Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 21-17038-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Braunschweig (Straßenreinigungsverordnung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben
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Vorberatung
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07.12.2021
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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21.12.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Im Rahmen der Vorbereitung des Beschlusses hat der Stadtbezirksrat 211 folgenden abgeänderten Beschluss gefasst:
„Die als Anlage 1 beigefügte Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Braunschweig (Straßenreinigungsverordnung) wird mit Ausnahme der Hirschbergstraße beschlossen. Zum Öffentlichen Parkplatz der Hirschbergstraße bittet der Stadtbezirksrat um einen Übersichtsplan mit der Angabe der angrenzenden Eigentümer."
Abstimmungsergebnis zum abgeänderten Beschluss: 17 zugestimmt, 0 dagegen, 0 Enthaltungen.
Die übrigen Stadtbezirksräte haben dem Beschlussvorschlag zugestimmt.
Stellungnahme der Verwaltung zum geänderten Beschluss:
Der Parkplatz ist für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Er sollte daher auch in das Straßenverzeichnis als Anlage zur Straßenreinigungsverordnung aufgenommen werden, um eine bewusste Regelung zu treffen. Solange der Parkplatz nicht in das Straßenverzeichnis aufgenommen ist, greift die allgemeine Rückfallebene der Straßenreinigungssatzung, nach der die Reinigung in diesen Fällen auf die Anlieger übertragen ist.
Da es bei Parkplätzen den Anliegern nicht zugemutet werden soll, diese selber zu reinigen, werden Parkplätze grundsätzlich in Reinigungsklassen eingeordnet, bei denen die Reinigung durch die ALBA Braunschweig GmbH erfolgt, in diesem Fall wird die Reinigungsklasse IV vorgeschlagen, die auch bereits für die beiden angrenzenden Straßen gilt.
Aus dem abweichenden Beschluss des Stadtbezirksrats sind keine Gründe erkennbar, die gegen den Verwaltungsvorschlag sprechen. Der Beschlussvorschlag bleibt daher unverändert.
Die erbetenen Informationen werden dem Stadtbezirksrat – nicht-öffentlich – zur Verfügung gestellt.
