Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 20-13879

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

Die als Anlage beigefügte Erste Satzung zur Änderung der Satzung über den Ersatz von Verdienstausfall, Auslagen und Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige der Feuerwehr Braunschweig sowie Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr (Entschädigungssatzung der Feuerwehr Braunschweig) wird beschlossen.


 

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Die letzte Satzung über den Ersatz von Verdienstausfall, Auslagen und Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige der Feuerwehr Braunschweig sowie Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr (Entschädigungssatzung der Feuerwehr Braunschweig) datiert auf den 4. September 2018. Zwischenzeitlich haben sich einige Anpassungsbedarfe ergeben, die mit der anliegenden Änderungssatzung berücksichtigt werden sollen.

 

Im Einzelnen:

Das Niedersächsische Brandschutzgesetz (NBrandSchG) sieht eine Verwendung in der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres vor. Demnach kommen auch 50-jährige Mitgliedschaften in der Freiwilligen Feuerwehr in Betracht. Die momentane Entschädigungssatzung der Feuerwehr sieht bislang nur Ehrungen für längstens 40-jährige Mitgliedschaften vor. Um dem Engagement auch für 50-jährige Mitgliedschaften gebührend Rechnung zu tragen, wird für diesen Punkt eine Anpassung vorgeschlagen.

 

Die Ehrung für 50-jährige Mitgliedschaft soll mit einem Betrag i. H. v. 300 € honoriert werden. Nach derzeitigem Stand werden in den nächsten fünf Jahren 10 bis 15 Kameradinnen / Kameraden eine solche Ehrung erhalten können. Die entsprechenden Mittel stehen im Haushalt des Fachbereichs Feuerwehr zur Verfügung.

 

Als weitere Änderung der Satzung entfällt zukünftig der Passus zur Regelung der Entschädigung des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst, da diese Tätigkeit fortan nicht mehr aus einer ehrenamtlichen Funktion heraus wahrgenommen wird.

 

 

 

Ferner erfolgt die Aufnahme einer Entschädigung für die 1. Stellvertretende Kinderfeuerwehrwartin / den 1. Stellvertretenden Kinderfeuerwehrwart sowie die Vertreterinnen / Vertreter in den Bereichen West, Ost und Süd. Auch die hierfür erforderlichen Mittel stehen im Fachbereich Feuerwehr zur Verfügung.

 

Die Beschlusskompetenz des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG.


 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Erläuterungen und Hinweise