Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 22-19188

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


Die kommunalen Kriterienr die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen „Großtagespflegestellen, beschlossen vom Jugendhilfeausschuss am 28. Juni 2007 (Ds. 11261/07) mit Änderung vom 01. Juni 2017 (Ds. 17-04666), werden unter den Punkten 2.2. und 3.1. wie folgt geändert:

 

Pkt. 2.2.

Bei der Betreuung von mehr als acht bis maximal zehn fremden Kindern muss eine

Tagespflegeperson über eine pädagogische Ausbildung (Erzieherin/Erzieher oder

Sozialpädagogin/Sozialpädagoge) verfügen.“

 

wird geändert in:

 

Bei der gleichzeitigen Betreuung von mehr als acht bis maximal zehn fremden Kindern muss eine Kindertagespflegeperson über die Ausbildung einer pädagogischen Fachkraft (gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 NKiTaG) verfügen.“

 

Pkt. 3.1.

Damit die Flexibilität der Kindertagespflege erhalten bleibt, werden keine Vorgaben

hinsichtlich der Altersstruktur der zu betreuenden Kinder getroffen.“

 

wird geändert in:

 

Es dürfenchstens acht gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreut werden, wenn unter den gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern, die betreut werden sollen, mehr als drei Kinder sind, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Nach Integration der Kindertagespflege in das Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) ist es erforderlich, die kommunalen Kriterien den neuen rechtlichen Vorgaben und Standards anzupassen.

 

Sachverhalt zu 2. Kindertagespflegepersonen, Pkt. 2:

 

Nach geltenden Kriterien dürfen gleichzeitig mehr als acht bis maximal 10 fremde Kinder nur dann betreut werden, wenn eine Kindertagespflegeperson über eine pädagogische Ausbildung als Erzieherin/Erzieher oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge verfügt.

Dies schränkt den betreffenden Personenkreis stark ein.

 

Nach § 19 Abs. 3 NKiTaG muss für die gleichzeitige Betreuung von mehr als acht bis maximal zehn fremden Kindern eine Kindertagespflegeperson eine Qualifikation als pädagogische Fachkraft nach § 9 Abs. 2 Satz 1 haben. Dies umfasst neben Erzieherinnen/Erziehern und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen weitere Berufsabschlüsse wie beispielsweise Kindheitspädagoginnen/Kindheitspädagogen und bestimmte pädagogische Hochschulabschlüsse.

 

Durch die vorgeschlagene Änderung wird der Personenkreis, der mehr als acht und maximal zehn Kinder in Großtagespflegestellen betreuen darf, erweitert.

 

Sachverhalt zu 3. Altersstruktur und Betreuungszeiten, Pkt. 1

 

Die bisher geltenden Kriterien treffen keine Vorgaben zur Altersstruktur der betreuten Kinder. Dies widerspricht den Vorgaben des novellierten NKiTaG.

 

§ 19 Abs. 1 NKiTaG trifft hinsichtlich der Zusammenarbeit von Kindertagespflegepersonen Vorgaben zur Altersstruktur der betreuten Kinder. Der Punkt 3 Nr.1 der Kriterien für die Umsetzung in der Stadt Braunschweig muss in der Folge angepasst werden.

 

Demnach dürfen höchstens acht gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreut werden, wenn unter den gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern, die betreut werden sollen, mehr als drei Kinder sind, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

Ergänzend erfolgt eine redaktionelle Überarbeitung der Kriterien bezüglich des Begriffs der Kindertagespflegeperson (KTTP), der zwischenzeitlich sowohl im achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) wie im NKiTaG den Begriff der Tagespflegeperson ablöst.
 

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