Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 21-15283

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


"Das Förderprogramm für regenerative Energien soll künftig über die Richtlinien "Förderung von Solarstromerzeugung und Mieterstrom", "Förderung regenerativer Wärme im Bestand" und "Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen im Bestand", vorbehaltlich entsprechender Haushaltsmittel, umgesetzt werden".
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz:

 

Die Beschlusskompetenz des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 NKomVG. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei den Förderrichtlinien für regenerative Energien und Energieeffizienzmaßnahmen um eine freiwillige Aufgabe/Leistung mit Haushaltsrelevanz, für die der Rat beschlusszuständig ist.


Rückblick

Der Rat der Stadt Braunschweig hat 2012 das ursprüngliche Förderprogramm für regenerative Energien beschlossen. Auch im Haushaltsjahr 2021 sind vorbehaltlich der Haushaltsbeschlüsse Finanzmittel für das Förderprogramm vorgesehen.

 

Das Förderprogramm ist eine etablierte und erfolgreiche Maßnahme des Klimaschutz­konzepts, um die Umstellung auf regenerative Energien voranzubringen. Es unterstützt die positive Wahrnehmung der städtischen Klimaschutzaktivitäten und leistet zudem einen Beitrag zur lokalen Wirtschaftsförderung im Bereich regenerativer Energien. Auch im Jahr 2020 gab es eine sehr hohe Nachfrage nach der Förderung, so dass die Mittel bereits Anfang Oktober ausgeschöpft waren.

 

Im Rahmen der „Richtlinie zur Förderung von Solarstromerzeugung, Solarstromspeichern und Mieterstrom“ konnten in 2020 insgesamt 151 kleinere Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) unter 10 Kilowattpeak (kWp) (Förderung: 86.000 €), 21 größere PV-Anlagen über 10 kWp (Förderung 21.000 €) und 117 Speicherprojekte (Förderung 67.500 €) gefördert werden.

 

Auf diese Weise konnten insgesamt über 1.800 Kilowattpeak (kWp) an Anlagenleistung realisiert werden, drei Mal mehr als im Jahr 2019. Zudem wurde mit über 1600 kWh etwa vier Mal mehr Speicherleistung als im Jahr 2019 bezuschusst.

 

Zusätzlich zu den solaren Projekten wurden im Rahmen der erstmalig geltenden „Förder­richtlinie zur Förderung regenerativer Wärme“ insgesamt 47 Projekte mit dem Einsatz von Wärmepumpen und solarthermischen Anlagen (Förderung 124.500 €) gefördert.

 

Insgesamt wurden im Rahmen des Förderprogramms Projekte mit einer Gesamtinvestition von mehr als 5.000.000 € unterstützt, fünf Mal mehr als im Vorjahr (zur Verfügung stehende Fördermittel in 2019: 130.000 €). Somit hat das Förderprogramm einen noch größeren Anreiz für die Braunschweiger Energiewende und das lokale Handwerk gesetzt.

 

Anpassung der Förderrichtlinien

Ab Jahresbeginn 2021 änderten sich die Förderkulissen des Landes und des Bundes. Auf Bundesebene ersetzt die Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen (BEG EM) das bisherige Marktanreizprogramm und bringt veränderte Förderbedingungen mit sich. Das Land Niedersachsen hat eine attraktive Solarspeicherförderung veröffentlicht. Damit fördert das Land Solarspeicher beim Bau einer neuen PV-Anlage mit bis zu 40 % und vergibt Boni für Elektrofahrzeugladepunkte, Anlagen über 10 kWp und aufgeständerte PV-Anlagen.

 

Um die gesamtstädtischen Klimaschutzziele erreichen zu können, ist neben dem Ausbau regenerativer Energien gleichzeitig auch die Senkung des Endenergiebedarfs im Stadtgebiet erforderlich. Für den Bereich der Raumwärme von privaten Haushalten bedeutet dieses nach dem Energiewendeszenario des Klimaschutzkonzeptes 2.0 mindestens eine Senkung von rund 9 % bis 2030 (bezogen auf 2020).

 

Um den Raumwärmebedarf zu senken, muss die Anzahl von Energieeffizienzinvestitionen in Dach-, Fassaden-, oder Fenstersanierungen sowie die von Komplettsanierungen zu KfW-Effizienzhäusern deutlich zunehmen. Ein energetisch ertüchtigtes Gebäude bringt für den Klimaschutz zudem den Vorteil, dass es mit geringeren Vorlauftemperaturen für die Beheizung auskommen kann. Dadurch können für die Zukunft bedeutsame Wärme­erzeugungstechnologien wie Wärmepumpen effizienter eingesetzt werden.

 

Um das Braunschweiger Förderprogramm als sinnvolle Ergänzung zu den neuen Landes- und Bundesförderprogrammen zu gestalten und neue Schwerpunkte zu setzen, schlägt die Verwaltung eine Anpassung der Förderrichtlinien vor.

 

I. Richtlinie zur Förderung von Solarstromerzeugung, Solarstromspeichern und Mieterstrom

Die Richtlinie zur Solarstromerzeugung wird angepasst, so dass beim Solarspeicher nur noch Nachrüstungen für bestehende PV-Anlagen gefördert werden. Gleichzeitig sollen Boni vergeben werden, wenn PV-Anlagen als Fassadenkollektoren, in Kombination mit einer Dachbegrünung oder als PVT-Anlage (PV+Thermie) ausgeführt werden. Dieses hilft weitere Potenziale auszuschöpfen. Da 2021 auch mit einer Belebung des Themas Mieterstrom gerechnet wird empfiehlt die Verwaltung, diese spezielle Förderung beizubehalten und noch zu erhöhen.

 

II. Richtlinie zur Förderung regenerativer Wärme

Die bisherige Förderung regenerativer Wärme wird auf ein System aus pauschalen Zu­schüssen umgestellt, wodurch die Übersichtlichkeit für die Bürger/-innen und die Abwicklung des Förderprogramms vereinfacht werden. Außerdem kommt nun die Förderung von Luft-Wasser-Wärmepumpen zur Warmwasserbereitung als weitere Möglichkeit zur Förderung erneuerbarer Energien hinzu. Die Förderhöhen sind gestaffelt angesetzt nach Anlagen­kosten.


 

III. Richtlinie zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen

Ergänzend zur Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen Wohngebäude (BEG EM, BEG WG) und der Landesförderung „Energetische Modernisierung von Mietraum“ wird vorgeschlagen, das Braunschweiger Förderprogramm um eine Richtlinie zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen zu erweitern. Gefördert werden damit energetische Einzelmaßnahmen sowie Komplettsanierungen im Bestand.

 

Die Förderung soll in Kombination mit einer verpflichtenden Beratung bei der Energie­beratungsstelle der Stadt Braunschweig die Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger erhöhen, in Energieeffizienz zu investieren.

 

 

IV. Ergänzungen

Es sollen Förderdeckel je Liegenschaft und Antragsteller/-in festgesetzt werden, damit sehr hohe Einzelförderungen vermieden werden und die Reichweite des Förderprogramms erhöht wird.

 

Zusammenfassung

 

Richtlinien und Förderbedingungen

 

Förderung in 2020

Förderung ab 2021

Richtlinie zur Förderung der Solarstromerzeugung und Mieterstrom

 

Solarstromerzeugung:

Förderhöhe:

Pauschal 500 € für PV-Anlagen < 10 kWp

Pauschal 1000 € für PV-Anlagen ≥ 10 kWp

 

 

 

 

 

 

 

Solarstromspeicher:

Förderhöhe:

Pauschal 500 € (Speicher > 3 kWh)

 

Solarstromerzeugung:

Förderhöhe:

Pauschal 500 € für PV-Anlagen ≤ 10 kWp

Pauschal 500 € + 200 € je kWp für PV-Anlagen > 10 kWp

 

Bonus von 200 € je kWp installierter Anlagenleistung (max. 1.000 €) erhalten PV-Anlagen bei folgenden Ausführungen:

  • PV-Anlagen an Fassaden
  • PV-Anlagen in Kombination mit Dach- oder Fassadenbegrünungen
  • PV plus Solarthermie (PVT-Kollektoren)

 

Pauschal 500 € für die Nachrüstung eines Solarstromspeichers

 

 

Mieterstromprojekte:

Förderhöhe: Pauschalbetrag

1.000 €

+ 200 €/kWp, max. 5.000 €

 

 

Mieterstromprojekte:

Förderhöhe:

Pauschalbetrag 2.000 € + 200 €/kWp,

max. 10.000 € pro Liegenschaft

 

Richtlinie zur Förderung regenerativer Wärme im Bestand

 

Förderhöhe:

+15 % der Investitionssumme Bestand (brutto)

 

Fördergegenstand

Förderhöhe

Solarthermieanlagen ohne Heizungsunterstützung

500 €

Luft-Wasser-Wärmepumpen zur Warmwasserbereitung

500 €

Geräuscharme Luftwärmepumpen (Wasser/Luft)

1.000 €

Solarthermieanlagen mit Heizungsunterstützung

1.000 €

Grundwasserwärmepumpen (Wasser/Wasser)

2.000 €

Erdreichwärmepumpen (Sole/Wasser)

2.000 €

 

 

Richtlinie zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen im Bestand

 

 

Keine Förderung

 

Fördergegenstand

Förderhöhe

Einzelmaßnahmen: Wärmeschutzmaßnahmen an der Gebäudehülle

5 %

Sanierung bis einschließlich Energieeffizienzstandard KfW 85

3.000 €

Sanierung bis Energieeffizienzstandard KfW 40

4.000 €

Förderdeckel

 

insgesamt max. 2.500 € je Liegenschaft,
bei Mieterstromprojekten insgesamt max. 5.000 €

 

insgesamt max. 4.000 € je Liegenschaft

 

Ausnahme bei Mieterstrom: insgesamt max. 10.000 € je Liegenschaft

 

Bei mehreren Liegenschaften max. 20.000 € pro Antragsteller/-in

 

Auszahlung der Förderung

 

Die Auszahlung erfolgt nach Bestandskraft der Bewilligungsbescheide auf Anforderung oder nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises

 

 

Die Auszahlung der Förderung erfolgt ex-post, d.h. nach Projektdurchführung und Vorlage sowie Prüfung des Verwendungsnachweises. Die allgemeinen Bestimmungen über die Gewährung von Zuwendungen aus Haushaltsmitteln der Stadt Braunschweig werden in diesem Punkt durch die vorliegenden Förderrichtlinien bei der Durchführung der Abwicklung des Förderprogramms für regenerative Energien ersetzt.

 

 


 

 

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Anlagen

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