Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 22-20084

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

1. Ausgangslage

 

Nach der bis 2015 geltenden Rechtslage waren die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) nach § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) unternehmerisch tätig. Zum 1. Januar 2016 ist der neu eingeführte § 2 b UStG in Kraft getreten. Danach gelten jPöR nur dann nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen und wenn die Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Die bisherige Regelung in § 2 Abs. 3 UStG entfällt.

 

Nach einer ersten Übergangsregelung in § 27 Abs. 22 UStG konnte das alte Recht für alle Umsätze, die bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführt werden, weiterhin angewendet werden, wenn die jPöR gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt, dass sie die bisherige Regelung in § 2 Abs. 3 UStG auch für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwendet. Diese Erklärung hat die Stadt Braunschweig nach entsprechender Beschlussfassung des VA im Jahr 2016 (s. Vorlage 1602562) abgegeben. Im Zuge der Verabschiedung eines Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die Verlängerung der Optionsfrist zur Einführung des § 2b UStG bis 31. Dezember 2022 beschlossen. Eine weitere Erklärung gegenüber der Finanzverwaltung für die Inanspruchnahme der Fristverlängerung zur Anwendung des alten Rechts bis 31. Dezember 2022 war gem. § 27 Abs. 22a UStG nicht erforderlich.

 

2. Aktuelle Informationen der kommunalen Spitzenverbände

 

Am 16. November 2022 wurde aus Informationen des Deutschen und des Niedersäch­sischen Städtetages bekannt, dass im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum

Jahressteuergesetz 2022 im Finanzausschuss des Bundestages über eine erneute Verlängerung der optionalen Übergangsregelung um weitere zwei Jahre bis 31. Dezember 2024 diskutiert wurde und dass das Bundesfinanzministerium eine entsprechende Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen erstellt. Das Jahressteuergesetz 2022 soll nach derzeitiger Planung am 2. Dezember 2022 vom Bundestag und am 16. Dezember 2022 vom Bundesrat beschlossen werden. Insofern besteht keine Rechtssicherheit. Gültige Rechtslage derzeit ist damit, dass § 2b UStG ab 1. Januar 2023 anzuwenden ist. Laut Niedersächsischem Städtetag ist die Wahrscheinlichkeit aber als hoch einzuschätzen, dass eine entsprechende Verlängerung der Übergangsregelung mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossen wird.

 

3. Anpassungen der Rechtsgrundlagen bei der Stadt

 

Die aufgrund der Rechtsänderung erforderliche Anpassung der Feuerwehrgebührensatzung ist bereits am 5. Juli 2022 vom Rat beschlossen worden. Die Änderungen der Gebührensatzungen und der Entgeltordnungen des Kulturbereichs, des Entgelttarifs für das Messegelände, der Entgeltordnung für die Parkraumbewirtschaftung auf öff. Flächen, der Friedhofsgebührensatzung sowie des Entgelttarifs für die Überlassung von Sportanlagen sind in den Fachausschüssen und im VA beraten worden. Der Rat soll in seiner Sitzung am 22. November 2022 abschließend entscheiden.

 

4. Umsetzungssachstand

 

Die umfangreichen und aufwendigen Vorbereitungen für die Anwendung des § 2 b UStG ab 1. Januar 2023 sind bei der Stadt weitestgehend abgeschlossen. Nach Ermittlung der neuen Steuerfälle wurden im SAP-System neue Kontierungsobjekte wie z.B. Geschäftsbereiche und neue PSP-Elemente eingerichtet. Vorsysteme wurden z.T. mit Programmieraufwand entsprechend angepasst.

 

Darüber hinaus wurden die Mitarbeitenden am 12. Oktober 2022 entsprechend geschult. Die erforderlichen Eingaben in SAP für die Buchung der Erträge mit Umsatzsteuer ab 1. Januar 2023 sind teilweise schon erfolgt. Ein Großteil der Daueranordnungen (weit über 1.000) ist bereits bzw. wird zurzeit für den 1. Januar 2023 geändert.

 

Darüber hinaus sind erforderliche Vertragsanpassungen schon vorgenommen worden oder in abschließender Vorbereitung.

 

Wie oben beschrieben wurden erforderliche Anpassungen von Gebührensatzungen und Entgeltordnungen bis zur Beschlussreife vorbereitet.

 

Damit sind über Vorarbeiten hinaus ganz wesentliche Umsetzungsschritte vorbereitet und eingeleitet worden. An verschiedenen Stellen ist die konkrete Vorgangsbearbeitung (siehe Daueranordnungen) bereits im Gang. Diese Arbeiten haben sowohl erheblich Kapazitäten von Verwaltungsmitarbeitenden gebunden als auch externen Aufwand verursacht. Bei einer weiteren Verlängerung der optionalen Übergangsregelung und damit Nichtanwendung des § 2b UStG würde es sich dabei dann, abgesehen von einigen Vorarbeiten, sowohl bei den eingesetzten Personalkapazitäten als auch beim externen Aufwand um verlorene Kosten handeln.

 

5. Weiteres Vorgehen

 

Die Verwaltung schlägt vor, die für die Sitzung des Rates am 22. November 2022 vorgesehenen Beschlüsse über die Gebührensatzungen und Entgeltordnungen zurückzustellen. Auch bei einer Beratung in der Ratssitzung am 20. Dezember 2022 wäre eine Veröffentlichung mit in Kraft treten zum 1. Januar 2023 noch möglich.

 

Es sollte zunächst der Start des Gesetzgebungsverfahrens im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 30. November 2022 abgewartet und parallel die veränderte Situation aus den unterschiedlichen Perspektiven bewertet werden. Bei der Bewertung spielen zum einen finanzielle Folgen für die Gebühren- und Entgeltpflichtigen sowie die Stadt eine Rolle. Auch der auf den bisherigen Umstellungszeitpunkt 1. Januar 2023 ausgerichtete Umsetzungssachstand und die sich daran anschließenden Erfordernisse bei Ausübung bzw. Nichtausübung einer verlängerten Optionsfrist sollen in die Bewertung einfließen.

 


Nach erfolgter Bewertung wird die Verwaltung über die Ergebnisse informieren und einen Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise unterbreiten.


 

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