Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 23-20340

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Die Verwaltung wird ermächtigt, Vertragsverhandlungen mit den unter den laufenden Ziffern 1 bis 24 der Anlage 1 genannten Sportvereinen hinsichtlich der notwendigen Umsatzsteuerregelung nach § 2b UStG zu führen mit dem Ziel, Änderungsverträge mit Miet-und Pachtzinsvereinbarungen inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer für einen Übergangszeitraum 2023/2024 abzuschließen.“
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

1. Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses

 

Die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses für die Beschlussfassung der Vertragsanpassungen ergibt sich aus § 76 Absatz 2 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz. Mit Datum vom 8. März 1977 hat der Verwaltungsausschusses einen Grundsatzbeschluss über die Höhe der künftig vertraglich geregelten Zinssätze über Sportplatzanlagen getroffen (siehe Anlage 2).

 

2. Anpassung der Verträge über die vermieteten/verpachteten Sportanlagen

 

Im Rahmen der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ist der § 2b UStG in Braunschweig ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.

 

Dies betrifft im Sportbereich die Entgelte zur Überlassung von städtischen Sporteinrichtungen sowie die Miet- und Pachtzinsen für vermietete und verpachtete Sportanlagen.

 

Der Rat hat in seiner Sitzung am 20. Dezember 2022 beschlossen, dass für die Überlassung von städtischen Sporteinrichtungen an Braunschweiger Sportvereine der Entgelttarif der Stadt Braunschweig für die Benutzung der städtischen Sporteinrichtungen neugefasst wird und zwar dergestalt, dass für einen Übergangszeitraum 2023/2024 die bestehenden Nutzungsentgelte zukünftig inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben werden. Die Sportstättennutzenden sollen dadurch finanziell nicht zusätzlich belastet werden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, bei den Verträgen über vermietete und verpachtete Sportanlagen gleichermaßen zu verfahren, um eine Gleichbehandlung zwischen den Vereinen, die für die Nutzung von städtischen Sporteinrichtungen Nutzungsentgelte zahlen und denen, die Sportanlagen gemietet oder gepachtet haben, zu gewährleisten.

 

Die Verträge sollen insoweit geändert werden, dass für einen Übergangszeitraum 2023/2024 die Miet- und Pachtzinsen inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart werden. Dadurch würden auch in dieser Konstellation die Sportvereine durch die Neuregelung der Umsatzbesteuerung nicht zusätzlich finanziell belastet werden.

 

Durch die Zahlungen der Miet-/Pachtzinsen der Vereine der laufenden Ziffern 1 bis 24 der Anlage 1 werden jährlich Gesamtmiet-/pachteinnahmen in Höhe von 59.820,97 € akquiriert. Durch eine Umstellung der bisherigen Nettomiet-/pachtzinsen im Ergebnis als Bruttomiet-/pachtzinsen beträgt die jährliche finanzielle Mehrbelastung der Stadt für den Übergangszeitraum 2023/2024 9.551,25 € als abzuführende gesetzliche Umsatzsteuer.
 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise