Rat und Stadtbezirksräte
Antrag (öffentlich) - 24-23694
Grunddaten
- Betreff:
-
Anpassung der Braunschweiger Förderrichtlinie
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Antrag (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- AfD-Fraktion im Rat der Stadt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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14.05.2024
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Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt möge beschließen:
Die Verwaltung wird beauftragt, die allgemein gültigen Zuwendungsrichtlinien der Stadt Braunschweig umgehend zu konkretisieren hinsichtlich der Fördermittelversagung bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Zuwendungsbewerber. Dies soll insbesondere die Auszahlung weiterer Abschläge vermeiden, aber auch Rückforderungen ermöglichen, wenn eine zweckdienliche Verwendung nicht mehr nachweisbar wäre oder eine verspätete Insolvenzeröffnung vorliegt.
Weiterhin soll künftig auch im Antragsformular für Zuwendungen per Fußnote oder ähnlichem geeigneten Vermerk auf das Zwei-Monats-Prinzip (1.4 und 4.4 Anlagen 1 & 2 der Richtlinie) sowie die Überprüfungsrechte der Stadt hingewiesen werden.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zuletzt hatte beispielsweise der abgewirtschaftete Trägerverein des LOT-Theaterbetriebs in Verbindung mit dem inhaltlich und personell verflochtenen „TPZ“ ein Dach-Unternehmen gegründet, welches in nicht überschaubaren Verhältnissen und teils abseits der satzungsgemäßen Vereinszwecke eine weitere Spielstätte mit kombiniertem Gastronomiebetrieb in Gang bringen wollte. Zuvor war bereits die LOT-Bewirtschaftung hochgradig von städtischen Zuwendungen abhängig, eine tragfähige Expansion dadurch mehr als unwahrscheinlich.
Zum Ausschluss insolventer Antragssteller vom weiteren Erhalt zuvor bewilligter Fördergelder gibt es zwar ein einschlägiges Urteil des Nds. OVG (Az. 8 LB 58/16), jedoch war hierfür eine entsprechende Regelung innerhalb der betreffenden Förderrichtlinie ausschlaggebend. Eine solche Klarstellung der Rechte und Pflichten von Zuwendungsempfängern im Insolvenzfall ist daher empfehlenswert, denn in der bisherigen Form enthält die städtische Richtlinie nur eine (folgenlose) Informationspflicht des Zuwendungsempfängers, wenn „in Konkurs- oder Vergleichsverfahren“ eröffnet wird.
