Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 22-19554

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


Der Antrag auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird abgelehnt.
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Die Beschlusskompetenz des Verwaltungsausschusses ergibt sich aus § 76 Abs. 2 S. 1 NKomVG. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei der Entscheidung über

[z. B. die Aufstellung und Auslegung von Bauleitplänen] um eine Angelegenheit, über die weder der Rat oder die Stadtbezirksräte zu beschließen haben noch der Oberbürgermeister zuständig ist. Daher besteht eine Beschlusszuständigkeit des Verwaltungsausschusses.

 

Die SESP Solar Projects GmbH & Co. KG hat am 27. Juli 2022 einen formellen Antrag auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan schriftlich eingereicht. Gegenstand ist ein Solar-park von ca. 50 ha Größe südlich der Ortslage Leiferde. Die Stadtverwaltung lehnt aus fachlichen Gründen einen Solarpark an dieser Stelle ab und führt den rechtlich vorgeschriebenen Gremienbeschluss in Bezug auf den Antrag mit dieser Vorlage herbei.

 

Freiflächensolaranlagen lassen sich baurechtlich als bauliche Anlage einordnen. Sie sind

planungsrechtlich nicht privilegiert. Als sonstige Vorhaben sind sie nicht genehmigungsfähig,

wenn der Fchennutzungsplan (FNP) entgegensteht bzw. wenn landwirtschaftliche Flächen im FNP dargestellt sind.

 

Als Voraussetzung für eine Genehmigung muss im Falle eines entgegenstehenden

Flächennutzungsplans ein Verfahren zur FNP-Änderung durchgeführt und ein verbindlicher

Bauleitplan aufgestellt werden. Es besteht kein Anspruch des Vorhabenträgers auf Planung.

 

Die Verwaltung stimmt mit dem Antragsteller überein, dass in Braunschweig grundsätzlich

Freiflächensolaranlagen an geeigneter Stelle ermöglicht werden müssen, um die

ambitionierten Klimaziele der Stadt bzw. des Bundes erreichen zu können. Deswegen hat die Verwaltung mit Mitteilung, DS 22-19548, einen alternativen Vorschlag im APH unterbreitet.

Hauptgrund für die Ablehnung des o.g. Antrags ist, dass die gewünschte Fläche potentiellen Lebensraum für den nach FFH-Richtlinie streng geschützten Feld­hamster darstellt und östlich der K77 innerhalb der Vorhabenflä­che einer Kompensationsfläche aus dem B-Plan ST 83 existiert, die gesondert für Hamster angelegt und hamstergerecht bewirtschaftet wird.

Weiterhin steht dem o.g. Vorhaben entgegen, dass hier, wie sonst ganz überwiegend in der südlichen Stadthälfte auch, Lößböden vorherrschen, die eine sehr hohe Bedeutung für die Landwirtschaft haben. Die Verwaltung hatte bereits 2021 eine Stellungnahme der örtlich zu­ständigen Landwirtschaftskammer (LWK) zum Vorhaben eingeholt. Auch die LWK kam zu der Einschätzung, dass das Vorhaben abzulehnen sei. Der Bezirksbürgermeister hat sich wegen der hohen Bodengüte ebenfalls aktuell öffentlich gegen das Vorhaben positioniert.

Das Land Niedersachsen hat in dieser für die Kommunen relativ neuen Fragestellung zur Aufstellung von Freiflächensolaranlagen Empfehlungen formuliert bzw. diese in der Studie “Integration von Solarenergie in die niedersächsische Energielandschaft“ niedergelegt. Dort wurde festgelegt, nach welchen Standortkriterien Standorte für Freiflächensolaranlagen ermittelt werden sollen. Im Ergebnis wird Ackerboden dieser Qualität in dieser Studie in die Kategorie „Hoher Raumwiderstand“ eingeordnet: „Standorte mit einer sehr hohen bis äußerst hohen Bodenfruchtbarkeit sind von Fotovoltaik-Freiflächenanlagen freizuhalten.“ 

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