Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 24-23329

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

  1. Dem Abschluss der als Anlage 1 beigefügten Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten für Leistungen des Rettungsdienstes wird zugestimmt.
  2. Die als Anlage 2 beigefügte 10. Änderung der Regelung über die Erhebung von Entgelten für Leistungen des Rettungsdienstes der Stadt Braunschweig (Rettungsdiensttarifordnung) wird beschlossen.


 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Mit der beigefügten Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst (Anlage 1) und der Rettungsdiensttarifordnung (Anlage 2) ist eine Anpassung der Tarife für Leistungen des Rettungsdienstes verbunden.

 

Zusammen mit den Kostenträgern wurde über die betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten für das Jahr 2024 beraten und über diese einvernehmlich abgestimmt. Die Gesamtkosten für das Jahr 2024 konnten auf 22.169.000 Euro festgelegt werden.


Diese Summe stellt die voraussichtlichen betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten gemäß § 14 NRettDG für den Träger und alle Leistungserbringer (Berufsfeuerwehr, ASB, DRK, JUH und MHD) des Rettungsdienstes Braunschweig für das Jahr 2024 dar.

 

Die abgestimmten Gesamtkosten werden auf die verschiedenen Leistungsarten aufgeteilt (Einsätze von Notarzteinsatzfahrzeugen, Rettungstransportwagen und Krankentransportwagen). Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Einsatzzahlen ergeben sich Entgelte für die einzelnen Einsätze, die dann in die Vereinbarung überführt werden, um künftig die betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten zu decken.

 

Der Vereinbarungstext und die Höhe der Entgelte wurden im Vorfeld von den Kostenträgern geprüft und mit diesen abgestimmt.

 

Die Vereinbarung gilt nur für die bei den unterzeichnenden Kostenträgern gesetzlich versicherten Personen. Anderweitig versicherte Personen werden von den Regelungen nicht erfasst. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Entgelte in der Rettungsdiensttarifordnung gemäß den Entgelten der Vereinbarung anzupassen.

 

Beide Dokumente sind Fortschreibungen der bestehenden Regelungen der Vereinbarung sowie der Rettungsdiensttarifordnung. Inhaltliche Veränderungen wurden mit Ausnahme redaktioneller Änderungen (Namen und Adressen von Kostenträgern in Anlage 1) nicht vorgenommen. Die Änderungen sind in Anlage 1 kursiv dargestellt.

 

Die Entgeltsätze in der Vereinbarung und damit in der Rettungsdiensttarifordnung ändern sich wie folgt:

 

 

 

bisher

ab Juni 2024

KTW

(Krankentransport)

Pauschalentgelt
(einschl. 20 km)

165,00 €

266,00 €

 

Fernfahrten darüber hinaus
je km ab dem 21. km

    2,00 €

   3,00 €

RTW

(Notfallrettung)

Pauschalentgelt
(einschl. 60 km)

 353,00 €

466,00 €

 

Fernfahrten darüber hinaus
je km ab dem 61. Km

     2,50 €

   3,50 €

NEF

(Notarzteinsatzfahrzeug)

Pauschalentgelt

 541,00 €

891,00 €

Arztkosten

Verlegungstransporte

Pauschalentgelt

bis 2,5 Std.-Einsatzdauer

 262,50 €

262,50 €

 

zusätzl. Einsatzdauer

je 30 Min.

   52,50 €

 52,50 €

 

Die vorgenommene Erhöhung resultiert aus der vorhandenen kumulierten Unterdeckung per 31.12.2023 in Höhe von 11.787.423 Euro, die lediglich anteilig mit 5.893.712 Euro berücksichtigt worden ist, um die Gebühren nicht über die Maßen zu erhöhen.

 

Die Entgelte sind im Teilhaushalt des Fachbereichs 37 - Feuerwehr veranschlagt. Im Vergleich zur Haushaltsplanung 2023/2024 führt die vorgeschlagene Änderung im Zeitraum 01.06.2024-31.05.2025 voraussichtlich zu Mehrerträgen in Höhe von rd. 2,4 Mio. Euro für das Jahr 2025. Durch einen Bearbeitungsrückstand von ca. 7 Monaten sind aufgrund der neuen Entgeltvereinbarung indes keine Mehrerträge im Jahr 2024 zu erwarten.

 

Bei der Haushaltsplanung 2025/2026 wurden bereits 22 Mio. Euro an Gesamtkosten berücksichtigt. Aufgrund der oben genannten Unterdeckung sowie der beschriebenen anteiligen Berücksichtigung in Höhe von 5.893.712 Euro ergeben sich rd. 2,4 Mio. Euro Mehrerträge für den Zeitraum ab dem 01.01.2025. Dieser Betrag wird durch die Verwaltung im Rahmen der Ansatzveränderungen angemeldet.

 

Die Zuständigkeit des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 8 NKomVG.
 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise