Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 23-21503-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Informationstafel an den Mauersegmenten Stettinstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 41 Fachbereich Kultur und Wissenschaft
- Beteiligt:
- DEZERNAT IV - Kultur- und Wissenschaftsdezernat
- Verantwortlich:
- Prof. Dr. Hesse
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 211 Braunschweig-Süd
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zur Kenntnis
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08.06.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Bezugnehmend auf die Anfrage der Gruppe BIBS/Die Linke im Stadtbezirksrat 211 Braunschweig-Süd hinsichtlich der Informationstafel an den Mauersegmenten Stettinstraße (DS Nr. 23-21503), die der Verwaltung am 30. Mai 2023 vorlag, wird wie folgt Stellung genommen.
Zu 1:
Nach Mitteilung der Schulleitung der IGS Heidberg im Schulhalbjahr 2019/20 ist in einer schulischen Projektarbeit zu den Mauersegmenten ein Textentwurf für eine Informationstafel auf einem Stein unter Einbindung von Pädagoginnen und Pädagogen erarbeitet worden. Die seitens der damaligen Projektansprechpartnerin avisierte Kontaktaufnahme mit der Verwaltung ist bisher nicht erfolgt.
Für die Umsetzung des Projektes wurde von der IGS Heidberg kein Antrag zur Projektförderung beim Fachbereich Kultur und Wissenschaft gestellt.
Zu 2:
Die Verwaltung hat den Projektprozess, insbesondere das Schulprojekt zur Entwicklung einer Informationstafel, beratend begleitet. In diesem Rahmen erfolgte die verwaltungsinterne Abstimmung der Aufstellung der steinernen Informationstafel im öffentlichen Raum und die damit verbundene Frage der Verkehrssicherungspflicht im Herbst 2020.
Um die Vorbereitungen für die Aufstellung der Informationstafel vorantreiben zu können, benötigt die Verwaltung eine Klärung der Verkehrssicherungspflicht. Vor einer Kontaktaufnahme der Verwaltung mit der Schule hinsichtlich der Aufstellung der Informationstafel sollte deshalb durch den das Projekt initiierenden Stadtbezirksrat entsprechend der Regelung aus dem Jahr 2008 (DS Nr. 9644/08) ein Dritter zur Übernahme der Verkehrssicherungspflicht gewonnen werden.
