Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 21-15283
Grunddaten
- Betreff:
-
Anpassung der Förderrichtlinien des Förderprogramms für regenerative Energien und Energieeffizienzmaßnahmen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 68 Fachbereich Umwelt
- Beteiligt:
- DEZERNAT VIII -Umwelt-, Stadtgrün-, Sport- und Hochbaudezernat; 01 Fachbereich Zentrale Steuerung; 0600 Baureferat; 0100 Steuerungsdienst; 0200 Referat Haushalt, Controlling und Beteiligungen; 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss
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Vorberatung
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10.03.2021
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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23.03.2021
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
"Das Förderprogramm für regenerative Energien soll künftig über die Richtlinien "Förderung von Solarstromerzeugung und Mieterstrom", "Förderung regenerativer Wärme im Bestand" und "Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen im Bestand", vorbehaltlich entsprechender Haushaltsmittel, umgesetzt werden".
Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschlusskompetenz:
Die Beschlusskompetenz des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 NKomVG. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei den Förderrichtlinien für regenerative Energien und Energieeffizienzmaßnahmen um eine freiwillige Aufgabe/Leistung mit Haushaltsrelevanz, für die der Rat beschlusszuständig ist.
Rückblick
Der Rat der Stadt Braunschweig hat 2012 das ursprüngliche Förderprogramm für regenerative Energien beschlossen. Auch im Haushaltsjahr 2021 sind vorbehaltlich der Haushaltsbeschlüsse Finanzmittel für das Förderprogramm vorgesehen.
Das Förderprogramm ist eine etablierte und erfolgreiche Maßnahme des Klimaschutzkonzepts, um die Umstellung auf regenerative Energien voranzubringen. Es unterstützt die positive Wahrnehmung der städtischen Klimaschutzaktivitäten und leistet zudem einen Beitrag zur lokalen Wirtschaftsförderung im Bereich regenerativer Energien. Auch im Jahr 2020 gab es eine sehr hohe Nachfrage nach der Förderung, so dass die Mittel bereits Anfang Oktober ausgeschöpft waren.
Im Rahmen der „Richtlinie zur Förderung von Solarstromerzeugung, Solarstromspeichern und Mieterstrom“ konnten in 2020 insgesamt 151 kleinere Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) unter 10 Kilowattpeak (kWp) (Förderung: 86.000 €), 21 größere PV-Anlagen über 10 kWp (Förderung 21.000 €) und 117 Speicherprojekte (Förderung 67.500 €) gefördert werden.
Auf diese Weise konnten insgesamt über 1.800 Kilowattpeak (kWp) an Anlagenleistung realisiert werden, drei Mal mehr als im Jahr 2019. Zudem wurde mit über 1600 kWh etwa vier Mal mehr Speicherleistung als im Jahr 2019 bezuschusst.
Zusätzlich zu den solaren Projekten wurden im Rahmen der erstmalig geltenden „Förderrichtlinie zur Förderung regenerativer Wärme“ insgesamt 47 Projekte mit dem Einsatz von Wärmepumpen und solarthermischen Anlagen (Förderung 124.500 €) gefördert.
Insgesamt wurden im Rahmen des Förderprogramms Projekte mit einer Gesamtinvestition von mehr als 5.000.000 € unterstützt, fünf Mal mehr als im Vorjahr (zur Verfügung stehende Fördermittel in 2019: 130.000 €). Somit hat das Förderprogramm einen noch größeren Anreiz für die Braunschweiger Energiewende und das lokale Handwerk gesetzt.
Anpassung der Förderrichtlinien
Ab Jahresbeginn 2021 änderten sich die Förderkulissen des Landes und des Bundes. Auf Bundesebene ersetzt die „Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen“ (BEG EM) das bisherige Marktanreizprogramm und bringt veränderte Förderbedingungen mit sich. Das Land Niedersachsen hat eine attraktive Solarspeicherförderung veröffentlicht. Damit fördert das Land Solarspeicher beim Bau einer neuen PV-Anlage mit bis zu 40 % und vergibt Boni für Elektrofahrzeugladepunkte, Anlagen über 10 kWp und aufgeständerte PV-Anlagen.
Um die gesamtstädtischen Klimaschutzziele erreichen zu können, ist neben dem Ausbau regenerativer Energien gleichzeitig auch die Senkung des Endenergiebedarfs im Stadtgebiet erforderlich. Für den Bereich der Raumwärme von privaten Haushalten bedeutet dieses nach dem Energiewendeszenario des Klimaschutzkonzeptes 2.0 mindestens eine Senkung von rund 9 % bis 2030 (bezogen auf 2020).
Um den Raumwärmebedarf zu senken, muss die Anzahl von Energieeffizienzinvestitionen in Dach-, Fassaden-, oder Fenstersanierungen sowie die von Komplettsanierungen zu KfW-Effizienzhäusern deutlich zunehmen. Ein energetisch ertüchtigtes Gebäude bringt für den Klimaschutz zudem den Vorteil, dass es mit geringeren Vorlauftemperaturen für die Beheizung auskommen kann. Dadurch können für die Zukunft bedeutsame Wärmeerzeugungstechnologien wie Wärmepumpen effizienter eingesetzt werden.
Um das Braunschweiger Förderprogramm als sinnvolle Ergänzung zu den neuen Landes- und Bundesförderprogrammen zu gestalten und neue Schwerpunkte zu setzen, schlägt die Verwaltung eine Anpassung der Förderrichtlinien vor.
I. Richtlinie zur Förderung von Solarstromerzeugung, Solarstromspeichern und Mieterstrom
Die Richtlinie zur Solarstromerzeugung wird angepasst, so dass beim Solarspeicher nur noch Nachrüstungen für bestehende PV-Anlagen gefördert werden. Gleichzeitig sollen Boni vergeben werden, wenn PV-Anlagen als Fassadenkollektoren, in Kombination mit einer Dachbegrünung oder als PVT-Anlage (PV+Thermie) ausgeführt werden. Dieses hilft weitere Potenziale auszuschöpfen. Da 2021 auch mit einer Belebung des Themas Mieterstrom gerechnet wird empfiehlt die Verwaltung, diese spezielle Förderung beizubehalten und noch zu erhöhen.
II. Richtlinie zur Förderung regenerativer Wärme
Die bisherige Förderung regenerativer Wärme wird auf ein System aus pauschalen Zuschüssen umgestellt, wodurch die Übersichtlichkeit für die Bürger/-innen und die Abwicklung des Förderprogramms vereinfacht werden. Außerdem kommt nun die Förderung von Luft-Wasser-Wärmepumpen zur Warmwasserbereitung als weitere Möglichkeit zur Förderung erneuerbarer Energien hinzu. Die Förderhöhen sind gestaffelt angesetzt nach Anlagenkosten.
III. Richtlinie zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen
Ergänzend zur Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen Wohngebäude (BEG EM, BEG WG) und der Landesförderung „Energetische Modernisierung von Mietraum“ wird vorgeschlagen, das Braunschweiger Förderprogramm um eine Richtlinie zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen zu erweitern. Gefördert werden damit energetische Einzelmaßnahmen sowie Komplettsanierungen im Bestand.
Die Förderung soll in Kombination mit einer verpflichtenden Beratung bei der Energieberatungsstelle der Stadt Braunschweig die Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger erhöhen, in Energieeffizienz zu investieren.
IV. Ergänzungen
Es sollen Förderdeckel je Liegenschaft und Antragsteller/-in festgesetzt werden, damit sehr hohe Einzelförderungen vermieden werden und die Reichweite des Förderprogramms erhöht wird.
Zusammenfassung
Richtlinien und Förderbedingungen
| Förderung in 2020 | Förderung ab 2021 | ||||||||||||||
Richtlinie zur Förderung der Solarstromerzeugung und Mieterstrom |
Solarstromerzeugung: Förderhöhe: Pauschal 500 € für PV-Anlagen < 10 kWp Pauschal 1000 € für PV-Anlagen ≥ 10 kWp
Solarstromspeicher: Förderhöhe: Pauschal 500 € (Speicher > 3 kWh) |
Solarstromerzeugung: Förderhöhe: Pauschal 500 € für PV-Anlagen ≤ 10 kWp Pauschal 500 € + 200 € je kWp für PV-Anlagen > 10 kWp
Bonus von 200 € je kWp installierter Anlagenleistung (max. 1.000 €) erhalten PV-Anlagen bei folgenden Ausführungen:
Pauschal 500 € für die Nachrüstung eines Solarstromspeichers
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Mieterstromprojekte: Förderhöhe: Pauschalbetrag 1.000 € + 200 €/kWp, max. 5.000 €
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Mieterstromprojekte: Förderhöhe: Pauschalbetrag 2.000 € + 200 €/kWp, max. 10.000 € pro Liegenschaft
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Richtlinie zur Förderung regenerativer Wärme im Bestand |
Förderhöhe: +15 % der Investitionssumme Bestand (brutto) |
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Richtlinie zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen im Bestand
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Keine Förderung |
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Förderdeckel |
insgesamt max. 2.500 € je Liegenschaft, |
insgesamt max. 4.000 € je Liegenschaft
Ausnahme bei Mieterstrom: insgesamt max. 10.000 € je Liegenschaft
Bei mehreren Liegenschaften max. 20.000 € pro Antragsteller/-in
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Auszahlung der Förderung |
Die Auszahlung erfolgt nach Bestandskraft der Bewilligungsbescheide auf Anforderung oder nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises
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Die Auszahlung der Förderung erfolgt ex-post, d.h. nach Projektdurchführung und Vorlage sowie Prüfung des Verwendungsnachweises. Die allgemeinen Bestimmungen über die Gewährung von Zuwendungen aus Haushaltsmitteln der Stadt Braunschweig werden in diesem Punkt durch die vorliegenden Förderrichtlinien bei der Durchführung der Abwicklung des Förderprogramms für regenerative Energien ersetzt.
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Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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194,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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125,5 kB
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3
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(wie Dokument)
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122,2 kB
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