Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 21-15310

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschluss:

„Die als Anlage 1 beigefügte Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mascheroder- und Rautheimer Holz“ in der Stadt Braunschweig (NSG BR 153) wird mit den als Anlagen 2 bis 6 beigefügten Karten beschlossen.
 

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:


Beschlusskompetenz:

Bei der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Mascheroder- und Rautheimer Holz“ (im Folgenden: NSGVO) in der Stadt Braunschweig handelt es sich um eine Verordnung im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG. Daher besteht die Beschlusszuständigkeit des Rates.

 

Rechtlicher Rahmen:

Mit dem vorgelegten Entwurf der NSGVO soll das ca. 155 ha große Gebiet als Naturschutzgebiet (NSG) nach Maßgabe der FFH-Richtlinie gesichert werden und damit einhergehend die verpflichtende Anpassung an EU-Vorgaben erfolgen. Zu den Einzelheiten wird insoweit ergänzend auf die vormalige Beschlussvorlage (Drs. 18-09462) verwiesen.

 

Hintergrund:

Eine entsprechende Sicherung durch eine NSGVO wurde bereits im Dezember 2018 durch den Rat der Stadt Braunschweig beschlossen (vgl. Drs. 18-09462). Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die in 2018 beschlossene NSGVO jedoch mit Urteil vom 29. September 2020 für unwirksam erklärt, weil die der Verordnung anliegenden Karten bei der Veröffentlichung in einem verkleinerten Maßstab abgedruckt worden sind. Dies sah das Oberverwaltungsgericht formal als nicht ausreichend an.

 

Das Oberverwaltungsgericht hat die NSGVO jedoch explizit nicht inhaltlich geprüft, sondern das Urteil lediglich auf den angeführten formalen Aspekt gestützt.

 

Die Verwaltung geht weiterhin von der Rechtmäßigkeit des Verordnungsinhalts aus.


 

Dennoch hat sie das Urteil zum Anlass genommen, sinnvolle Nachsteuerungen im Detail vorzunehmen und u. a. dem Wunsch der klagenden Forstgenossenschaft nach einem genaueren Kartenmaßstab nachzukommen. Die vorgenommenen Änderungen führen nach Auffassung der Verwaltung zu einer inhaltlichen Optimierung und zu einer anwenderfreundlicheren Lesbarkeit der NSGVO.

 

Zu diesem Vorgehen hatte die Verwaltung im Oktober 2020 informiert (vgl. Drs. 20-14400).

 

Inhalt der Verordnung:

Die vorgelegte NSGVO entspricht ganz überwiegend der bereits im Jahr 2018 durch den Rat beschlossenen Verordnungsfassung.

Die vorgenommenen Änderungen nebst jeweiliger Begründung der Verwaltung können im Rahmen einer kommentierten Fassung der NSGVO (Anlage 9) im Detail entnommen werden. Aus der Übersicht geht zudem hervor, welche Detailanpassungen vor der öffentlichen Beteiligung (grau hinterlegt) und welche aufgrund der Beteiligung bzw. eingegangenen Stellungnahmen erfolgten.

 

Die bereits in der vormaligen Fassung aus 2018 freigestellten freizeitlichen Nutzungsmöglichkeiten der Waldflächen (insbesondere der Naturerfahrungsbereich, das Betreten von Wegeseitenräumen, das das Waldgebiet erschließende Wegenetz, keine Einschränkungen für die Sportanlage des TV-Mascherode sowie des Schießstandes des Kleinkaliberschützenvereins Mascherode) bleiben in dem bisherigen Rahmen vollumfänglich bestehen. Zu den einzelnen Nutzungsmöglichkeiten kann und wird daher ergänzend auf die Vorlage (Drs. 18-09462) verwiesen.

 

Ergänzung der Begründung:

Ferner hat die Verwaltung aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens die bereits bestehende Begründung umfassend ergänzt, so dass nunmehr der Großteil der Regelungen der NSGVO näher erläutert, Anwendungsfälle konkretisiert bzw. klargestellt sowie Hintergründe zu einzelnen Regelungen ergänzend erläutert werden. Dies dient einer größeren Rechtsklarheit sowie der Erhöhung der Anwenderfreundlichkeit des Verordnungswerkes. Auf die Begründung wird ergänzend Bezug genommen und verwiesen. Die Begründung zur Verordnung ist als Anlage 8 beigefügt. Zur Einordnung wird darauf hingewiesen, dass die Begründung keine Rechtswirkung entfaltet. Die Begründung stellt systematisch ein Hilfsmittel zum besseren Verständnis der NSGVO dar.

 

Systematik und Aufbau der Verordnung:

Der Aufbau der NSGVO sowie die getroffenen Regelungen zu den Verboten (§ 3 VO) und allgemeinen Freistellungen (§ 4 Abs. 1 – 4 Nr. 1 VO) folgen weiterhin im Wesentlichen der Musterverordnung des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz in der Fassung vom 20. Februar 2018.

 

Ferner basieren die Beschränkungen der Forstwirtschaft überwiegend auf dem gemeinsamen Runderlass „Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten im Wald durch Naturschutzgebietsverordnung“ des MU und des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in der Fassung vom 21. Oktober 2015. Dieser Erlass ist behördenverbindlich und wird auf diesem Wege in der NSGVO umgesetzt.

 

Im Einzelnen enthält § 1 der NSGVO allgemeine Informationen zum NSG. § 2 umfasst den allgemeinen und speziellen Schutzzweck für das gesamte NSG sowie die Erhaltungsziele der einzelnen FFH-Lebensraumtypen und FFH-Arten. § 3 regelt die Verbote im NSG.

 


 

§ 4 regelt die umfangreichen Freistellungen, die von den Verboten des § 3 der NSGVO ausgenommen sind. Die Freistellungen betreffen neben den allgemeinen Betretensrechten insbesondere die ordnungsgemäße Forstwirtschaft, Jagd sowie die Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Darüber hinaus gibt es umfangreiche Freistellungen zum Betreten des NSG im Rahmen eines Naturerfahrungsbereiches sowie des Wegeseitenraumes.

 

§ 5 sieht eine rechtliche Befreiungsmöglichkeit von den Verboten des § 3 der VO vor. §§ 6 - 8 regeln die Anordnungsbefugnisse der unteren Naturschutzbehörde bei Verstößen gegen die NSGVO sowie die Duldungspflichten der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Nutzungsberechtigten. § 9 enthält Regelungen zu den Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Vorschriften der NSGVO und § 10 regelt abschließend das Inkrafttreten der NSGVO.

 

Verfahrensablauf:

Das Unterschutzstellungsverfahren unterliegt einem gesetzlich vorgeschriebenen Ablauf (vgl.

§ 14 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG). Diesem Verfahren wird seitens der Verwaltung gefolgt.

 

Nach den erfolgten Detailanpassungen wurde der Entwurf der NSGVO samt Kartenmaterial vorab den Eigentürmern vorgelegt. Im Anschluss daran fand in der Zeit vom 11. November bis 14. Dezember 2020 die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie der Beauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege sowie die öffentliche Auslegung statt, im Rahmen derer jede Bürgerin und jeder Bürger Anregungen und Bedenken hinsichtlich der geplanten Unterschutzstellung vorbringen konnte.

 

In diesem Rahmen ging neben vielschichtigen Einwendungen auch wieder ein umfangreicher anwaltlicher Einwendungsschriftsatz für eine Eigentümerpartei ein, der seitens der Verwaltung zur Auswertung an die Kanzlei „Appelhagen Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB“ (im Folgenden: Fachanwaltskanzlei) übergeben wurde. Die Fachanwaltskanzlei hat die anwaltlichen Einwendungen sodann geprüft und im Ergebnis begründet widerlegt. Die Verwaltung hat im Anschluss die erhobenen Einwendungen nebst der Stellungnahme der Fachanwaltskanzlei geprüft und ausgewertet. 

 

Die Einwendungen entsprechen im Kern den Stellungnahmen des ersten öffentlichen Beteiligungsverfahrens, so dass sich hieraus kein weitergehendes Anpassungserfordernis der NSGVO ergab. Es erfolgten lediglich, soweit möglich und zielführend, kleinere, überwiegend sprachliche Anpassungen, die noch in den NSGVO-Entwurf eingearbeitet wurden.

 

Die Tabelle der ausgewerteten Stellungnahmen nebst Prüfung der Verwaltung, der rechtsanwaltliche Einwendungsschriftsatz sowie die Stellungnahme der Fachanwaltskanzlei sind zur ergänzenden Kenntnisnahme der Beschlussvorlage als Anlagen 10 und 11 beigefügt.

 

Fazit:

Die vorgelegte NSGVO entspricht ganz überwiegend der bereits im Jahr 2018 durch den Rat beschlossenen Verordnungsfassung. Änderungen erfolgten nur im Detail und überwiegend ohne inhaltliche Auswirkungen. Die gefundenen Regelungen ermöglichen nach Auffassung der Verwaltung weiterhin einen ausgewogenen Ausgleich zwischen den berechtigten Nutzungsinteressen (insbesondere der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bürgerinnen und Bürger) auf der einen Seite und den Belangen des Naturschutzes auf der anderen Seite und führen im Ergebnis zu einer europarechtskonformen Sicherung des Gebietes.


 

Für die sich ergebenden Einschränkungen der Forstwirtschaft aus dem Sicherungserlass besteht ein Anspruch auf Erschwernisausgleich. Dieser richtet sich nach der Verordnung über den Erschwernisausgleich für Wald in geschützten Teilen von Natur und Landschaft in Natura 2000-Gebieten (Erschwernisausgleichsverordnung-Wald - EA-VO-Wald).
 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Erläuterungen und Hinweise