Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 24-23351
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderungsvertrag zum städtebaulichen Vertrag "Auf dem Anger-Nord", BI 40 Stadtgebiet nördlich der Straße Auf dem Anger vom 17. Juni 2016
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Geoinformation
- Beteiligt:
- DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Tiefbau- und Baudezernat; 0600 Baureferat; 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Planung und Hochbau
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Entscheidung
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25.04.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschlusskompetenz
Die formale Beschlusskompetenz des Ausschusses für Planung und Hochbau ergibt sich aus § 76 Abs. 3 S. 1 NKomVG in Verbindung mit § 6 Nr. 4 lit. d der Hauptsatzung der Stadt. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei dieser Vorlage um einen Beschluss über den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages, für den der Ausschuss für Planung und Hochbau beschlusszuständig ist.
Sachverhalt
Zwischen der Stadt und der GbR wurde am 17.06.2016 ein städtebaulicher Vertrag für das Gebiet „Auf dem Anger-Nord“ abgeschlossen (DS 16-01393). In diesem Vertrag ist u. a. geregelt, dass ein 2,00 m breiter provisorischer Gehweg auf der Nordseite der Straße „Auf dem Anger“ herzustellen und an die Stadt zu übertragen ist. Die Fertigstellung ist lt. Vertrag mit Ingebrauchnahme weiterer Bebauung auf den Grundstücken im Vertragsgebiet fällig. Die ersten Gebäude sind seit Ende 2020 fertiggestellt. Die Herstellung des provisorischen Gehwegs ist somit fällig, bisher aber nicht erfolgt.
Die notarielle Grundstücksübertragung der auszubauenden Straßenfläche auf die Stadt ist bereits mit Vertrag vom 08.06.2016 erfolgt. Der Eigentumsübergang erfolgt mit aufschiebender Bedingung mit der Fertigstellung der Anlagen.
Die GbR war bisher wegen der damit verbundenen Kosten in Höhe von rd. 60.000 € nicht bereit, einen Rückbau der Einfriedung des Firmengeländes vorzunehmen.
Da in der Straße „Auf dem Anger“ bereits ein einseitiger Gehweg vorhanden ist, der neu herzustellende Gehweg außerhalb des Vertragsgebietes aufgrund der fehlenden Flächenverfügbarkeit bis auf Weiteres nicht weitergeführt werden kann und der neue Gehweg aufgrund der Lage innerhalb des Gebietes insgesamt keine hohe Frequentierung erwarten lässt, ist die Stadt auf Bitte der GbR zu dem Kompromiss bereit, die Frist für die Herstellung des provisorischen Gehweges um fünf Jahre zu verlängern.
Sofern die beabsichtigte Vertragsänderung nicht erfolgt, müsste die Stadt ihre Ansprüche aus dem städtebaulichen Vertrag im Klageweg einfordern.
Durch ein Büroversehen war seinerzeit als Vertragspartnerin die „Planungsgemeinschaft Auf dem Anger-Nord GbR“ genannt worden. Dies muss „Planungsgesellschaft Auf dem Anger-Nord GbR“ heißen und wird im Rahmen des Änderungsvertrages richtiggestellt.
Der Änderungsvertrag wird folgende wesentliche Inhalte haben:
- Der Name der GbR lautet „Planungsgesellschaft Auf dem Anger-Nord GbR“,
- Die Fertigstellung des provisorischen Gehweges muss spätestens bis zum 31.12.2028 erfolgen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1.002,8 kB
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