dass die rein lokale Bedeutung der Geschäftstätigkeit der SBBG selbst (d. h. ohne ihre Tochter- und Beteiligungsgesellschaften) grundsätzlich bejaht werden kann. Ein gesonderter Nachweis ist nicht erforderlich. Somit sind Bürgschaftsübernahmen ohne Verletzung des Europarechts möglich.
