Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 21-15424-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Vermeidung von Einwegprodukten
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bauausschuss
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zur Kenntnis
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09.03.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 24. Februar 2021 wird wie folgt Stellung genommen:
Vorbemerkung
Die Regelungen der Einwegkunststoffverbotsverordnung sollen dazu beitragen, Kunststoffe entlang der Wertschöpfungskette nachhaltiger zu bewirtschaften, das achtlose Wegwerfen von Abfällen zu verringern und die Meeresvermüllung zu bekämpfen.
In der Verordnung sind Beschränkungen des Inverkehrbringens von Gegenständen wie Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen etc. aufgeführt.
Den Begriff des "Inverkehrbringens" hat der Verordnungsgeber definiert. Inverkehrbringen ist danach die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt im Geltungsbereich dieser Verordnung. Mit der Eingrenzung auf die erstmalige Bereitstellung wird zunächst klargestellt, dass nicht jede Abgabe an Dritte untersagt wird, sondern nur die jeweils erste Abgabe auf dem Markt. Dadurch wird zwar der Vertrieb von Einwegkunststoffprodukten auch nach Inkrafttreten der Verordnung weiterhin möglich sein, aber letztlich mangels weiterer Produktion nach und nach auslaufen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass insbesondere bestehende Lagerbestände nicht vernichtet werden müssen, sondern zunächst "abverkauft" werden können. Mit dem Zusatz "im Geltungsbereich der Verordnung" wird außerdem klargestellt, dass auch der Import von Einwegkunststoffprodukten als Inverkehrbringen umfasst ist. Das bedeutet, dass das Verbot auch für die Abgabe von Einwegkunststoffprodukten gilt, die aus einem anderen Staat importiert werden.
Dies vorangestellt beantworte ich die Fragen wie folgt:
Zu Frage 1
Die Regelungen der Einwegkunststoffverbotsverordnung sind abschließend. Es müssen keine städtischen Satzungen bzw. Regelungen geändert werden, um die in der Vorbemerkung genannten Ziele der Verordnung umzusetzen.
Zu Frage 2
In weiten Teilen wird die Verwendung von Einwegprodukten praktisch bereits durch die Regelungen der Einwegkunststoffverbotsverordnung vermieden werden.
Eine Vielzahl von Veranstaltungen findet auf öffentlichen Verkehrsflächen statt. Zugleich ist der Gestaltungsraum der Stadt für Regelungen zu Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen begrenzt. Für Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen werden Sondernutzungserlaubnisse nach Straßenrecht erteilt. Sondernutzungen dürfen danach nur mit straßenbezogenem Grund abgelehnt werden. Das allgemeine, umweltbezogene Ziel, Plastikabfälle zu vermeiden, stellt keinen straßenbezogenen Grund dar, welcher es rechtfertigen würde, die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis abzulehnen oder einzuschränken. Allerdings werden in Sondernutzungserlaubnissen Hinweise mit aufgenommen, die zur Vermeidung von Plastikgeschirr aus Gründen der Abfallvermeidung anhalten sollen. Bei diesen Hinweisen handelt es sich aber nicht um rechtlich verpflichtende Auflagen. Die Formulierung dieser Hinweise wird bis zum Inkrafttreten der Einwegkunststoffverbotsverordnung in Anlehnung an die Regelungen dieser Verordnung überprüft und ggf. angepasst werden.
Welche Satzungen oder Regelungen der Stadt für genehmigungs- oder anmeldepflichtige Veranstaltungen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen, also auf Grünflächen, in öffentlichen Gebäuden, auf anderen öffentlichen Flächen, auf Privatgrundstücken oder auf Gewässern bestehen, wird noch geprüft. Auf dieser Grundlage wird dann geprüft werden, ob und wie diese Satzungen und Regelungen für einen weitestgehenden Ausschluss der Verwendung von Einwegprodukten aus Kunststoffen oder anderen Materialien geändert werden können. Über tatsächliche Änderungen wird dann im Einzelfall zu entscheiden sein. Dies erfolgt, zumindest bei Satzungen, durch politischen Beschluss. Die Verwaltung wird ggf. entsprechende Beschlussvorlagen erstellen. Soweit die Regelungen im Übrigen in der Zuständigkeit der Verwaltung geändert werden können, wird die Verwaltung den Bauausschuss über das konkret beabsichtigte Vorgehen mit einer Mitteilung informieren.
Zu Frage 3
Grundsätzlich kann die Verwendung von Mehrwegprodukten durch mobile Geschirrspülmöglichkeiten, Geschirrverleih und ähnliche Angebote gefördert werden. Dabei sind Aufwand und Wirkung kritisch gegeneinander abzuwägen. Solche Angebote können nicht nur von der Stadt, sondern auch von anderen engagierten Stellen kommen. Außerdem kann die Verwendung von Mehrweggeschirr durch Fortführung der regelmäßigen Öffentlichkeitsarbeit zur Abfallwirtschaft durch ALBA und durch die Verwaltung gefördert werden. So wird regelmäßig in der Stadtgesellschaft für Abfallvermeidung und Mehrwegprodukte sensibilisiert. Die zunehmend sensibilisierte Kundschaft wiederum leistet mit ihrer Erwartung nachhaltiger Angebote einen wesentliche Beitrag dafür, dass die Veranstalter auch auf freiwilliger Basis zunehmend auf Einwegprodukte verzichten.
