Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 23-21100

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

Abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 S. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) werden die Befugnisse für die Verkehrsregelung zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen gemäß § 2 Abs. 6 Nds. Brandschutzgesetz (NBrandSchG) fortan der Feuerwehr Braunschweig übertragen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 NBrandSchG nicht gefährdet wird.


 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Vorbemerkung

Seit vielen Jahren werden in ganz Deutschland unterschiedliche Veranstaltungen, insbesondere Umzüge, wie Laternen- oder Martinsumzüge, von den jeweils örtlichen Feuerwehreinheiten begleitet. Die Polizei stand dabei ob der großen Anzahl dieser Veranstaltungen verständlichermaßen regelmäßig nicht in ausreichender Stärke oder über die erforderliche Zeit für die regelkonforme Absicherung der Veranstaltung gem. StVO zur Verfügung. In diesen Fällen war stets darauf zu achten, dass durch die anwesenden Feuerwehrangehörigen keine den Verkehr regelnden Maßnahmen ergriffen wurden.

 

Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes

Eine zum 18. Juli 2022 in Kraft getretene Änderung des NBrandSchG bietet in dem neu eingeführten § 2 Abs. 6 nunmehr die Möglichkeit, dass abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 S. 1 StVO eine Gemeinde auf Beschluss der Vertretung zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen kann, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 nicht gefährdet wird.

 

Begriff der gemeindlichen Veranstaltungen

Unter gemeindlichen Veranstaltungen gemäß § 2 Abs. 6 NBrandSchG sind solche zu verstehen, die aus der kommunalen Gemeinschaft heraus initiiert sind, unabhängig davon, ob die Gemeinde, hier die Stadt Braunschweig, selbst oder ein ortsansässiger Verein als Veranstalter auftritt. Es muss sich dabei um öffentliche Veranstaltungen handeln, zu denen jedermann Zutritt hat. Hierzu gehören etwa Brauchtums-, kirchliche und ähnliche Umzüge im Straßenraum der Gemeinde.

 

Nicht um gemeindliche Veranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 6 NBrandSchG handelt es sich etwa bei Privatfeiern oder geschlossenen Veranstaltungen, Veranstaltungen im nichtöffentlichen Verkehrsraum (z. B. auf einem Firmengelände oder auf Sportplätzen) oder Veranstaltungen, die das Gebiet der Gemeinde überschreiten oder umfangreiche Verkehrskonzepte erfordern.

 

Nachrangigkeit gegenüber der Zuständigkeit der Polizei

Wie sich aus dem Wortlaut der oben genannten Regelung ergibt, steht der Feuerwehr die Befugnis zur Verkehrsregelung nur nachrangig hinter der grundsätzlichen Zuständigkeit der Polizei zu. Soweit Polizeipräsenz gegeben ist, obliegt ihr die Verantwortlichkeit zur Verkehrsregelung. Stehen nicht ausreichend Polizeikräfte zur Verfügung, um die Verkehrsregelung für die Veranstaltung vollständig zu gewährleisten, kann die örtliche Feuerwehr in Abstimmung mit der Polizei unterstützend tätig werden.

 

Umfang der Befugnisse

Die Befugnisse ergeben sich aus § 2 Abs. 6 NBrandSchG i. V. m. §§ 44 Abs. 2 S. 1 und 36 Abs. 1 StVO. So ist die örtliche Feuerwehr zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen zu regeln. Weisungen richten sich nur an einzelne, bestimmte Verkehrsteilnehmer. Zeichen richten sich hingegen an alle Verkehrsteilnehmer, die es angeht. Die Nichtbefolgung dieser Zeichen und Weisungen ist ordnungswidrig gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO, sofern die Verstöße zur Anzeige gebracht werden. Darüber hinaus ist die Feuerwehr zum Zwecke der Verkehrsregelung auch zur Bedienung von Lichtzeichenanlagen befugt.

 

Mit der hier zu beschließenden Regelung sollen die bisherigen Befugnisse der Feuerwehr zur Einleitung von Sicherungsmaßnahmen an Einsatzorten im öffentlichen Verkehrsraum um die Absicherung von gemeindlichen Veranstaltungen unter bestimmten Randbedingungen erweitert werden. Die Regelung soll dabei nicht dazu dienen, eine neue Aufgabe zu definieren, sondern lediglich eine Rechtsgrundlage und somit Rechtssicherheit für die bisherige Praxis insbesondere für die Freiwillige Feuerwehr zu schaffen.

 

Der Beschluss des Rates ist nicht für jede einzelne Veranstaltung erforderlich, sondern kann auch einmalig für alle gemeindlichen Veranstaltungen gefällt werden.

 

Die Polizeiinspektion Braunschweig wird im Falle eines zustimmenden Votums über den Beschluss des Rates informiert.


 

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