Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 23-22253
Grunddaten
- Betreff:
-
Fördergebiet "Soziale Stadt - Donauviertel" Überarbeitung der Förderrichtlinie für das Fördergebiet "Soziale Stadt - Donauviertel"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Geoinformation
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 221 Weststadt
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Anhörung
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15.11.2023
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Erledigt
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Ausschuss für Planung und Hochbau
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Vorberatung
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05.12.2023
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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19.12.2023
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
„Die neue Förderrichtlinie für das Fördergebiet „Soziale Stadt – Donauviertel“ wird hiermit beschlossen. Nach ihrer Maßgabe wird die Gewährung von Zuwendungen (Förderung durch Zuschüsse nach Städtebauförderungsrecht) für private Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Fördergebiet „Soziale Stadt – Donauviertel“ künftig durchgeführt. Die bisherige Richtlinie tritt damit außer Kraft.“
Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschlusskompetenz:
Die Beschlusskompetenz des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG.
Hintergrund:
Der Rat hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2019 die Vorlage DS 19-10550 „Richtlinien über die Förderung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen und von Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung nach Städtebauförderungsrecht“ beraten und einstimmig beschlossen.
Anlässlich der Neufassung der Städtebauförderungsrichtlinie durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung ist eine Anpassung der kommunalen Modernisierungsrichtlinie notwendig, da sich grundlegende Regelungen geändert haben. Die Gemeinden sind rechtlich verpflichtet, bis spätestens 1. Januar 2024 ihre kommunalen Richtlinien anzupassen.
Die Anpassung der Förderrichtlinie wirkt sich auf die zukünftige Berechnung der Fördersumme von privaten Gebäuden und Freiflächen aus (§ 4). Die alte Förderrichtlinie sah neben der Berechnung des Kostenerstattungsbetrags (KEB) im Regelfall eine pauschale Förderung mit nachstehenden Förderquoten vor. Eine maximale Förderhöhe gab es nicht.
- Hochbau (Farbanstriche im Rahmen einer Modernisierung/Sanierung, Überdachung, Türen): 15 %
- Außenanlagen (Rampen, Terrassen, Stellplatzflächen): 40 %
- Freianlagen (Wege, Grünflächen vor den Gebäuden): 50 %
In der neuen Förderrichtlinie wird die pauschale Förderung vereinheitlicht und eine maximale Förderquote von 30 % sowie eine maximale Förderhöhe i. H. v. 30.000 Euro pro Gebäude festgelegt. Außenanlagen (z. B. Spielplätze) die dauerhaft der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, können in Einzelfällen mit bis zu 100% gefördert werden.
Maßnahmen im öffentlichen Raum (Straßensanierungen, Aufwertung Grünflächen, Erneuerung Spielplätze) die von den städtischen Fachstellen begleitet und umgesetzt werden, sind von den Änderungen nicht betroffen. Der Geltungsbereich dieser Förderrichtlinie ist auf das Fördergebiet „Soziale Stadt – Donauviertel“ räumlich und zeitlich beschränkt.
Im Fördergebiet „Soziale Stadt – Donauviertel“ fördert die Stadt Braunschweig im Rahmen der jährlich verfügbaren Städtebauförderungsmittel aus der Programmkomponente „Soziale Stadt“ - jetzt „Sozialer Zusammenhalt“ - Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne von § 177 Baugesetzbuch (BauGB) an privaten Gebäuden und Freiflächen und weitere Maßnahmen zur städtebaulichen Erneuerung des Gebietes.
Die geförderten Maßnahmen müssen den Zielen der städtebaulichen Aufwertung, der Gebäudemodernisierung und -instandsetzung, der Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Wohnumfeldverbesserung sowie der Stadtbildpflege im Sinne der im Integrierten Entwicklungskonzept (IEK) beschriebenen Ziele und den jeweils entsprechenden Maßnahmen und Projekten entsprechen.
Die Förderung wird im Rahmen von jeweils abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Verträgen (Modernisierungs- bzw. Instandsetzungsvertrag oder sonstige Förderungsvereinbarung) mit der Eigentümerin/dem Eigentümer durchgeführt. Durch die Förderung kleinteiliger, privater Maßnahmen sollen insbesondere Anreize für private Folgeinvestitionen geschaffen werden.
Die neue Förderrichtlinie ist als Anlage 1 beigefügt. Die Änderungen der ursprünglichen Förderrichtlinie zur Neufassung 2023 können der Anlage 2 entnommen werden.
Beteiligung:
Der Sanierungsbeirat wird in die Beratungsfolge mit seiner Sitzung am 9. November 2023 einbezogen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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5,2 MB
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2
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(wie Dokument)
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95,8 kB
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