Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 22-20083

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


Die als Anlage 1 beigefügte Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für den Marktverkehr in der Stadt Braunschweig (Marktgebührenordnung) wird beschlossen.
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

1. Überblick

 

Die Stadt Braunschweig betreibt als öffentliche Einrichtung gemäß § 30 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) auf 12 rkten chentlich 17 Marktveranstaltungen. Die entstehenden Kosten werden ausschließlich durch Gebühreneinnahmen in Form von Benutzungsgebühren nach § 5 Abs. 1 Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) gedeckt, wobei der Grundsatz gilt, dass das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken soll.

 

Die rkte werden im Haushaltsplan im Teilhaushalt des FB 32 Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit unter 1.57 „Wirtschaftsförderung und Tourismus“ als allgemeine Einrichtung r das Produkt 1.57.5733.02 Märkte geführt. Die kumulierten Ergebnisse der Jahre 2019 und 2020 finden im Hinblick auf die Überdeckungen/Unterdeckungen in der Gebührenkalkulation r das Jahr 2023 Berücksichtigung. Das Betriebsergebnis aus dem Jahr 2021 wird in der nächsten Kalkulation berücksichtigt.

 

Mit der dritten Änderung der Gebührensatzungr das Jahr 2022 wurden die Gebühren wegen der zuvor entstandenen Überdeckungen zuletzt zum Teil erheblich gesenkt. Dies hat nicht nur einem Abbau der Überdeckung geführt, sondern ließe bei Nichtanpassung der Gebühren vor dem Hintergrund der allgemeinen Kostenentwicklung auch eine erhebliche Unterdeckung erwarten.

 

2. Gebührentarife

 

Seitens der Verwaltung werden mit Wirkung zum 1. Januar 2023 folgende Gebührenanpassungen vorgeschlagen:

 

Standgebühr:

r das Jahr 2022 betrug die Standgebühr für Dauerzuweisungen 0,80 Euro/m² in der Sommerzeit und 0,50 Euro/m² in der Winterzeit sowie für Tages-/Saisonzuweisungen 1,00 Euro /m². r das Jahr 2021 waren 0,90 Euro, 0,60 Euro bzw. 1,10 Euro je m² festgesetzt. Zur Anpassung an die aktuellen Kosten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Jahre 2019 und 2020 werden die Standgebühren wie unten ausgeführt um 0,15 bis 0,40 Euro/m² erhöht.

 

Stromverbrauchsgebühr:

Die Stromverbrauchsgebühr wird unter Berücksichtigung der bisher bekannten Kostenentwicklung und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Jahre 2019 und 2020 von 0,35 Euro/kW/h um 0,80 Euro/kW/h auf 1,15 Euro/kW/h erhöht. r das Jahr 2021 war ein Gebührensatz von 0,50 Euro/kW/h festgesetzt.

 

Reinigungsgebühr:

Unter Beachtung der Ergebnisse der erforderlich gewordenen Neuausschreibung der Reinigung wird die Reinigungsgebühr von 0,30 Euro/m² um 0,05 Euro/m² auf 0,35 Euro/m² erhöht. r das Jahr 2021 war bereits ein Gebührensatz von 0,40 Euro/m² festgesetzt.

 

Winterdienstgebühr:

Der Winterdienst musste ebenfalls neu ausgeschrieben werden. Die Winterdienstgebühr (1. November bis 31. März) wird von 0,10 Euro/m² um 0,35 Euro/m² auf 0,45 Euro/m² erhöht. Für das Jahr 2021 war ein Gebührensatz von 0,25 Euro/m² festgesetzt.

 

Die Verwaltung wird die vorgesehene Gebührenanpassung mit dem Bezirksverband Braunschweig der Marktkaufleute e. V. erörtern und diese unter Bezug auf die gesetzlichen Regelungen des NKAG erläutern.

 

Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 soll folgende Gebührenanpassung vorgenommen werden:

 

Gebühren

Bisher

Euro / m2 bzw. kW/h

 

Neu

Euro / m2 bzw. kW/h

 

Differenz

Euro / m2 bzw. kW/h

 

Standgebühr

Dauerzuweisung Sommerzeit

Dauerzuweisung Winterzeit

Tages-/Saisonzuweisung

 

 

 

0,80

0,50

1,00

 

 

1,00

0,65

1,40

 

 

+ 0,20

+ 0,15

+ 0,40

 

Stromverbrauchsgebühr

 

0,35

 

1,15

 

+ 0,80

 

Reinigungsgebühr

 

0,30

 

0,35

 

+ 0,05

 

Winterdienstgebühr

 

0,10

 

0,45

 

+ 0,35

 

Bei der Berechnung der erwarteten Erträge wurden die tatsächlichen Daten aus den vergangenen 12 Monaten für den Zeitraum September 2021 bis August 2022 als Grundlage verwendet, um die coronabedingten Abweichungen zu minimieren.

 

Mit den von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen der Gebührentarife kann bei den Wochenmärkten für das Jahr 2022 voraussichtlich nahezu Kostendeckung erzielt werden. (s. Anlage 2).

 

 

3. Zuständigkeit des Rates

 

Die Zuständigkeit des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Ziff. 5 sowie Ziffer 7 NKomVG.
 

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Anlagen

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