Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 24-24376

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschluss:

„Die Verwaltung wird ermächtigt, Vertragsverhandlungen mit den unter den laufenden Ziffern 1 bis 22 der Anlage 1 genannten Sportvereinen hinsichtlich der notwendigen Umsatzsteuerregelung nach § 2b UStG zu führen mit dem Ziel, Änderungsverträge mit Miet-und Pachtzinsvereinbarungen zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer ab dem 01.01.2025 abzuschließen.“

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

1. Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses

 

Die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses für die Beschlussfassung der Vertragsanpassungen ergibt sich aus § 76 Absatz 2 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz. Mit Datum vom 8. März 1977 hat der Verwaltungsausschusses einen Grundsatzbeschluss über die Höhe der künftig vertraglich geregelten Zinssätze über Sportplatzanlagen getroffen (siehe Anlage 2).

 

2. Anpassung der Verträge über die vermieteten/verpachteten Sportanlagen

 

Mit Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 14. März 2023 (Ds. 23-20340) wurde festgelegt, dass für einen Übergangszeitraum 2023/2024 die Miet- und Pachtzinsen bei den Verträgen der vermieteten/verpachteten Sportanlagen inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart werden. Durch diese Konstellation wurde der Umsetzung des § 2b UStG Rechnung getragen, gleichzeitig wurden die Sportvereine nach zwei Krisensituationen (Covid-19-Pandemie, Ukraine-Krieg und hohe Energiepreise) nicht zusätzlich finanziell belastet.

 

Da der Übergangszeitraum am 31. Dezember 2024 endet, hat die Verwaltung nunmehr eine Anschlussregelung zu finden.

 

Ziel ist es, die Pacht- bzw. Miet- und Überlassungsverträge mit den Sportvereinen anzupassen. Hierbei sind die Miet- und Pachtzinsen ab 1. Januar 2025 zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer zu vereinbaren. Weiterhin sind u. a. bei vertraglich vereinbarten Indizierungen entsprechende Miet- und Pachtzinserhöhungen umzusetzen.

 

Darüber hinaus werden alle Verträge hinsichtlich der Angaben zu den verpachteten Flächen, Gebäuden etc. überprüft und bei Bedarf aktualisiert.

 

Die geänderten Pacht- oder Miet- und Überlassungsverträge sollen ab 1. Januar 2025 in Kraft treten, analog zu dem neu zu fassenden Entgelttarif für die Benutzung städtischer Sportstätten. Bei Vertragsabschluss nach diesem Stichtag soll ein rückwirkendes Inkrafttreten vereinbart werden.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Erläuterungen und Hinweise