Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 24-23462-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschluss vom 17. April 2024 (Vorschlag gemäß § 94 Abs. 3 NKomVG):

Die Verwaltung wird gebeten, am Ortseingang Lamme aus Richtung Wedtlenstedt sowie auf der Neudammstraße bis zur Kreuzung Rodedamm verdeckt Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen und das Ergebnis dem Bezirksrat zeitnah mitzuteilen.

 

Sofern dabei vermehrt Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit festgestellt werden, wird mit der Übermittlung der Daten ergänzend gebeten mitzuteilen, welche Möglichkeiten bestehen (30´er Zone, Ausschilderungen, bauliche Maßnahmen o. ä.) Maßnahmen zu ergreifen, die diese Geschwindigkeitsüberschreitungen reduzieren helfen.“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Verwaltung hat in der Zeit vom 03.06.2024 bis 10.06.2024 Geschwindigkeitsprofile mit Hilfe eines Seitenstrahlradargerätes am Ortsausgang von Lamme in Richtung Wedtlenstedt in Höhe der Mittelinsel und vor dem Grundstück Neudammstraße 14 D erhoben. Für beide Standorte gilt die innerorts zulässige Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h.

 

Folgende Messergebnisse liegen vor:

 

1.)

Messstelle

Neudammstraße in Höhe der Mittelinsel am Ortsausgang

Geschwindigkeitsbegrenzung

50 km/h

 

 

 

 

 

 

 

 

Zeitraum:

03.06.2024

bis

10.06.2024

Seitenstrahlradargerät 4

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschwindigkeit

Fahrtrichtung

Fahrtrichtung

beide Fahrtrichtungen

in km/h

Rodedamm

Wedtlenstedt

 

 

Anzahl

Anteil in %

Anzahl

Anteil in %

Anzahl

Anteil in %

bis 50

2.778

57

3.908

85

6.686

70

51 bis 60

1.708

34

408

9

2.116

22

61 bis 70

377

8

217

5

594

6

71 bis 80

39

1

61

1

100

1

81 bis 90

6

0

10

0

16

1

> 90

2

0

7

0

9

0

 

 

4.910

100

4.611

100

9.521

100

 

2.)

Messstelle

Neudammstraße 14 D

Geschwindigkeitsbegrenzung

50 km/h

 

 

 

 

 

 

 

 

Zeitraum:

03.06.2024

bis

10.06.2024

Seitenstrahlradargerät 1

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschwindigkeit

Fahrtrichtung

Fahrtrichtung

beide Fahrtrichtungen

in km/h

Rodedamm

Wedtlenstedt

 

 

Anzahl

Anteil in %

Anzahl

Anteil in %

Anzahl

Anteil in %

bis 50

6.404

83

6.294

85

12.698

84

51 bis 60

1.142

15

986

13

2.128

14

61 bis 70

142

2

94

2

236

2

71 bis 80

10

0

14

0

24

0

81 bis 90

0

0

3

0

3

0

> 90

0

0

0

0

0

0

 

 

7.698

100

7.391

100

15.089

100

 

Insgesamt bewertet die Verwaltung die Messergebnisse als (weitgehend) unproblematisch, da für drei Fahrtrichtungen der weit überwiegende Teil der erfassten Fahrzeuge vorschriftsmäßig fuhr. Lediglich in Höhe der Mittelinsel liegen für die Fahrtrichtung Rodedamm vermehrte Geschwindigkeitsübertretungen von meist bis zu 10 km/h vor. Mitunter wurden auch größere Geschwindigkeiten gefahren. Da beide Messungen zeitgleich erfolgten, ist jedoch festzustellen, dass sich das Geschwindigkeitsniveau in Fahrtrichtung Rodedamm verringerte.

 

Daher hat die Verwaltung ein Geschwindigkeitsmessdisplay in Höhe der Mittelinsel zunächst in Fahrtrichtung Rodedamm am 14.08.2024 für die Dauer von 2 Wochen installiert. Anschließend wird das Geschwindigkeitsmessdisplay vor dem Grundstück Neudammstraße 14 H in Fahrtrichtung Wedtlenstedt für die Dauer von 2 Wochen montiert, um die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer auf die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h für beide Fahrtrichtungen zu sensibilisieren.

 

Im Zuge des Radwegebaus am Ortseingang Lamme aus Richtung Wedtlenstedt wurde zwischen beiden Fahrbahnen eine Mittelinsel gebaut, wodurch eine leichte Verziehung in der Straßenführung erfolgt, durch die der Verkehr verlangsamt wird. Aufgrund der vorliegenden Messergebnisse wird eine weitere bauliche Veränderung der Straßenführung nicht für notwendig erachtet. Zudem wäre dies eine umfangreiche und sehr kostenintensive Baumaßnahme, für die keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

 

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist vom Verordnungsgeber der Straßenverkehrsordnung (StVO) bundeseinheitlich für alle Kraftfahrzeuge auf 50 km/h festgelegt worden. Es steht somit nicht im freien Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, eine andere Höchstgeschwindigkeit festzusetzen. Gleichwohl sind in der StVO Ausnahmen benannt, bei denen dies unter gewissen Voraussetzungen möglich oder dies bei besonderen Umständen wie zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, vor sogenannten sensiblen Einrichtungen (Kitas, Schulen, Seniorenzentren, Krankenhäuser), aus Lärmschutzgründen oder Gefahrenlagen geboten ist.

 

Anordnung einer Tempo 30-Zone nach § 45 Abs. 1c StVO

 

Die Einrichtung einer Tempo 30-Zone darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes-, Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtsstraßen erstrecken. Die Neudammstraße ist als Kreisstraße 17 bzw. als Kreisstraße 80 gewidmet. Mithin darf keine Tempo 30-Zone eingerichtet werden.

 

Reduzierung der Geschwindigkeit zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße

 

Die Fahrbahn der Neudammstraße befindet sich in einem verkehrssicheren Zustand und rechtfertigt keine Geschwindigkeitsbeschränkung.

 

Reduzierung der Geschwindigkeit vor sensiblen Einrichtungen gemäß § 45 Abs. 9 Nr. 6 StVO

 

Sensible Einrichtungen mit Zugang zur Neudammstraße sind nicht vorhanden.

 

Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aus Gründen des Lärmschutzes

 

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf der Neudammstraßeme aus Gründen des Lärmschutzes in Betracht, wenn es sich dort um einen Lärmschwerpunkt handelt. Am 6. Juni 2024 wurde die 2. Fortschreibung des Lärmaktionsplanes (DS 24-23659) beschlossen. Ziel der Lärmaktionsplanung ist eine Verringerung der Lärmbelastung; zur effektiven Lärmminderung ist in der Regel eine Prioritätensetzung hinsichtlich der Handlungsoptionen erforderlich. Es wurden verschiedene rmschwerpunkte im Stadtgebiet identifiziert, die Neudammstraße gehört nicht dazu.

 

Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h aufgrund einer Gefahrenlage nach § 45 Abs. 6 Ziffer 9 StVO

 

Nach dieser Vorschrift dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt. Das bedeutet, dass die Gefahrenlage in der Neudammstraße oder in einzelnen Teilabschnitten deutlich höher sein muss als an vergleichbaren Stellen, für die eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gilt.

 

Die Polizei hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass es auf der Neudammstraße keinen Unfallhintergrund gibt. Nach Auffassung der Polizei und der Verwaltung liegen auch keine Hinweise auf das Bestehen einer Gefahrenlage vor.

 

Zudem hat auf Hauptverkehrsstraßen das Interesse des fließenden Verkehrs besonders Gewicht, weil diese Straße ihre Aufgabe, dichten Verkehr auch über längere Entfernungen zu ermöglichen und das übrige Straßennetz zu entlasten, nur erfüllen kann, wenn möglichst wenige Verkehrsbeschränkungen vorhanden sind.
 

Loading...

Erläuterungen und Hinweise