Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 23-21202

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

  1. „Die Stadt Braunschweig übt das ihr bis zum 31. Dezember 2023 zustehende Recht zur ordentlichen Kündigung der zwischen ihr und der ALBA Braunschweig GmbH (ALBA) geschlossenen Leistungsverträge I (Straßenreinigung und Winterdienst) und II (Abfallwirtschaft) nicht aus.
  2. Die schriftliche Mitteilung an ALBA über den Beschluss zur Nichtkündigung der Verträge erfolgt erst, nachdem zwischen der Stadt und ALBA eine rechtsverbindliche Vereinbarung über die in Ziffer 3.6 der Beschlussvorlage beschriebenen Grundstücksfragen geschlossen wurde.“

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

1. Ausgangslage

Im Jahr 2000 führte die Stadt Braunschweig ein europaweites Vergabeverfahren für die Erfüllung der kommunalen Aufgaben der Abfallwirtschaft und Straßenreinigung durch. Es wurden 49 % der Anteile an der Stadtreinigung Braunschweig GmbH (SRB) an die ALBA AG & Co. KG (ALBA) veräert. Die Details der Aufgabenerfüllung wurden in den Leistungsverträgen I (Vertrag über die Durchführung von Aufgaben der Straßenreinigung und des Winterdienstes, LV I) und II (Vertrag über die Durchführung von Aufgaben der Abfallsammlung und Abfallentsorgung, LV II) geregelt.

 

Im Jahr 2004 veräerte die Stadt Braunschweig ohne die Durchführung eines weiteren Vergabeverfahrens die restlichen von ihr an der SRB gehaltenen Gesellschaftsanteile (51 %) an ALBA. Im Zuge dieses 2. Anteilsverkaufs wurden für beide Leistungsverträge je eine Klarstellungs- und Ergänzungsvereinbarung geschlossen, die insbesondere eine neue Struktur der von der Stadt zu zahlenden Leistungsentgelte enthielten. Seitdem sind auf Grundlage entsprechender Gremienbefassungen zu beiden Leistungsverträgen weitere Ergänzungsvereinbarungen geschlossen worden, die zum einen auf geänderte rechtliche oder vertragliche Bestimmungen (Bahntransport Thermische Verwertung Restabfall, Elektrogeräte, Sperrmüll/Altholz, Straßenbegleitgrün, Winterdienst auf Radwegen), zum anderen auf Ergebnisse der vertraglich geregelten Angemessenheitsprüfungen der Entgelte zurückzuführen sind. Ein Überblick der Klarstellungs- und Ergänzungsvereinbarungen ist als Anlage (Vertragskonstrukt Abfallwirtschaft - Straßenreinigung) beigefügt.

 

Die Verträge mit ALBA sehen eine Mindestvertragslaufzeit bis zum 31.12.2020 vor. Sofern nicht spätestens zwei Jahre vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird, verlängert sich die Vertragsdauer um jeweils fünf Jahre. Im Jahr 2018 hat der Rat der Stadt entschieden, das Kündigungsrecht nicht auszuüben, wodurch sich die Verträge bis 31.12.2025 verlängerten (vgl. Drucksache 18-07734).

 

Aufgrund der genannten vertraglichen Regelungen hat die Stadt auch aktuell bis zum 31.12.2023 erneut das Recht, die Verträge schriftlich zu kündigen. Für den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Kündigung erfolgt, verlängern sich die Verträge um weitere fünf Jahre bis zum 31.12.2030.

 

2. Fachgutachterliche Untersuchung

 

2.1 Untersuchungsgegenstand

Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Kündigung der Leistungsverträge hat die Verwaltung einen juristischen und einen wirtschaftlichen Berater mit der Erstellung einer Machbarkeitsstudie einschließlich einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung beauftragt. Gegenstand der Machbarkeitsstudie sind die Möglichkeiten der künftigen Ausgestaltung der Aufgaben der Abfallwirtschaft, der Straßenreinigung und des Winterdienstes in Braunschweig.

 

Dafür waren vier Handlungsalternativen zu untersuchen, die nach Ansicht der Verwaltung die zukünftigen politischen Entscheidungsmöglichkeiten darstellen:

 

a)      Nichtkündigung der Leistungsverträge und Entgeltbetrachtung

b)      Kündigung der Leistungsverträge zum 31.12.2030 und Entgeltbetrachtung für die restliche Vertragslaufzeit

c)      Kündigung der Leistungsverträge und Neuausschreibung

d)      Kündigung der Leistungsverträge und Neuorganisation der Leistungserbringung

 

In dem Gutachten wird im ersten Teil zunächst der Ist-Zustand der Abfallwirtschaft und Straßenreinigung sowie des Winterdienstes in Braunschweig untersucht. Daran schließt sich eine rechtliche Bewertung der Handlungsalternativen und ein Vergleich der Handlungsoptionen r den Fall einer Kündigung der Leistungsverträge an. Im zweiten Teil des Gutachtens erfolgt die umfassende wirtschaftliche Betrachtung der Handlungsalternativen.

 

2.2 Untersuchungsergebnisse

In der Informationsveranstaltung r die Fraktionen und Gruppen im Rat am 20. April 2023 haben die Gutachter die Ergebnisse der Untersuchung vorgestellt und ausführlich erläutert. Das vollständige Gutachten ist den Fraktionen und Gruppen zeitgleich mit der Freigabe dieser Vorlage als nicht-öffentliche Unterlage zur Verfügung gestellt worden. Die wichtigsten Aussagen sind nachfolgend zusammenfassend dargestellt:

 

In rechtlicher Hinsicht kommen grundsätzlich alle vier Handlungsalternativen in Betracht, eine „maßgeschneiderte“sung gibt es allerdings nicht. Je nach Alternative und konkreter Ausgestaltung ist ein unterschiedlich ausgeprägter Umsetzungsaufwand erforderlich. Daraus ergibt sich ein differierender zeitlicher Vorlauf für die Klärung von Vorfragen sowie die Umsetzung der jeweiligen Alternative. Bestimmte Handlungsalternativen sind aufgrund des hohen zeitlichen Vorlaufs allenfalls bei einer frühzeitigen Vertragskündigung zum 31.12.2030 realistisch.

 

In wirtschaftlicher Hinsicht stellen die Gutachter fest, dass die ermittelten Kosten der untersuchten Handlungsalternativen auf einem vergleichbaren Niveau liegen. Durch Umsatzsteuerprivilegien bei der Eigenerbringung von Leistungen durch die Stadt nnten Einsparungen von ca. 5 % gegenüber dem der Untersuchung zugrunde gelegten Entgeltstand erzielt werden.sst man das Umsatzsteuerprivileg außer Betracht, liegen die Kosten etwa in der gleichen Größenordnung oberhalb der anderen Alternativen (Leistungserbringung durch Private). Unabhängig davon ist unter Berücksichtigung von prognostischen Unschärfen die Wirtschaftlichkeit der vier Alternativen als in etwa gleich hoch einzustufen, so dass aus Gutachtersicht aus reinen Kostengesichtspunkten keine eindeutige Vorzugsvariante abgeleitet werden kann.

 

3. Situationsbewertung

 

3.1. Leistungserbringung ALBA

ALBA erbringt als Beauftragter Dritter Leistungen der Bereiche Abfallwirtschaft, Straßen­reini­gung und Winterdienst im öffentlichen Raum für die Stadt Braunschweig. Die Leistungsdoku­mentation erfolgt gegenüber der Verwaltung in regelmäßigen Berichten. Dem zweimal im Jahr zusammenkommenden Beirat werden vom Geschäftsführer der ALBA die Leistungser­bringung und besondere Ereignisse vorgestellt. Für die Dokumentation der Öffentlichkeitsar­beit dient ein halbjährlicher Bericht, der den Gremien zur Kenntnis gegeben wird.

 

3.1.1 Abfallwirtschaft

In Braunschweig werden den Bürgerinnen und Bürgern sehr umfangreiche Leistungen im Bereich der Abfallwirtschaft angeboten. Diese sind im interkommunalem Vergleich als hochwertig einzustufen. Ein breites Spektrum an Behältergrößen ermöglicht in nahezu jeder Lebens- oder Gewerbesituation die Auswahl der passenden Behältergröße. Der sogenannte Vollservicer Rest- und Bioabfall mit einer Abholung und Rückstellung der Behälter vom Grundsck rundet dieses serviceorientierte Angebot ab.

 

Mit der Wertstofftonne bietet die Stadt Braunschweig eine hochwertige haushaltsnahe Erfassung von Wertstoffen an, die über die in den meisten anderen Kommunen übliche Erfassung von Verpackungsabfällen deutlich hinausgeht. In den flächendeckend aufgestellten Wertstoffcontainern können zudem weitere Wertstoffarten in naher Entfernung durch die Bürgerinnen und Bürger eingeworfen werden, unabhängig vom selbst vorgehaltenen Behältervolumen. Angebote wie die Sperrabfall- und Elektroaltgeräteabholung, die Weihnachtsbaumabfuhr oder das Schadstoffmobil komplettieren die kommunale Abfallwirtschaft der Stadt Braunschweig.

 

3.1.2 Straßenreinigung & Winterdienst

Die Leistungserbringung durch ALBA geschieht entsprechend dem Reinigungsbedürfnis nach den von der Stadt Braunschweig festgelegten Reinigungsklassen. Dabei ist ALBA für alle öffentlichen Straßen zuständig, bei denen die Reinigung nicht auf die Anlieger übertragen ist. Zu den zu erbringenden Leistungen im Bereich Straßenreinigung gehören insbesondere die Reinigung von Fahrbahnen, Gehwegen, Radwegen und öffentlichen Parkplätzen. Ein Rezertifizierungsaudit hat vor einiger Zeit für den Bereich der Straßenreinigung die gute Leistungserbringung bestätigt.

 

Im Bereich des Winterdienstes ist ALBA bei entsprechender Wetterlage mit den

winterdienstlichen Aufgaben betraut. Dazu zählen insbesondere das Räumen und Streuen

auf bestimmten Straßen, Brücken, Wegen, Radwegen und Plätzen. Das angewandte

Verfahren von ALBA zur Leistungsbewältigung hat sich etabliert und die Koordination

zwischen der Stadt und ALBA hat sich bewährt.

 

Die Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit zwischen ALBA und der Stadtverwaltung sind als gut zu bezeichnen und erfolgen bereits seit über 22 Jahren.

 

3.2 Entgelthöhen

Alle fünf Jahre hat die Stadt die Möglichkeit, die Entgelte durch einen unabhängigen

Wirtschaftsprüfer auf ihre Angemessenheit prüfen zu lassen (Angemessenheitsprüfung). Durch diese besondere vertragliche Regelung wurden in der Vergangenheit regelmäßig Entgeltreduzierungen erzielt.

 

Im Rahmen der aktuellen Angemessenheitsprüfung hat ALBA eine Kalkulation der Entgelte

r den Zeitraum 2026 - 2030 vorgelegt und wird darüber hinaus für den Fall der Nichtausübung des Kündigungs­rechts für die Leistungen nach den Leistungsverträgen I und II durch Planungssicherheit und infolge struktureller Anpassungen mögliche Effizienz- und Kostenvorteile an die Stadt weitergeben.

 

Konkret hat ALBA für die Leistungen nach den Leistungsverträgen I und II ab 2026 einen Preisnachlass von rd. 1,4 Mio. Euro (brutto) bezogen auf die Entgelte angekündigt, die auf Grundlage der bei der Angemessenheitsprüfung berücksich­tigten Mengenbasis und dem Preisstand 2022 zu zahlen wären. Zudem hat ALBA angekündigt, das sich für den Bereich Bioabfall aus dem Kompostvertrag ergebende Entgelt für diesen Zeitraum pauschal pro Jahr um rd. 0,73 Mio. € brutto zu reduzieren. Damit führt die Weitergabe von Effizienzgewinnen durch ALBA zu einem Nachlass der Entgelte für die Jahre 2026 bis 2030 im Umfang von rd. 2,1 Mio. € brutto pro Jahr gegenüber den mit der Angemessenheitsprüfung festgestellten Entgelten.

 

Die von einem gemeinsamen Wirtschaftsprüfer gemäß Preisrecht geprüfte Kalkulation ergibt allerdings ein um rd. 1,12 Mio. € brutto höhereshrliches Entgelt als es derzeit gezahlt wird (bei identischer Mengenbasis, Preisstand 2022). Ein wesentlicher Anteil der Erhöhung entfällt auf den Bereich Kompostierung und Vergärung aufgrund des geplanten Neubaus der Biovergärungsanlage (rd. 0,95 Mio. brutto). In diesem Bereich war es bei der letzten Angemessenheitsprüfung zu einer merklichen Senkung gekommen, da die bestehenden Anlagen bereits abgeschrieben waren.

 

Gegenüber einer Fortschreibung der bisherigen Entgelte ergibt sich aufgrund des dargelegten Entgeltnachlasses durch ALBA eine Reduzierung von rd. 1 Mio. brutto.

 

3.3 Gebührenentwicklung

Die Entgeltreduzierung hat auch positive Auswirkungen auf die Gebührenentwicklung. Dabei verläuft die prozentuale Entwicklung von Entgelt und Gebühr nicht synchron, da neben den ALBA-Entgelten weitere Kosten wie Verwaltungs- und Deponiekosten sowie Kosten für die thermische Restabfallbehandlung in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden.

 

Die Gebührenzahler in den Bereichen Abfallentsorgung und Straßenreinigung werden durch die Entgeltreduzierung wie eben dargelegt insgesamt entlastet (vgl. auch Vorlage zur Angemessenheitsprüfung).

 

Da sich die konkrete Höhe der fortgeschriebenen Entgelte im Jahr 2026 angesichts der derzeit schwer prognostizierbaren Preisentwicklung nicht belastbar einschätzen lässt, kann keine prozentuale Angabe hinsichtlich der zu erwartenden Entlastung angegeben werden. Zudem sind in der Gebührenkalkulation möglicherweise noch Sondereffekte wie z. B. die Entwicklung der CO2-Steuer bei Verbrennungsanlagen zu berücksichtigen, so dass insbesondere für den Bereich Abfallentsorgung derzeit auch nicht einschätzbar ist, ob es durch die Entgeltreduzierung im Jahr 2026 zu einer Gebührensenkung kommen wird. Festhalten lässt sich aber, dass die Entgeltreduzierung im beschriebenen Umfang in jedem Fall vorteilhaft für den Gebührenzahler sein wird.

 

3.4. Personalwirtschaftliche Betrachtung

Am 21. Dezember 2000 wurde in einem Personalüberleitungsvertrag die Überleitung von 325 Beschäftigten der Stadt Braunschweig zur ALBA geregelt. Es wurde zusätzlich mit ALBA vereinbart, dass alle Mitarbeiter von ALBA nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bezahlt werden.

 

Die Nichtkündigung der Leistungsverträge stellt eine Sicherung der Arbeitsplätze für alle ALBA-Beschäftigten bei Fortführung der vertraglich vereinbarten Bezahlung nach TVöD dar. Im Kündigungsfall und einem anschließenden wettbewerblichen Verfahren wäre es derzeit aufgrund des Vergaberechts ausgeschlossen, in den Vergabeunterlagen eine Bezahlung der Beschäftigten eines (neuen) Dienstleisters nach TVöD zur Bedingung zu machen. Denn auch wenn im Rahmen der politischen Diskussion Änderungen in diesem Bereich eingefordert werden, dürfen bisher nur (Entgelt-)Regelungen aus Tarifverträgen gefordert werden, die für allgemeinverbindlich erklärt worden sind, was beim TVöD nicht der Fall ist. Allerdings ist in letzter Zeit aufgrund der allgemeinen Entwicklung am Arbeitsmarkt festzustellen, dass die Differenzen zwischen dem TVöD und anderen Tarifsystemen kleiner geworden sind.

 

Darüber hinaus wird nach dem Personalüberleitungsvertrag die betriebsbedingte Kündigung der übergeleiteten und unbefristet beschäftigten ehemaligen Arbeiter und Angestellten sowohl durch die Gesellschaft als auch durch die Stadt Braunschweig ausnahmslos ausgeschlossen. Vertraglich ist ein Rückkehrrecht zur Stadt für den Fall einer Insolvenz oder Liquidation der Gesellschaft vereinbart.

 

Zum Ende der Grundlaufzeit des Vertrages am 31. Dezember 2020 gab es noch 88 ehemalige Beschäftigte, die auf Basis des Personalüberleitungsvertrags ein entsprechendes Rückkehrrecht zur Stadt besaßen, wie die Verwaltung im Jahre 2018 ermittelt hatte. Die Zahl der betroffenen Beschäftigten dürfte in der Zwischenzeit geringer sein, eine detaillierte Ermittlung hat die Verwaltung in diesem Jahr bisher nicht vorgenommen. Gleichwohl könnten für den Fall einer Rückkehr des übergeleiteten Personals zur Stadt nach wie vor nicht unerhebliche Kosten auf die Stadt zukommen, wenn keine andere einvernehmliche Regelung gelingt.

 

3.5. Vergaberechtliche Bewertung

Die Frage, ob die Stadt aus vergaberechtlichen Gründen zur Kündigung der Leistungsverträge verpflichtet ist, wurde bereits im Jahr 2018 fachanwaltlich umfassend bewertet (Rechtsanwalt Breider, Rödl & Partner). Eine wesentliche Entwicklung in den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten hat es seither nicht gegeben.

 

Aus der Begutachtung ergibt sich somit auch für das zum 31. Dezember 2023 bestehende ordentliche Kündigungsrecht, dass für die Stadt derzeit keine vergaberechtliche Pflicht zur Kündigung der Leistungsverträge besteht. Die bereits bekannten Risiken aus dem 2. Anteilsverkauf an ALBA 2004 bleiben bestehen, sind aber weiterhin als gering zu bewerten. Im Übrigen wären die Risiken, selbst wenn sie eintreten, für die Stadt gut beherrschbar.

 

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass aus vergaberechtlicher Sicht langfristige Verträge den Wettbewerb nicht dauerhaft ausschließen dürfen. Vor diesem Hintergrund nehmen die vergaberechtlichen Risiken mit zunehmender Laufzeit der Verträge zu, und dauerhaft kommt ein Absehen von einer Vertragskündigung durch die Stadt nicht in Betracht.

 

3.6. Begleitvereinbarungen bei Kündigungsverzicht

r den Fall der Nichtkündigung der Leistungsverträge wird mit ALBA folgendes vereinbart:

 

  • Vereinbarung für Streitfall

Um die möglichen Auswirkungen einer juristischen Klärung für die Stadt so gering wie glich zu halten, hat sich ALBA bereit erklärt, weiterhin bestimmte Risiken abzudecken. Die Regelungen dieser sog. Risikbernahmevereinbarung sehen insbesondere vor, dass ALBA die in den beiden Leistungsverträgen festgelegten Dienstleistungen in jedem Fall im Sinne der Daseinsvorsorge bis zum Beginn der Leistungserbringung durch einen anderen Auftragnehmer fortzusetzen hat, auch wenn die Stadt zu einer Kündigung der Leistungsverträge verpflichtet würde. Zudem verzichtet ALBA auf etwaige Ersatzansprüche, wenn die beiden Leistungsverträge nach einem Urteil des EuGH von der Stadt gekündigt rden.

 

  • Grundstücksfragen

Die Stadt hat bei der Veräerung der Gesellschaftsanteile an ALBA im Jahr 2000 auch das vorhandene Anlagevermögen in die Gesellschaft eingebracht, dazu zählten insb. die für die Leistungserbringung notwendigen Grundstücke in Braunschweig (Betriebshof Frankfurter Straße, AEZ Watenbüttel). In den beiden Leistungsverträgen ist für den Fall ihrer Beendigung geregelt, dass und unter welchen Maßgaben das Anlagevermögen an die Stadt zurückzugeben ist. Das für die Erfüllung der städtischen Aufgaben im Abfallwirtschaftsbereich notwendige Anlagevermögen sollte damit dauerhaft für die Stadt gesichert werden, auf die Bedeutung dieses Umstandes haben auch die Gutachter mit Blick auf zukünftige Handlungsmöglichkeiten der Stadt nachdrücklich hingewiesen.

 

Im letzten Jahr hat die ALBA Braunschweig GmbH die genannten Grundstücke an eine andere Gesellschaft des ALBA-Konzerns veräert.

 

In Gesprächen mit ALBA konnte die Verwaltung eine grundsätzliche Verständigung in dieser Frage erreichen. Der Stadt wird für den Fall der Beendigung der Leistungsverträge ein dinglich gesichertes „Zugriffsrecht“ auf diese Grundstücke eingeräumt. Die Stadt würde zu dem Zeitpunkt also wieder Eigentümerin der Grundstücke werden, der zu Vertragsbeginn bestehende Zustand wäre damit wieder hergestellt. Zugleich wird die Stadt ALBA eine Weiternutzung von Flächen für das außerhalb der kommunalen Aufgabenerfüllung laufende gewerbliche Abfallgeschäft ermöglichen, insb. auf dem Betriebshof Frankfurter Straße. Die hierfür notwendigen, rechtlichen Detailregelungen werden derzeit ausgearbeitet und sollen möglichst bald in einer rechtsverbindlichen Vereinbarung festgelegt werden.

 

  • VBL

In dem Personalüberleitungsvertrag vom 21. Dezember 2000 wurde auch vereinbart, dass die Gesellschaft Mitglied der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; Zusatzversicherung des öffentlichen Dienstes) werden soll, damit die von der Stadt dort versicherten Beschäftigten des Stadtreinigungsbetriebs ihr Versicherungsverhältnis fortsetzen konnten. Dies ist auch beim 2. Anteilsverkauf im Jahr 2004 bekräftigt worden, so dass ALBA-Beschäftigte nach wie vor bei der VBL versichert sind. Vor einiger Zeit hat die VBL durch Änderungen in ihrer Satzung das Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der VBL an zuvor nicht bestehende Voraussetzungen geknüpft. So muss der Arbeitgeber unter veränderten Umständen insb. eine sog. Gegenwertforderung an die VBL leisten, die für ALBA eine erhebliche finanzielle Größenordnung hätte. Klarstellend wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die erworbenen Rechte und Ansprüche der ALBA-Beschäftigten von diesem Problem unberührt und nicht betroffen sind.

 

Zwischen der Verwaltung und ALBA besteht grundsätzlich Einvernehmen, dass in der Frage einer möglichen Gegenwertforderung eine angemessene Lösung für ALBA gefunden werden muss. Eine konkrete Regelung wird jedoch durch unbestimmte Rahmenbedingungen wie den Zeitpunkt der Beendigung der Leistungsverträge und den Umstand erschwert, dass es mögliche Gestaltungen eines künftigen wettbewerblichen Verfahrens gibt, mit denen eine Gegenwertforderung vermieden werden könnte. Auch wird eine Abstimmung mit der Verwaltung der VBL in dieser Frage kaum zu vermeiden sein, so dass ggf. ein schrittweises Vorgehen vereinbart werden muss. Auch zu diesem Themenkomplex dauern die Gespche noch an, eine zügige Vereinbarung wird aber angestrebt.

 

4. Weiteres Vorgehen

Die Gutachter der Machbarkeitsstudie haben mit kritischem Blick auf die Vertragssituation eine vertiefte Betrachtung der mittelfristigen Perspektiven in den Bereichen Abfallwirtschaft und Straßenreinigung (einschließlich des Winterdienstes) nachdrücklich empfohlen. Hierfür spreche insbesondere, dass Änderungen und Anpassungen der im Falle einer jetzigen Nichtkündigung Ende des Jahres 2030 dann 30 Jahre bestehenden Verträge vergaberechtlich nur unter engen Voraussetzungen möglich sind. Neue Überlegungen in den Leistungsbereichen, insbesondere in der Entwicklung der Abfallwirtschaft, oder erhöhte Leistungsanforderungen der Stadt wären daher nicht ohne rechtliches Risiko in den bestehenden Verträgen umsetzbar (Stichwort „Vertragskorsett“). Daneben hat sich im Rahmen der Untersuchung gezeigt, dass bei wichtigen Regelungen in den Leistungsverträgen Optimierungspotential vorhanden ist. Zudem sei klar, dass die Leistungen der Abfallwirtschaft und Straßenreinigung nicht dauerhaft dem Wettbewerb entzogen werden dürften.

 

Der Empfehlung der Gutachter folgend wird die Verwaltung glichst umgehend die Optimierungspotentiale sowie die bestehenden und zukünftigen Anpassungsbedarfe in den Leistungsbereichen Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Winterdienst untersuchen lassen. Die Verwaltung wird anschließend einen aus den vorliegenden Ergebnissen abgeleiteten Vorschlag zum weiteren Vorgehen unterbreiten.

 

5. Zusammenfassung

Die Stadt Braunschweig muss bis zum Ende des Jahres 2023 entscheiden, ob sie von dem ihr zustehenden Recht zur Kündigung der Leistungsverträge I und II Gebrauch macht. Hierfür hat die Verwaltung eine Machbarkeitsstudie inklusive Wirtschaftlichkeitsbetrachtung beauftragt und die maßgeblichen Gesichtspunkte (Leistungserbringung, Wirtschaftlichkeit, Personal) geprüft und umfassend bewertet.

 

Die Verwaltung ist nach einer ausführlichen Analyse dieser Gesichtspunkte und entsprechend der Empfehlung der Gutachter der Auffassung, dass die Stadt in diesem Jahr ihr Kündigungsrecht für die beiden Leistungsverträge nicht ausüben sollte. In diesem Fall wird sich die Laufzeit der beiden Verträge zunächst bis zum 31.12.2030 verlängern.

 

r den Vorschlag der Verwaltung sind insbesondere folgende Erwägungen maßgeblich:

 

  • Die Dienstleistungen in den Bereichen Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Winterdienst werden weiterhin in gewohnt hoher Qualität erbracht.

 

  • Die Fortsetzung der beiden Leistungsverträge hat spürbare ökonomische Vorteile für die Stadt, die zugleich vorteilhaft für den Gebührenzahler sind.

 

  • Die Nichtkündigung führt auch zu einer Arbeitsplatzsicherung für die ALBA-Beschäftigten und insbesondere zur Fortführung ihrer Bezahlung nach TVöD.

 

  • Für die Stadt besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine Kündigungspflicht für die beiden Leistungsverträge. Das verbleibende rechtliche Risiko ist überschaubar und wird zudem von ALBA operativ und wirtschaftlich abgesichert.

 

Da insbesondere die rechtsverbindliche Vereinbarung der o.g. Grundstücksfragen sowie VBL noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, erfolgt die vorgesehene schriftliche Mitteilung an ALBA über eine Entscheidung des Rates zur Nichtkündigung der Verträge erst nach dem Zustandekommen dieser Vereinbarung.
 

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Anlagen

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