Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 23-20421
Grunddaten
- Betreff:
-
Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bruchweg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Tiefbau- und Baudezernat; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 211 Braunschweig-Süd
|
Entscheidung
|
|
|
|
02.03.2023
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschlusskompetenz:
Die Beschlusskompetenz des Stadtbezirksrates ergibt sich aus § 93 Abs. 1 Satz 3 NKomVG i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnormen handelt es sich bei der Entscheidung über die Einrichtung einer Tempo 30-Zone um eine verkehrsplanerische Angelegenheit, die auf den Stadtbezirksrat per Hauptsatzung übertragen wurde, da die Bedeutung des Bruchweges nicht über den Stadtbezirk hinausgeht.
Anlass:
In der Mitteilung DS 20-14502 hat die Verwaltung aufgeführt, dass zur Erhöhung der Verkehrssicherheit die Einrichtung von Tempo 30 vor sensiblen Einrichtungen im gesamten Stadtgebiet von Braunschweig überprüft und bei Vorliegen der Voraussetzungen umgesetzt wird.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) unterscheidet zwei Möglichkeiten zur Einrichtung von Tempo 30. Zum einen ist die Beschränkung eines Streckenabschnittes auf 30 km/h gemäß § 45 Abs. 9 StVO innerhalb geschlossener Ortschaften auch auf klassifizierten Straßen sowie auf weiteren Vorfahrtsstraßen, im unmittelbaren Bereich (mit einer max. Länge von 300 m) von an dieser Straße gelegenen sensiblen Einrichtungen (Kindergärten, Schulen, Seniorenzentren u. a.) möglich, soweit die Einrichtung über einen direkten Zugang zur Straße verfügt. Zum anderen ist die Einrichtung einer Tempo 30-Zone gem. § 45 Abs. 1c StVO auf Straßen möglich, welche nicht den überörtlichen Verkehr aufnehmen und die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 1c StVO erfüllen.
Für die AWO-Kindertagesstätte Stöckheim im Bruchweg 6 liegen die Voraussetzungen für die Einrichtung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h vor. Darüber hinaus sind auch die Anforderungen gemäß § 45 Abs. 1 c StVO zur Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bruchweg erfüllt.
Der Bruchweg dient ausschließlich der Erschließung der Wohnquartiere. Eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h kann einen maßgeblichen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und Aufenthaltsqualität der Anwohner leisten. Verkehrliche Nachteile entstehen dadurch nicht.
Erfolgt kein Beschluss für die Einrichtung der Tempo 30-Zonen im Bruchweg, wird die Einrichtung von streckenbezogenen Tempo 30 im Bereich vor der Kita im Bruchweg 6 zur Erhöhung der Verkehrssicherheit umgesetzt.
