Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 23-20853

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

Der Rat der Stadt Braunschweig stimmt der Vorschlagsliste (Liste 1 - Teil A und B) zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen am Amts- und Landgericht für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 zu.

 

Die interessierten Bürgerinnen und Bürger, die die Voraussetzungen der §§ 31 bis 34 GVG nicht vollständig erfüllen oder deren Bewerbung erst nach dem 28. Februar 2023 eingegangen ist (Liste 2) werden nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen.

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Sachverhalt

Sachverhalt

Gemäß § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) hat die Stadt Braunschweig im Jahr 2023 eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen aufzustellen. Die Vorschlagsliste wird an das Amtsgericht Braunschweig gemeldet, wo sie mit den Vorschlagslisten der anderen Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks zu einer Gesamtliste zusammengeführt wird.

 

Aus der Gesamtliste wählt bis zum 15. Oktober 2023 ein am Amtsgericht ansässiger Schöffenwahlausschuss die Schöffinnen und Schöffen sowie die Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen für das Amts- und das Landgericht für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028.

 

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 hat der Präsident des Amtsgerichts die Stadt Braunschweig aufgefordert, bis zum 1. Juni 2023 mindestens 102 Personen für die vom Amtsgericht Braunschweig und mindestens 272 Personen für die vom Landgericht Braunschweig (Strafkammern) benötigten Haupt- und Ersatzschöffen vorzuschlagen. Somit sind mindestens 374 Personen vorzuschlagen.

 

Nach einem Presseaufruf und Mitteilungen an die im Rat vertretenen Parteien und Wählergruppen haben sich insgesamt 961 Personen um die Aufnahme in die Braunschweiger Vorschlagsliste beworben, die die formalen Voraussetzungen zur Übernahme des Schöffenamtes gemäß der §§ 31 bis 34 GVG erfüllen, soweit dies von der Verwaltung überprüft werden konnte. Alle diese Personen sind im Anhang (Liste 1 Teil A und B) mit den in § 36 (2) GVG geforderten Daten aufgeführt. Für die Anhörung der Stadtbezirksräte ist die Liste 1.1 nach Stadtbezirken gruppiert.

 

Weitere 28 Bewerbungen von interessierten Bürgerinnen und Bürgern, die die Voraussetzungen der §§ 31 bis 34 GVG nicht vollständig erfüllen oder deren Bewerbung nach dem von der Verwaltung gesetzten Stichtag 28. Februar 2023 eingegangen ist, sind in der Liste 2 aufgeführt. Diese Personen haben trotz eines Hinweises der Verwaltung ihren Antrag aufrechterhalten. Die Verwaltung schlägt vor, diese Personen nicht in die Vorschlagsliste aufzunehmen.

 

Der Rat kann weitere Personen auf die Liste nehmen oder von dieser streichen, z.B. auf Anregung eines Stadtbezirksrates. Laut Auskunft des zuständigen Richters am Amtsgericht muss der Rat die Vorschlagsliste der Stadt Braunschweig nicht auf die geforderte Mindestzahl reduzieren. Es ist also möglich, alle in Liste 1 aufgeführten Personen in die Vorschlagsliste aufzunehmen. Nach § 36 (2) S. 1 GVG soll die Vorschlagsliste alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Nachfolgend wird die Verteilung der Bewerbungen nach den Merkmalen Geschlecht und Altersgruppe dargestellt:

 

Altersgruppe

Frauen

nner

insgesamt

bis 40

83

141

224

41 bis 50

70

72

142

51 bis 60

128

154

282

über 60

122

191

313

Summe

403

558

961

 

r die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist gemäß § 36 (1) GVG die Zustimmung des Rates mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder erforderlich. Nach § 94 (1) Nr. 7 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes sind die Stadtbezirksräte vor der Aufstellung der Vorschlagsliste zur Schöffenwahl anzuhören.

 

Im Anschluss an die Ratsentscheidung wird die Vorschlagsliste eine Woche öffentlich ausgelegt. In der Woche nach der Auslegung kann Einspruch gegen die Vorschlagsliste erhoben werden. Die Vorschlagsliste nebst eventuellen Einsprüchen wird sodann dem zuständigen Richter am Amtsgericht übergeben (§§ 36 (3), 37, 38 GVG).

 


Die Verwaltung weist darauf hin, dass alle Anlagen zu dieser Vorlage wegen der enthaltenen Personendaten vertraulich zu behandeln sind. Entsprechend sind sie als nichtöffentliche Anlagen klassifiziert.

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