Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 21-16024

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„I.  Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadt Braunschweig
     Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung wird für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung erteilt.

 

II.  Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadt Braunschweig
Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, die Geschäftsführung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH zu veranlassen, in der Gesellschafterversammlung der Braunschweiger Bus- und Bahnbetriebsgesellschaft mbH folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Geschäftsführung wird für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung erteilt.“


 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zu I. Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH (SBBG)

 

Im Hinblick auf den Beschlussvorschlag wird auf die Unterlagen zum Jahresabschluss 2020 der SBBG Bezug genommen (siehe Drucksache 21-16018).

 

Die Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrates und der Geschäftsführer obliegt gemäß § 12 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages der SBBG der Gesellschafterversammlung. Zuvor bedarf die Entlastung der Geschäftsführer gemäß § 11 Abs. 3 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages der SBBG der Beratung im Aufsichtsrat.

 

Um eine Stimmbindung der städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der SBBG herbeizuführen, ist ein Anweisungsbeschluss erforderlich. Gemäß § 6 Ziffer 1 Buchstabe a) der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig in der aktuellen Fassung entscheidet hierüber der Finanz- und Personalausschuss.

 

Der Aufsichtsrat der SBBG hat sich in einer Videokonferenz am 19. Mai 2021 beraten und mit anschließendem Umlaufbeschluss die Entlastung des Geschäftsführers empfohlen.


Zu II. Braunschweiger Bus- und Bahnbetriebsgesellschaft mbH (BBBG)

 

Im Hinblick auf den Beschlussvorschlag wird auf die Unterlagen zum Jahresabschluss 2020 der BBBG Bezug genommen (siehe Drucksache 21-16018).

 

mtliche Geschäftsanteile der BBBG werden von der SBBG gehalten.

 

Die Entscheidung über die Entlastung der Geschäftsführer obliegt gemäß § 11 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages der BBBG der Gesellschafterversammlung.

 

Nach § 12 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages der SBBG unterliegt die Stimmabgabe in Gesellschafter- und Hauptversammlungen anderer Unternehmen, an denen die Gesellschaft mit mehr als 25 % beteiligt ist, der Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung der SBBG.

 

Um eine Stimmbindung der städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der SBBG zur Anweisung an die Geschäftsführung für die Ausübung der Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der BBBG herbeizuführen, ist ein Anweisungsbeschluss erforderlich. Gemäß § 6 Ziffer 1 Buchstabe a) der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig in der aktuellen Fassung entscheidet hierüber der Finanz- und Personalausschuss.

 

 

Die entsprechenden Beschlüsse zur Ausübung der Stimmabgabe in den Gesellschafterversammlungen der Nibelungen-Wohnbau-GmbH Braunschweig, der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH, der Kraftverkehr Mundstock GmbH, der Braunschweiger Verkehrs-GmbH, der Stadthalle Braunschweig Betriebsgesellschaft mbH und der Stadtbad Braunschweig Sport und Freizeit GmbH zur Entlastung der Aufsichtsräte und Geschäftsführungen der Gesellschaften wurden bereits vom Finanz- und Personalausschuss in seiner Sitzung am 29. April 2021 gefasst.


 

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