Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 22-19221

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Die erste Entgeltordnung für den Betrieb gewerblicher Art „B 660 Parkraumbewirtschaftung auf öffentlichen Flächen“ der Stadt Braunschweig wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Beschlusskompetenz

Die Beschlusskompetenz ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 8 NKomVG. Danach beschließt der Rat über die Festlegung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte, es sei denn, dass deren jährliches Aufkommen einen in der Hauptsatzung festgesetzten Betrag voraussichtlich nicht übersteigt. Eine diesbezügliche Regelung ist in der Hauptsatzung nicht enthalten, so dass der Rat für die Beschlussfassung zuständig ist.

 

Ausgangslage

Zum 1. Januar 2016 ist der neu eingeführte § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG), der eine Ausweitung der Steuerpflicht der öffentlichen Hand zur Folge hat, in Kraft getreten. Die darin geregelte Ausweitung der Steuerpflicht beginnt zum 1. Januar 2023.

 

Erträge aus der Bewirtschaftung von zusammenhängenden Parkflächen außerhalb von öffentlichen Straßen unterliegen dann der Umsatzsteuerpflicht.

 

Umsatzsteuerpflichtige Parkflächen

Nach eingehender steuerrechtlicher Prüfung fallen im Stadtgebiet Braunschweig insgesamt folgende sechs zusammenhängende Parkflächen, deren Stellplätze mit Parkscheinautomaten bewirtschaftet werden, unter diese Umsatzsteuerpflicht:

 

-       Markthalle

-       Kannengießerstraße

-       An der Martinikirche

-       Jodutenstraße/Klint

-       Südstraße

-       Willy-Brandt-Platz

 

Ab 1. Januar 2023 gelten diese Flächen als zusammengefasster Betrieb gewerblicher Art (BgA) B 660 Parkraumbewirtschaftung auf öffentlichen Flächen“ und sind umsatzsteuerpflichtig.

 

he der Parkentgelte und der Parkgebühren

Aufgrund der künftigen Umsatzsteuerpflicht bedarf es einer Entgeltordnung, auf deren Grundlage privatrechtliche Parkentgelte auf diesen insgesamt sechs Flächen erhoben werden. Dies erfordert aufgrund des Wegfalls der o. g. Flächen aus den Parkgebührenzonen zum 1. Januar 2023 zudem eine Anpassung der Parkgebührenordnung (ParkGO), die dem Rat parallel mit DS 22-19222 zur Entscheidung vorgelegt wird.

 

Parkgebühren und städtische Parkentgelte haben eine Lenkungsfunktion, z. B. in Bezug auf die Verkehrsmittelwahl in Richtung Umweltverbund. Sie dienen aber auch dazu, dass Kurzzeitparkplätze im Straßenraum tatsächlich nur kurz belegt werden, damit möglichst viele Besucher bei Bedarf einen freien Parkplatz finden.

Grundsätzlich kann die Höhe der Entgelte auf den o. g. sechs Flächen unabhängig von der Höhe der Parkgebühren auf den öffentlichen Straßen festgelegt werden.

Die Erhebung unterschiedlich hoher Beträge von Parkentgelten und Parkgebühren würde aber unnötigen Parksuchverkehr erzeugen. Zur Vermeidung solcher Parksuchverkehre sollen einheitliche Parkgebühren und -entgelte erhoben werden.

 

Der Verwaltungsvorschlag für die Höhe der Brutto-Parkentgelte (inkl. der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer) des BgA entspricht daher den in der städtischen ParkGO festgelegten Parkgebühren.

 

Geltung der StVO

Die o. g. sechs Parkflächen sind wie bisher erreichbar und nutzbar. Bei den Flächen handelt es sich um jeweils faktisch öffentliche Verkehrsflächen, da sie nicht z. B. durch eine Schranke abgegrenzt sind vom übrigen Straßenraum. Die Verkehrszeichen sind und bleiben dort verkehrsbehördlich angeordnet. Unter diesen Voraussetzungen können Parkverstöße durch die Bußgeldstelle weiterhin geahndet werden.


 

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