Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 21-17152

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

1. Die derzeitigen Vertreter der Stadt in den Gesellschafterversammlungen und den Gesellschafterversammlungen entsprechenden Organen der in den Anlagen 1 bis 16 genannten Gesellschaften werden abberufen.

 

2.1 Mit Beginn der XX. Wahlperiode des Rates der Stadt Braunschweig werden jeweils 4 Vertreter  sofern gesellschaftsvertraglich keine andere Anzahl festgelegt ist  in Gesellschafterversammlungen der Eigengesellschaften und der im Konzern der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH eingegliederten Beteiligungen entsandt.

 

2.2 Die Vertreter der Stadt in den Gesellschafterversammlungen und den Gesellschafterversammlungen entsprechenden Organen werden nach den Fraktions- bzw. Gruppenvorschlägen entsprechend den in den Anlagen 1 bis 8 aufgeführten Beschlüssen entsandt.

 

3.1 Die Vertreter der Stadt in den Gesellschafterversammlungen und den Gesellschafterversammlungen entsprechenden Organen werden gemäß den in den Anlagen 9 bis 16 aufgeführten Wahlergebnissen entsandt.

 

3.2 Die Verwaltung wird ermächtigt, Vertretungsvollmacht für Gesellschafterversammlungen in städtischen Beteiligungen zu erteilen, wenn sowohl der gewählte Vertreter als auch der gewählte Stellvertreter an der Sitzungsteilnahme gehindert sind.

 

4. Den Verwaltungsvertretern in den Gesellschafterversammlungen wird ein gegenseitiges Vertretungsrecht erteilt.“


 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Nach § 138 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) werden Vertreter der Kommune in der Gesellschafterversammlung oder einem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ von Eigengesellschaften oder von Unternehmen oder Einrichtungen, an denen die Kommune beteiligt ist, vom Rat gewählt.

 

Sofern mehrere Vertreter der Kommune zu benennen oder vorzuschlagen sind, ist der Oberbürgermeister zu berücksichtigen. Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters kann an seiner Stelle ein anderer Beschäftigter der Kommune benannt werden (§ 138 Abs. 2 NKomVG).

 

Bislang wurden in die Gesellschafterversammlungen der Eigengesellschaften jeweils 4 Vertreter entsandt, sofern gesellschaftsvertraglich keine geringere Anzahl festgelegt ist (z. B. Grundstücksgesellschaft Braunschweig mbH, Braunschweig Stadtmarketing GmbH, etc.).

 

Aus den o. g. gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit dem Ergebnis der Kommunalwahlen mit Fraktionsstärken von 16 Sitzen für die SPD, von 12 Sitzen für Bündnis 90/Die Grünen, von 12 Sitzen für die CDU, einer Gruppenstärke von 4 Sitzen für DIE FRAKTION.- Die LINKE, Volt und Die PARTEI, mit Fraktionsstärken von 3 Sitzen für die FDP, von 3 Sitzen für die BIBS, von 2 Sitzen für die AfD und einer Gruppenstärke von 2 Sitzen für Direkte Demokraten errechnen sich folgende Vorschlagsrechte:

 

 

Benennung von

 

 

Vorschlagsrechte

 

 

SPD

B 90/ Grüne

CDU

DIE

FRAKTION. Die LINKE,  Volt und Die PARTEI

FDP

BIBS

AfD

Direkte

Demokraten

OB bzw.

Vertreter

1 Vertreter

Wahl gemäß § 67 NKomVG

 

2 Vertretern

Wahl gemäß § 67 NKomVG

1

3 Vertretern

1

Los

Los

-

-

-

-

-

1

4 Vertretern

1

1

1

-

-

-

-

-

1

 

 

 

 

Wird nur ein städtischer Vertreter in ein Gremium entsandt, erfolgt eine Wahl gemäß § 67 NKomVG. Werden zwei Vertreter entsandt, so ist der Oberbürgermeister oder ein von ihm vorgeschlagener Beschäftigter der Kommune zu berücksichtigen. Der weitere Vertreter wird gleichfalls gemäß § 67 NKomVG gewählt. Erst wenn weitere Vertreter neben dem Oberbürgermeister zu benennen sind, kommt das Verfahren nach § 71 NKomVG zur Anwendung. Damit sind die von den Fraktionen und Gruppen auszuübenden Vorschlagsrechte abhängig vom Stärkeverhältnis der Fraktionen und Gruppen im Rat.

 

Den beigefügten Anlagen 1 bis 16 sind die zu besetzenden Gremien und die Anzahl der auszuübenden Vorschlagsrechte zu entnehmen. An den in den Anlagen 9 bis 16 aufgeführten Gesellschaften ist die Stadt in jeweils unterschiedlicher Höhe beteiligt und somit berechtigt, jeweils einen Vertreter zu entsenden, oder es ist gesellschaftsvertraglich geregelt, dass nur ein Vertreter entsandt wird. Darüber hinaus sollte jeweils auch ein Stellvertreter gewählt werden.

 

Der unter Ziffer 1 erbetene Beschluss ist erforderlich, weil die entsandten Vertreter der Kommune in Gesellschafterversammlungen oder den Gesellschafterversammlungen entsprechenden Organen durch den jeweiligen Entsendebeschluss auf unbestimmte Zeit und damit auch über die Wahlperiode hinaus berufen worden sind. Bis zu ihrer Abberufung durch den Rat sind sie die entsandten Vertreter der Stadt in der jeweiligen Gesellschafterversammlung. Aus diesem Grund ist neben den unter Ziffern 2.2 und 3.1 vorgesehenen Entsendungen zugleich die Abberufung der zuvor entsandten Vertreter vorzunehmen.

 

Die unter Ziffern 3.2 und 4 erbetenen Beschlüsse entsprechen den bisherigen Regelungen.

 

Zur besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Die Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter.
 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise