Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 22-19772
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung des Entgelttarifes der Stadt Braunschweig für die Benutzung der städtischen Sporteinrichtungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 67 Fachbereich Stadtgrün und Sport
- Beteiligt:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Sportausschuss
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Vorberatung
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04.11.2022
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung
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Vorberatung
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10.11.2022
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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22.11.2022
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20.12.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
1. Anlass für die vorgeschlagene Änderung
Für die Überlassung von städtischen Sporteinrichtungen u. a. an Braunschweiger Sportvereine wird gemäß dem Entgelttarif der Stadt Braunschweig für die Benutzung der städtischen Sporteinrichtungen (Entgelttarif) halbjährlich ein Nutzungsentgelt in Rechnung gestellt.
Im Rahmen der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ist gemäß § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) ab dem 1. Januar 2023 auf die Nutzungsentgelte für die Überlassung von städtischen Sporteinrichtungen in der Stadt Braunschweig Umsatzsteuer zu erheben. In der als Anlage 1 beigefügten Fassung des Entgelttarifes wurden in den Spalten a und b bei „Euro je Stunde“ jeweils „zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer“ ergänzt.
Eine Gegenüberstellung der bisherigen Entgelte und der zukünftigen Entgelthöhe (Entgelte inklusive Umsatzsteuer) ist in den Anlage 2 (Spalte a) und 3 (Spalte b) ersichtlich. Spalte a beziffert das Nutzungsentgelt für Vereine, Verbände und Jugendorganisationen, Spalte b das Nutzungsentgelt für andere Gruppen und Vereinigungen.
Inwieweit das Erheben der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %) ggf. zu Rückgaben von bereits genehmigten Hallennutzungszeiten und somit zu einem Nachfragerückgang und in der Folge zu niedrigeren Erträgen bei der Stadt führt, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden.
2. Zuständigkeit des Rates
Die Zuständigkeit des Rates für die Beschlussfassung der Entgelte für den Entgelttarif ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 8 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, nach dem der Rat (die Vertretung) „über die Festlegung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte“ beschließt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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92,3 kB
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2
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(wie Dokument)
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84,6 kB
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3
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(wie Dokument)
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84,5 kB
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