Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 21-17107
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der oder des Ratsvorsitzenden und Bestellung ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Beteiligt:
- 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Dr. Kornblum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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16.11.2021
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
1. Aus der Mitte der Ratsfrauen und Ratsherren wird gemäß § 61 Absatz 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) zur Ratsvorsitzenden oder zum Ratsvorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode gewählt:
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2. Als stellvertretende Ratsvorsitzende werden gemäß § 61 Absatz 1 Satz 3 NKomVG bestellt:
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren wählt der Rat gemäß § 61 Abs. 1 NKomVG in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitgliedes aus der Mitte der Ratsfrauen und Ratsherren die Ratsvorsitzende oder den Ratsvorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode.
Jedes Ratsmitglied ist vorschlagsberechtigt, wählbar sind jedoch nur Ratsfrauen und Ratsherren.
Die Aufgaben der Ratsvorsitzenden oder des Ratsvorsitzenden bestehen in der Beteiligung bei der Aufstellung der Tagesordnung, der Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzung,
in der Aufrechterhaltung der Ordnung und Ausübung des Hausrechts im Sitzungssaal
(§ 63 Abs. 1 und 2 NKomVG) sowie in der Feststellung der Beschlussfähigkeit (§ 65 Abs. 1 Satz 2 NKomVG). Im Falle der Verhinderung vertritt er den Oberbürgermeister bei der Einberufung des Rates einschließlich Aufstellung der Tagesordnung (§ 59 Abs. 3 Satz 3 NKomVG).
Gewählt wird nach § 67 NKomVG schriftlich; steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen.
Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind.
Über die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Ratsvorsitzenden oder des Ratsvorsitzenden entscheidet der Rat durch Beschluss (Abstimmung nach § 66 NKomVG). Dabei wird auch die Zahl der Vertreter bestimmt und eine Reihenfolge, sofern sie bestehen soll. Es wird vorgeschlagen, zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu bestimmen.
