Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 21-16267
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Satzung über die Aufgaben und die Benutzung sowie die Gebühren für die Städtische Musikschule Braunschweig (Musikschulsatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 41 Fachbereich Kultur und Wissenschaft
- Beteiligt:
- 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Dr. Hesse
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Kultur und Wissenschaft
|
Vorberatung
|
|
|
|
18.06.2021
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Verwaltungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Braunschweig
|
Entscheidung
|
|
|
|
13.07.2021
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Begründung:
In seiner Sitzung am 15. Januar 2021 hat der AfKW die Umsetzung des KGSt-Vorschlages 031 für das Dezernat IV befürwortet. Hiermit wurde zur Haushaltsoptimierung eine Gebührenerhöhung für die Städtische Musikschule vorgeschlagen. Hierfür muss die Gebührensatzung der Städtischen Musikschule geändert werden.
Die KGSt hat die Ertragserhöhung mit 80.000 € ab dem Jahr 2021 beziffert.
Der AfKW hat in seiner Sitzung am 26. Februar 2021 die Beschlussfassung zunächst zurückgestellt und die Verwaltung u.a. darum gebeten, bei der Neufassung der Satzung zusätzlich Veränderungen bei den Familien- und Sozialermäßigungen zu berücksichtigen. Hierdurch wird die jährliche Ertragserhöhung ab 2022 nach Schätzung der Verwaltung voraussichtlich ca. 65.000 € p. a. betragen.
In 2021 kann pandemiebedingt voraussichtlich nur ein anteiliger Betrag von ca. 21.000 EUR erzielt werden.
Die Verwaltung hat die Bitte des AfKW um Ergänzung der Gebührenordnung dazu genutzt, die bisher in vier separaten Regelwerken (Satzung über die Städtische Musikschule, Schulgeldordnung, Schulordnung und Richtlinie für Sozialermäßigungen) getrennt geregelten Rechtsgrundlagen für die Städtischen Musikschule zusammenzufassen.
Hierzu werden folgende Erläuterungen gegeben:
- Gebührenhöhen und Kostendeckungsgrad:
Die Gebühren sollen pauschal um 10% erhöht werden. Dieser Vorgehensweise stimmte der AfKW bereits in der Sitzung vom 26. Februar 2021 grundsätzlich zu.
Der Kostendeckungsgrad für die Musikschule belief sich auf Basis des Jahres 2019 auf rund 30,9 %. Unter Berücksichtigung der Gebührenveränderung würde sich dieser Wert um 3,09 Prozentpunkte auf rund 33,99 % verbessern. Das vergangene Jahr 2020 muss aufgrund der Sondersituation rund um die Corona-Pandemie aus der Betrachtung genommen werden.
In dieser Schätzung sind etwaige Ertragsminderungen, die sich aus der folgenden Nummer 2 ergeben würden, nicht einberechnet. Eine abschließende Berechnung kann erst nach einem vollständig absolvierten Musikschuljahr erfolgen.
Bei den Kursgebühren für temporäre und nicht im Vorfeld planbare Angebote wird ein Stundensatz zugrunde gelegt, der in einem Gebührenrahmen durch Einnahmen finanziert wird. Dabei wird ein Stundensatz von Brutto 90,00 EUR pro Stunde einer Musikschullehrkraft bei E 9b angesetzt. In dieser Rubrik können auch Drittmittel einbezogen werden, um mindestens den Mindestkostendeckungsrad von 30 % erreichen zu können. Ein vollkommener Kostendeckungsgrad wird in der Gegenfinanzierung durch Drittmittel grds. angestrebt.
- Weitere wesentliche Änderungen:
Die Verwaltung hat die Änderungen der Musikschulsatzung zur Umsetzung der HHO- Vorschläge zum Anlass genommen, um zusätzlich die vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie erkennbar gewordenen Bedarfe nach alternativen Unterrichtsformaten zu bedienen und den bisher angebotenen Präsenzunterricht insoweit fortzuentwickeln, dass auch digitaler Fernunterricht angeboten werden kann. Grundsätzlich sei darauf hingewiesen, dass der Präsenzunterricht die zu priorisierende Form ist. So sieht es auch die Neufassung der Musikschulsatzung vor.
Weiterhin wurden die in der Sitzung des AfKWs vom 26. Februar 2021 geäußerten Anpassungsvorschläge der Ausschussmitglieder bzgl. Familien- und Sozialermäßigungen aufgenommen. Wesentliche Veränderungen sind hierbei, neben redaktioneller Anpassungen zur gendergerechten Sprache, die Gebührenermäßigung bereits ab dem zweiten Kind (zuvor: ab dem dritten Kind) sowie die Gebührenerstattung einer jeden ausgefallenen Stunde (zuvor: Gebührenerstattung ab der dritten hintereinander ausgefallenen Stunde).
Außerdem wurde mit der Neufassung der Hinweis des AfKWs zur Überarbeitung der Kündigungsparameter umgesetzt. Mit der Neufassung sind Kündigungen jetzt jeweils zum 30.04., 31.08. und 31.12. eines Jahres, also jeweils zum Ende eines Trimesters, möglich (zuvor: Semester zum 01.04. und 01.10.). Die Anmeldung hingegen kann wie gehabt jederzeit erfolgen, wobei die Aufnahme zur Beschulung von der jeweiligen Kursauslastung abhängt.
- Nicht berücksichtungsfähige Änderungspotenziale:
Eine weitere Bitte des AfKWs in seiner Sitzung am 26. Februar 2021 betraf die Einrichtung von Förderstipendien zur Begabtenförderung. Festlegungen dieser Art sind regelmäßig nicht durch eine allgemeingültige und gebührenbegründende Satzung zu regeln, weshalb dieser Punkt keinen Einzug in die Neufassung gefunden hat. Hintergrund ist, dass Förderstipendien zur Begabtenförderung nicht durch Gebühren der Musikschule getragen werden können und sollen.
Die Verwaltung hat stattdessen Kontakt zum Konzert & Förderverein der Städtischen Musikschule Braunschweig e. V. aufgenommen mit der Bitte, zu prüfen, ob diese Aufgabe im Rahmen der Vereinsaufgaben übernommen werden könnte. Eine entsprechende Entscheidung liegt noch nicht vor. Der AfKW wird über das Ergebnis informiert werden.
- Umsetzungsbeginn und Zusammenlegung der Regelwerke
Die Neufassung der Musikschulsatzung soll ab 1. September 2021 in Kraft treten.
Durch die Komplettüberarbeitung kann die Nutzung der Städtischen Musikschule zukünftig basierend auf einem einheitlichen Regelwerk organisiert werden.
Alle Änderungen der Musikschulsatzung werden in der als Anlage 2 beigefügten Synopse erläutert. Kenntlich gemacht, wird die bisherige Verortung der Regelung sowie die inhaltliche Begründung der jeweiligen Änderung.
Änderungen des Gebührentarifs sind in der Anlage 3 farblich gekennzeichnet. Gelb markierte Passagen sind Änderungen, die außerhalb des HHO-Vorschlages Nr. 031 vorgenommen worden sind, um z. B. die Attraktivität eines Angebotes zu steigern. Grün markiert sind Gebührenhöhen, die auf Basis des bereits in der AfKW-Sitzung vom 26.02.2021 bestätigten Vorgehens aus dem HHO-Vorschlag Nr. 031 der grundsätzlichen Anhebung über 10 % entsprechend angehoben werden.
Anlage 4 enthält alle in der vorliegenden Neufassung der Schulgeldordnung zusammengeführten Regelungen zur Kenntnis.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
304,6 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
731,2 kB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
233,6 kB
|
|||
|
4
|
(wie Dokument)
|
408,8 kB
|
