Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 23-21521
Grunddaten
- Betreff:
-
Park- und Grünanlagensatzung der Stadt Braunschweig (PGS)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 67 Fachbereich Stadtgrün und Sport
- Beteiligt:
- 0300 Rechtsreferat; 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit; 20 Fachbereich Finanzen; 51 Fachbereich Kinder, Jugend und Familie; 68 Fachbereich Umwelt
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Feuerwehr, Katastrophenschutz und Ordnung
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Vorberatung
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07.06.2023
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Erledigt
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Umwelt- und Grünflächenausschuss
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Vorberatung
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08.06.2023
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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27.06.2023
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit dem Beschluss des Änderungsantrags DS 18-08876 wurde die Verwaltung vom Rat der Stadt beauftragt, eine Park- und Grünanlagensatzung zu erarbeiten. Hintergrund sind regelmäßige Beschwerden über Nutzungskonflikte in den städtischen Park- und Grünanlagen sowie auf Kinderspiel-, Bolz- und Jugendplätzen. Diese sind regelmäßig ursächlich auf Vermüllung, Geräusch- und Geruchsbelästigungen sowie übermäßigen Alkoholkonsum und die damit einhergehenden Verhaltensweisen zurückzuführen. Zudem fand der Wunsch nach einer stadtweit geltenden Regelung zur Nutzung der öffentlichen Park- und Grünanlagen sowie der Spielflächen Eingang in das Integrierte Stadtentwicklungskonzept 2030.[1]
Dem Ratsauftrag sowie der ISEK-Maßnahme ist die Verwaltung mit dem vorliegenden Satzungsentwurf nachgekommen. Dieser umfasst im Wesentlichen Regelungen zur Nutzung der öffentlichen Park- und Grünanlagen einschließlich der sich darin befindlichen Freizeitwege und Plätze, der städtischen Spielflächen, der Grillplätze und der historischen Friedhöfe. Zudem beinhaltet die Park- und Grünanlagensatzung (im Folgenden: PGS) Festlegungen zur Wahrung der Sauberkeit, zum allgemeinen Grillen in den städtischen Anlagen, zum allgemeinen Badeverbot in den städtischen Gewässern und zum Führen von Tieren.
Der Verwaltung ist es ein Anliegen, das Leben der Einwohnerinnen und Einwohner in der Stadt attraktiv und lebenswert zu gestalten und zugleich die städtischen Park- und Grünanlagen mit ihren vielfältigen stadtökologischen Funktionen zu stärken. Der Beitrag, den städtische Grünflächen sowohl zur psychischen und physischen Gesunderhaltung der Stadtbevölkerung als auch zur Anpassung an den Klimawandel leisten können, ist in Wissenschaft und Praxis bekannt und unbestritten.[2] So sorgen grünbestimmte Freiräume unter anderem mit für die Reinhaltung der Luft, für eine Regulierung des Stadtklimas und haben einen hohen Stellenwert in ihrer Wohlfahrtswirkung für die Stadtgesellschaft. Insbesondere in Zeiten des Klimawandels und den damit verbundenen Herausforderungen sind Grünräume hinsichtlich ihrer Funktionen als Kaltluftentstehungsgebiete und als Frischluftschneisen sowie durch Verschattung und die sogenannte Verdunstungskälte mit den damit einhergehenden Abkühlungseffekten der Umgebungstemperatur elementar wichtig. Städtische Park- und Grünanlagen sind daher im Rahmen der Daseinsfürsorge der Kommune für die Bevölkerung von herausragender Bedeutung.
Um immer wieder auftretende Konflikte zwischen verschiedenen Nutzergruppen (z. B. Ruhesuchende/Feiernde, Spaziergehende/Radfahrende) als auch zwischen Wohnbevölkerung und Parknutzenden möglichst gering zu halten, soll die vorliegende PGS die Nutzung der städtischen Anlagen regeln und zu einem toleranten und auf gegenseitige Rücksichtnahme bedachten Umgang miteinander aufrufen. Insbesondere vulnerable Gruppen - wie Kinder und junge Heranwachsende sowie ältere und mobilitätseingeschränkte Personen - bedürfen dabei besonderem Schutz und gesicherter Freiräume. Zudem sollen die städtischen Park- und Grünanlagen hinsichtlich ihrer Bedeutung für das Stadtklima und als Rückzugsorte für wildlebende Tiere gestärkt und geschützt werden.
Die Entwicklung der PGS basiert z. T. auf den Regelungen der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz vor Lärm in der Stadt Braunschweig (SOG-Verordnung). Diese wird im Zuge der Beschlussfassung der PGS überarbeitet, um inhaltliche Doppelungen der beiden städtischen Regelwerke zu vermeiden.
Nachfolgend sollen die wichtigsten Regelungen der PGS näher erläutert werden.
Allgemeine Nutzungsregelungen für die öffentlichen Park- und Grünanlagen
Die allgemeinen Nutzungsregelungen dienen dem Erhalt der Braunschweiger Park- und Grünanlagen als Erholungs- und Freizeiträume. Um sie in dieser Funktion zu schützen werden in § 3 u.a. Regelungen zum Umgang mit Vegetationsbeständen, zum Befahren der Park- und Grünanlagen und zum Aufenthalt in den Park- und Grünanlagen mit gegenseitiger Rücksichtnahme getroffen.
In § 3 (3) l) und m) wird auf zahlreiche Beschwerden der Anwohnerinnen und Anwohnern von städtischen Park- und Grünanlagen hinsichtlich von Lärmbelästigungen reagiert und eine Regelung zum Umgang mit Musik aus Lautsprechern getroffen. Hier sollte kein generelles Verbot ausgesprochen werden, da viele - gerade junge - Menschen sich für soziale Interaktionen den öffentlichen Raum aneignen und die städtischen Park- und Grünanlagen für gemeinschaftliche Aktivitäten nutzen. Dies dient der psychischen und physischen Gesundheit aller, jedoch insbesondere heranwachsender Menschen und soll aus Sicht der Verwaltung keinesfalls verwehrt werden. Jedoch sieht die Verwaltung hier die Notwendigkeit, regulierend einzugreifen, um auch das Ruhebedürfnis von Anwohnerinnen und Anwohnern sowie Erholungssuchenden angemessen zu berücksichtigen. Insofern schlägt die Verwaltung das ganztägige Verbot von lautstark betriebenen elektronischem Anlagen sowie Musikinstrumenten vor, sofern es zu einer erheblichen Lärmbelästigung für Anwohnende oder andere Besucherinnen und Besuchern der Park- und Grünanlagen kommt (vgl. § 117 OWiG). Des Weiteren ist ein allgemeines Verbot von elektronisch und mechanisch betriebenen Geräten zwischen 22:00 und 06:00 Uhr zum Schutz der nächtlichen Ruhe von Mensch und Tier festgelegt. In besonderen Fällen können Ausnahmen hiervon, z. B. bei gewerblichen Feiern und Veranstaltungen durch die Stadt Braunschweig zugelassen werden. Im Gegensatz zu gewerblichen Veranstaltungen besteht für nicht-gewerbliche bzw. private Feiern kein generelles Genehmigungserfordernis. Eine Ausnahmegenehmigung entsprechend § 12 der PGS kann jedoch z. B. zur Befreiung von § 3 (3) l) und m) schriftlich und formlos bei der Stadt Braunschweig eingeholt werden.
Eine Ausnahmegenehmigung kann gebührenpflichtig sein, unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden und ist auf Verlangen vorzuzeigen. Bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind die Auswirkungen auf die Erholungsfunktion, auf den Natur- und Klimaschutz sowie auf gartenkünstlerische und freiraumplanerische Belange abzuwägen. Bei den historischen Parkanlagen sind zudem gartendenkmalpflegerische Belange zu berücksichtigen.
Sauberkeit
Die Regelungen zum Erhalt der Sauberkeit in den städtischen Park- und Grünanlagen umfassen insbesondere das widerrechtliche Einbringen von Müll aller Art bzw. die Verpflichtung zur Beseitigung von Verunreinigungen. Die Verwaltung möchte somit sicherstellen, dass die grünbestimmten Freiräume, die der Freizeitgestaltung und Naherholung für die Braunschweiger Bevölkerung sowie der Gäste unserer Stadt dienen, als attraktive Orte wahrgenommen werden und als solche erhalten bleiben.
Grillen
Wie in § 5 geregelt wird, ist das Grillen in den Braunschweiger Park- und Grünanlagen grundsätzlich gestattet. Diese Regelung ist witterungsabhängig und gilt bis zu einem Graslandfeuerindex der Gefahrenstufe 3. Ab der Gefahrenstufe 4 ist das Grillen allgemein nicht zulässig. Der Graslandfeuerindex wird lokal ermittelt und durch den Deutschen Wetterdienst veröffentlicht. Über die Internetseite der Stadt Braunschweig ist diese Information abrufbar (Link: https://www.braunschweig.de/leben/wohnen_energie_abfall/usbs/parks_und_gruenanlagen.php). Zudem wird in der Regel über die Startseite der städtischen Internetseite sowie die Social-Media-Kanäle der Stadt über ein aktuelles Grillverbot in den städtischen Park- und Grünanlagen informiert.
Die Stadt Braunschweig hat in einigen Park- und Grünanlagen öffentliche Grillplätze eingerichtet. Die Benutzung dieser ist aus Immissionsschutzgründen auf die Zeit zwischen 09:00 und 22:00 Uhr beschränkt und an den jeweiligen Örtlichkeiten ausgeschildert. Eine Übersicht über die vorhandenen Grillplätze ist auf der städtischen Internetseite https://www.braunschweig.de/leben/im_gruenen/grillplaetze.php verfügbar.
Im Gegensatz zum Grillen, für das ausdrücklich feuerfeste Geräte bzw. Einrichtungen verwendet werden müssen, ist das Entzünden eines offenen Feuers in den städtischen Park- und Grünanlagen aufgrund der Brandgefahr generell untersagt (vgl. § 3 Abs. 3f). Hierzu gehört das Entfachen eines Lagerfeuers, z. B. durch das Verbrennen von Holz, Äste, Briketts etc.
Baden
Generell ist das Baden in den städtischen Gewässern mit Ausnahme der offiziellen Badestelle am Heidbergsee nicht gestattet. Zugrunde liegt eine Untersuchung der Eignung des Heidbergsees zum Baden, beauftragt von der Stadt Braunschweig und erstellt durch die Deutsche Gesellschaft für das Badewesen GmbH im Jahr 2019. Darin wurde der Heidbergsee als
Möglichkeit gefahrlosen Badens unter Beachtung bestimmter Verhaltensregeln eruiert. Mehr Informationen zur Badestelle Heidbergsee sind unter https://www.braunschweig.de/leben/im_gruenen/informationen-zur-badestelle-heidbergsee.php abrufbar.
Tiere
Die Park- und Grünanlagen werden gern von Tierhalterinnen und Tierhaltern z. B. zum Ausführen ihres Hundes oder zum Reiten genutzt. Insofern wurden in der PGS auch Regelungen zum Verhalten mit Tieren in den städtischen Grünanlagen getroffen. Diese wurden weitgehend aus der SOG-Verordnung übernommen und ergänzt.
Im Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung ist ein Leinenzwang für Hunde während der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit zwischen 1. April und 15. Juli festgeschrieben. Die Stadt Braunschweig hat städtische Flächen als Hundefreilaufflächen ausgewiesen, auf denen ein ganzjähriges Freilaufen von Hunden möglich ist (§ 7 Abs. 1).
Weiterhin gibt es besonders schützenswerte Park- und Grünanlagen, z.B. historische Parkanlagen, in den Hunde ganzjährig angeleint werden müssen (§ 7 Abs. 2), um Schäden am Vegetationsbestand zu vermeinden und Bereiche, auf denen ein generelles Betretungsverbot für Hunde - mit Ausnahme von Assistenzhunden - besteht (§ 7 Abs. 3), um mögliche Nutzungskonflikte gar nicht erst entstehen zu lassen. Letzteres betrifft z.B. Spiel-, Freizeitsport- und Erholungsflächen.
Die Hinterlassenschaften von Tieren sind nicht nur im öffentlichen Straßenraum, sondern auch in den Park- und Grünanlagen ein Ärgernis für die Besucherinnen und Besucher. Diese müssen von den Tierhalterinnen und Tierhaltern unverzüglich beseitigt werden. Entsprechende Utensilien (z. B. Hundekotbeutel) sind daher mitzuführen. Zwar sind in einigen Grün- und Parkanlagen Hundestationen ein kostenfreies Angebot der Stadt zur Beseitigung der Hinterlassenschaften von Hunden, dieses ergänzende Angebot kann aus Kostengründen jedoch nur beschränkt zur Verfügung gestellt werden. Eine Übersichtskarte zu den Standorten dieser Hundestationen steht auf der Internetseite https://www.braunschweig.de/leben/wohnen_energie_abfall/usbs/uebersicht_hundestationen.php bereit.
Weiterhin wird in der PGS ein Fütterungsverbot für Wasservögel wie Enten und Gänse sowie Kleinsäuger wie Nutrias an den sich in den Park- und Grünanlagen befindenden Gewässern festgeschrieben. Die Bestände dieser Wildtiere haben sich in den letzten Jahren stark vermehrt, was zu einem Problem für einige der sensiblen Gewässer-Ökosysteme geworden ist. Einerseits steigt der Verbiss auf den Grünflächen, andererseits erhöht sich der Nährstoffgehalt der Wasser- und Grünflächen durch die Exkremente und Futtermittel, was sich nachteilig auf deren ökologischen Wert auswirkt. Zudem wird der Erholungswert der Grünanlagen durch die Kotverunreinigungen stark beeinträchtigt. Mit einem Fütterungsverbot soll insbesondere die Einbringung organischen Materials (Exkremente und Futtermittel) in die Gewässer reduziert werden, um die Eutrophierung („Umkippen“) dieser zu mindern.
Verhalten auf historischen Friedhöfen
Für die nach der Satzung festgelegten historischen Friedhöfe, für die Kartenausschnitte der PGS beigefügt sind, ist der Konsum alkoholischer Getränke der Würde des Ortes entsprechend untersagt.
Verhalten auf Spielflächen
Während Kinderspiel als sozialadäquater Lärm gilt und damit grundsätzlich keinen Beschränkungen unterliegt, werden von Jugendlichen verursachte Lärmemissionen juristisch entsprechend der Niedersächsischen Freizeitlärm-Richtlinie bzw. 18. BImSchV bewertet. Dies erfordert eine klare Abgrenzung von Spielflächen für Kinder und solchen Flächen, die insbesondere Jugendlichen und jungen Heranwachsenden vorbehalten sind. Auf den Braunschweiger Spielflächen wird dies durch die Beschilderung vor Ort ausgewiesen.
Kinderspielplätze richten sich an Nutzerinnen und Nutzer bis zu einem Alter von einschließlich 12 Jahren sowie deren Begleitpersonen. Bolz- und Jugendplätze sind für junge Heranwachsende ab 13 Jahren bis einschließlich 17 Jahren vorgesehen. Darüber hinaus gibt es in Braunschweig sogenannte Spiel- und Bolzplätze bzw. Spiel- und Jugendplätze. Dabei handelt es sich um größere Flächen, die sowohl ein Kinderspiel- als auch ein Bolz- bzw. Jugendspielangebot vorhalten. Diese Flächen können daher sowohl von Kindern als auch von Jugendlichen genutzt werden.
Die Nutzungszeiten werden zum Schutz der Anwohner gegen übermäßigen Lärm festgesetzt und sind im Allgemeinen von 07:00 bis 22:00 Uhr zum Spielen und für Bewegungsaktivitäten freigegeben. Etwaige Abweichungen von dieser Allgemeinfestlegung sind individuell ausgeschildert.
Neben den Spiel- und Bewegungsflächen gibt es seit einigen Jahren auch Mehrgenerationenplätze. Hier finden sich z. T. Fitnessgeräte, die auch von Erwachsenen genutzt werden können und sollen. Für diese Flächen gelten entsprechend keine Altersbeschränkungen. Die Nutzungszeit für Mehrgenerationenplätze ist ebenfalls auf 07:00 bis 22:00 Uhr beschränkt.
Nutzung der städtischen Freizeitwege
In § 10 werden Regelungen zur Nutzung der städtischen Freizeitwege in den Park- und Grünanlagen getroffen. Hierbei handelt es sich um nicht zum öffentlichen Straßenraum zugehörige Wege, die dementsprechend auch andere Anforderungen an die Nutzbarkeit stellen. Häufig sind die Braunschweiger Freizeitwege in wassergebundener Wegebauweise angelegt, deren Zustand stark von der Witterung abhängt. Sowohl länger anhaltende Trockenheit als auch Starkregenereignisse können zu Beeinträchtigungen bei der Nutzung der Wege führen (Staublast, Pfützenbildung). Diese Zustände lassen häufig nicht auf eine Sanierungsbedürftigkeit schließen. Diese liegt erst vor, wenn verkehrsgefährdende Schäden entstehen, die seitens der Stadt in der Regel unverzüglich beseitigt werden.
Im Allgemeinen handelt es sich bei den Freizeitwegen um Wege, die sich in öffentlichen Park- und Grünanlagen befinden und durch Freizeitverkehre wie z. B. Spaziergehende und Radfahrende frequentiert werden. Dabei möchte die Verwaltung besonders vulnerable Gruppen wie Kinder und ältere Menschen besonders schützen, indem Fußgängern generell und entsprechend § 29 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung ein Vorrang gegenüber anderen Nutzergruppen eingeräumt wird.
Ausgenommen von der Nutzung der Freizeitwege sind alle motorisierten Kraftfahrzeuge, die allein durch Motorkraft betrieben werden oder betrieben werden können. Dazu zählen neben den klassischen Pkws, Mofas, Motorrollern und Mopeds auch E-Bikes mit einer zugelassenen Geschwindigkeit bis 45 km/h, die ohne Tretunterstützung gefahren werden können (sogenannte S-Pedelecs).
Besonders geschützte Gebiete
Neben den städtischen Park- und Grünanlagen gibt es in Braunschweig besonders geschützte Bereiche wie z. B. Natur- und Landschaftsschutzgebiete, die vornehmlich der Freizeitgestaltung und Naherholung dienen. Hierzu zählen u. a. der Prinz-Albrecht-Park (Schutzgebiet BS 3), der Richmondpark (Schutzgebiet BS 6 Richmond), der Ölper See (Schutzgebiete BS 1 und BR 118 Okertalaue und Braunschweiger Okeraue) und der Schul- und Bürgergarten am Dowesee (Schutzgebiet BS 2 Schunter-Wabe). Zum Teil gehen die Regelungen der vorliegenden PGS über die jeweiligen Schutzgebietsverordnungen hinaus. In diesen Bereichen soll daher zukünftig die PGS ergänzend zu den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen gelten. Widersprüchliche Regelungen sind ausgeschlossen. Im Zweifelsfall gelten vorrangig die Bestimmungen der Schutzgebietsverordnungen.
Ausnahmeerlaubnisse und zusätzliche Beschränkungen
Die Stadt Braunschweig kann in Einzelfällen und auf schriftlichen Antrag bzw. Anfrage Ausnahmegenehmigungen für die Festlegungen der PGS erlassen. Desgleichen kann die Stadt abweichende Regelungen benennen. Diese werden der Öffentlichkeit kenntlich gemacht, z. B. durch entsprechende Beschilderung.
Ordnungswidrigkeiten
Regelverstöße gegen die PGS können nach § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in Verbindung mit den Satzungsregelungen geahndet werden. Die Einleitung von Bußgeldverfahren liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt Braunschweig.
Öffentlichkeitsarbeit
Die PGS richtet sich in erster Linie an die Besucherinnen und Besucher der Braunschweiger Park- und Grünanlagen. Sie enthält wichtige Regelungen, um die grünbestimmten Freiräume für alle zugänglich und nutzbar zu machen und zu halten. Neben der vorgeschriebenen Bekanntmachung der Satzung im Amtsblatt sind folgende öffentlichkeitswirksame Maßnahmen vorgesehen:
Webseite
Auf der städtischen Internetseite wird die Satzung unter der Rubrik Stadtrecht veröffentlicht. Parallel wird unter der Rubrik Im Grünen neben der Satzung eine kurze Zusammenfassung der Satzung in einfacher und gendergerechter Sprache präsentiert. Somit können die Bürgerinnen und Bürger die wichtigsten Regelungen zur Nutzung der Braunschweiger Park- und Grünanlagen leicht zugänglich abrufen.
Pressearbeit und mediale Verbreitung
Begleitend zur Beschlussfassung wird eine intensive Berichterstattung in der lokalen Presse, bspw. durch Pressemitteilungen, initiiert. Neben den klassischen Medien werden zudem die Social-Media-Kanäle der Stadt Braunschweig genutzt.
Informationsmaterialien
Infomaterialien (z. B. Flyer) zu den Regelungen der PGS werden erstellt und an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. Stadtbibliothek, Bezirksgeschäftsstellen, Bürgerberatungsstellen etc.) ausgelegt.
Anlagen
Der Satzung liegen Kartenanlagen zur Definition der von der Satzung betroffenen Gebiete bei. In der Anlage A sind alle Park- und Grünanlagen in der Stadt Braunschweig aufgeführt für die zukünftig die Satzung gelten soll. Dabei wurden insbesondere die Grünflächen erfasst, die eine Naherholungsfunktion für die Stadtbevölkerung erfüllen, indem sie eine besondere Wohlfahrtswirkung entfalten, eine hohe Aufenthaltsqualität haben und/oder durch Nutzungskonflikte aus Sicht der Verwaltung einer Regelung bedürfen.
In den Kartenanlagen B bis D sind die derzeitigen Hundefreilaufflächen dargestellt für die Regelungen im § 7 Abs. 1 gelten.
In den Anlagen E bis M sind die Gebiete kartografisch wiedergegeben, für die eine ganzjährige Anleinpflicht für Hunde entsprechend § 7 Abs. 2 gilt.
Die Anlagen N bis T umfassen die städtischen Flächen, für die ein Betretungsverbot für Hunde entsprechend § 7 Abs. 3 d), e) und f) gilt. Außerdem gilt für die historischen Friedhöfe in den Anlagen P bis T zudem ein Alkoholverbot entsprechend § 8.
[1] ISEK 2030, Stadt Braunschweig (2018): Leitziel 4, Arbeitsfeld 10, R.21, 1.3 Schutz- und Benutzungsordnung für Park- und Grünanlagen sowie Spielplätze.
[2] Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (2017): Weißbuch Stadtgrün. Grün in der Stadt – Für eine lebenswerte Zukunft.
Anlagen
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