Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 21-15823
Grunddaten
- Betreff:
-
Stellungnahme der Stadt Braunschweig zur neuen Sperrbezirksverordnung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0300 Rechtsreferat
- Beteiligt:
- 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit; 60 Fachbereich Bauordnung und Zentrale Vergabestelle
- Verantwortlich:
- Dr. Kornblum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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29.04.2021
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 221 Weststadt
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Anhörung
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30.04.2021
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 322 Veltenhof-Rühme
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Anhörung
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30.04.2021
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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11.05.2021
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
Der als Anlage II beigefügten Stellungnahme der Stadt Braunschweig an die Polizeidirektion Braunschweig zum Entwurf der neuen „Verordnung über das Verbot der Prostitution im Teilgebiet Braunschweig des Bezirks der Polizeidirektion Braunschweig (Sperrbezirksverordnung)“ wird zugestimmt.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Anlass und rechtliche Grundlagen
Im Zuge der öffentlichen Diskussion im letzten Jahr um den geplanten bordellartigen Betrieb an der Berliner Straße / Petzvalstraße hatte die Verwaltung in Gesprächen mit dem Polizeipräsidenten gebeten zu prüfen, ob der Standort und weitere Teile des Stadtgebietes in die geltende Sperrbezirksverordnung aufgenommen werden können.
Allein die sog. Sperrgebiets- oder Sperrbezirksverordnungen bieten rechtlich zulässige Möglichkeiten zum Verbot der Prostitutionsausübung. Das sonstige Ordnungsrecht, insbesondere die Regelungen des Prostituiertenschutzgesetzes bieten hierfür keine Handhabe. Eine solche Sperrbezirksverordnung darf auf der Basis von Art 297 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) nur erlassen werden, wenn die konkret genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Danach kann die in den jeweiligen Bundesländern zuständige Behörde (in Niedersachsen die Polizeidirektionen) durch Rechtsverordnung zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes nach Art. 297 Abs. 1 Ziffer 2 EGStGB für Teile des Gebietes einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner verbieten, der Prostitution nachzugehen. Die sog. Straßenprostitution auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen kann hingegen für das gesamte Gemeindegebiet verboten werden (Art. 297 Abs. 1 Ziffer 3 EGStGB).
Bei der Bestimmung der für ein Verbot der Prostitutionsausübung in Betracht kommenden Teile des Gemeindegebiets verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung die Würdigung von zwei allgemeinen Aspekten: Die Eigenart des betroffenen Gebietes muss durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität gekennzeichnet sein, z.B. als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen. Daneben muss eine nach außen in Erscheinung tretende Ausübung der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen Unbeteiligter und „milieubedingte Unruhe“ befürchten lassen, wie z.B. das Werben von Freiern und anstößiges Verhalten gegenüber Passantinnen und Anwohnerinnen. Erforderlich aber auch ausreichend ist eine Prognose, dass die Ausübung der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen hervorruft, konkreter Feststellungen für einzelne Grundstücke o.ä. bedarf es nicht. Ist ein Gebiet durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität, z.B. als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen gekennzeichnet, darf der Verordnungsgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgehen, dass die Ausübung der Prostitution die abstrakte Gefahr von derartigen Beeinträchtigungen des öffentlichen Anstandes begründet.
Die bisherige Sperrbezirksverordnung für das Gebiet der Stadt Braunschweig (Verordnung vom 6. Dezember 2005) sieht lediglich das Verbot der Straßenprostitution in einem eng begrenzten Teilgebiet im Innenstadtbereich vor.
Lösungsvorschlag
Für die auf Anregung der Verwaltung von der Polizeidirektion vorgenommene Prüfung der Aufnahme weiterer Gebiete in die Sperrbezirksverordnung war eine ganz erhebliche Detailarbeit erforderlich. Es galt festzustellen, in welchen konkreten Gebieten der Stadt ein hoher Wohnanteil vorherrscht, welche schützenswerten Einrichtungen sich wo im Stadtgebiet befinden und wo vorwiegend gewerbliche und industrielle Tätigkeit stattfindet. Hier hat die Stadtverwaltung (insb. die Bereiche Stadtplanung und Bauordnung) durch die Erstellung von Karten mit den Baugebietsabgrenzungen für das gesamte Stadtgebiet sowie den Standorten von Schulen, Kitas und sonstigen sozialen Einrichtungen die Grundlagenarbeit in erheblicher Weise unterstützt.
Die Polizeidirektion musste festlegen, ob sie im Stadtgebiet konkret abgegrenzte Teilgebiete („Verbotszonen“) bestimmt, in denen insb. die Prostitution in Bordellen bzw. bordellartigen Betrieben verboten ist oder ob sie im Stadtgebiet „Toleranzzonen“ ausweist, in denen auf der Basis der o.g. Kriterien ein Verbot der Prostitution aus rechtlicher Sicht nicht in Betracht kommt. Methodisch sind beide Vorgehensweisen möglich. Hingegen weist die Verwaltung an dieser Stelle vorsorglich darauf hin, dass es schon nach dem Wortlaut von Art. 297 EGStGB und auch nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung nicht zulässig ist, pauschal im gesamten Stadtgebiet einer Großstadt wie Braunschweig ausnahmslos die Prostitution in Bordellen bzw. bordellartigen Betrieben zu verbieten (s.o.).
Dem von der Polizeidirektion vorgelegten und der Vorlage als Anlage I beigefügten Entwurf der neuen Sperrbezirksverordung sowie seiner Begründung zu den §§ 2 und 3 ist zu entnehmen, dass sie sich für das Modell der „Toleranzzonen“ entschieden hat. In sehr heterogenen Stadtgebilden ist dieses Modell von Vorteil, weil anhand eines transparenten Kriterienkatalogs vorgegeben wird, in welchen Gebieten aus rein ordnungsrechtlicher bzw. polizeilicher Sicht die Prostitutionsausübung nicht verboten werden kann.
Bei der Festlegung des Kriterienkataloges hat die Polizeidirektion neben den Erkenntnissen der Kriminalpolizei auch die fachlichen Hinweise der beteiligten städtischen Fachbereiche mit berücksichtigt. Diese hatten insbesondere zum Gegenstand, dass nicht nur der jeweilige Standort einer schutzbedürftigen Einrichtung wie Schulen, Kitas, Jugendzentren, Krankenhäuser etc. in den Blick zu nehmen ist, sondern auch der übliche Bewegungsradius der Nutzerinnen und Nutzer um die Einrichtung angemessen zu beachten sei. So hat die Polizeidirektion z.B. für eine Schule einen Umkreis von 500 m zugrunde gelegt, für eine Kita 200 m etc. Die Einzelheiten können der Begründung des Verordnungsentwurfs entnommen werden.
Ein weiteres Kriterium bei der Prüfung der Toleranzzonen war, dass diese nicht unmittelbar an ein Wohngebiet angrenzen, um die Beeinträchtigungen „milieubedingter Unruhe“ für die Wohnbevölkerung von vornherein auf ein Minimum zu reduzieren.
Als Ergebnis der Anwendung dieses breiten Kriterienkatalogs ergeben sich die im Verordnungsentwurf benannten fünf Toleranzzonen, die allesamt vergleichsweise großflächige Gewerbe- und Industriegebiete im Stadtgebiet umfassen, und zwar drei Gebiete im Bereich Hansestraße, Kanal, Hafen und zwei Gebiete zwischen Friedrich-Seele-Straße und Bahntrasse.
Bisher befinden sich in diesen Gebieten nach den Erkenntnissen der Verwaltung keine Prostitutionsstätten. Eine Konzentration ist also auf absehbare Zeit dort nicht zu erwarten.
Auch aus bauplanungsrechtlicher Sicht wären Bordelle in den Toleranzzonen zulässig. Eine Ausnahme stellt die Toleranzzone 3 dar („Hansestraße-Ost“), in der Bordelle durch die textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan VH 29 ausgeschlossen sind. Die Grundstücke im Bereich der Toleranzzone 2 („Hafen“) befinden sich weitgehend im Eigentum der städtischen Hafenbetriebsgesellschaft.
Rechtsfolgen
Mit Inkrafttreten der neuen Sperrbezirksverordnung wäre im Stadtgebiet Braunschweig
- die Straßenprostitution vollständig verboten
- die Prostitution in Bordellen bzw. bordellartigen Betrieben zukünftig nur in einer der fünf ausgewiesenen Toleranzzonen zulässig
- wären die Einrichtungen in der Bruchstraße weiterhin nicht von den Regeln der Sperrbezirksverordnung erfasst
- dürften die bisher erlaubten Prostitutionsstätten (insb. in Wohnungen) im Rahmen der rechtlichen Vorgaben weiter betrieben werden.
Unabhängig von den Regelungen der Sperrbezirksverordnung müssten zukünftig geplante Prostitutionsstätten zudem die geltenden baurechtlichen Vorschriften erfüllen sowie die Vorgaben des Prostituiertenschutzgesetzes beachten.
Die von der Ausweisung der Toleranzzonen betroffenen Stadtbezirksräte 221 (Weststadt) und 322 (Veltenhof-Rühme) sind im Rahmen der Entscheidungsfindung anzuhören. Aufgrund der andauernden Corona-Pandemie ist den beiden Bezirksbürgermeistern gem. § 182 Abs. 2 Ziffer 7 NKomVG Gelegenheit zur Stellungnahme bis Ende April gegeben worden.
Etwaige Stellungnahmen wird die Verwaltung zur Sitzung des Verwaltungsausschusses im Rahmen einer ergänzenden Vorlage ins Verfahren einführen. Vergleichbares gilt für eine etwaige schriftliche Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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306,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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586,6 kB
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3
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(wie Dokument)
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149,8 kB
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4
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(wie Dokument)
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189,6 kB
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5
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(wie Dokument)
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96 kB
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6
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(wie Dokument)
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184,5 kB
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7
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(wie Dokument)
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2,8 MB
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