Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 24-24672

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:
 

  1. Die Baugenehmigung für den Nachtrag Az. 1162/2023 zur Baugenehmigung Az. 738/2022 Erweiterung des Produktionsgebäudes AB 1 um Dachaufbauten wird erteilt. Die Baugenehmigung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass vor Baubeginn die schriftliche Bestätigung des Niedersächsischen Umweltministeriums vorliegt, dass das Bauvorhaben mit dem Strahlenschutz vereinbar ist.
     
  2. Die Baugenehmigung „Neubau eines Bürogebäudes mit Pausenräumen“ wird erteilt.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Die Beschlusskompetenz des Verwaltungsausschusses ergibt sich aus § 76 Abs. 2 Satz 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG). Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 NR. 7 NKomVG, das aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit dem Verwaltungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt wird.

 

Zu 1.:
Unter dem Az. 738/2022 wurde die Erweiterung des Produktionsgebäudes AB um Dachaufbauten beantragt und genehmigt. Der Container beinhaltet Messeinrichtungen zur Abluft berprüfung an den beiden Schornsteinen). Die Baugenehmigung wurde im Jahr 2022 vom VA beschlossen, Beschlussvorlage 22-19648. Aufgrund geänderter Anforderung muss die Containergröße sowie die Lage der Treppenanlage umgeplant werden.

 

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz wurde im Verfahren beteiligt, mit dem Ergebnis, dass keine Versagensgründe gegen die Erteilung der Baugenehmigung unter Berücksichtigung folgender Auflage bestehen: Von der Baugenehmigung darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn seitens der zuständigen Strahlenschutzbehörde die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Strahlenschutz gegenüber Eckert & Ziegler bestätigt worden ist.

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes TH 18 sowie des

Aufstellungsbeschlusses TH 24. Die beantragte Baumaßnahme entspricht den Festsetzungen des rechtkräftigen Bebauungsplanes.

 

Das Vorhaben entspricht auch im Übrigen dem öffentlichen Baurecht, so dass ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung besteht. Es ist beabsichtigt, die Baugenehmigung unter der aufgeführten Auflage zu erteilen. Die Bestätigung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Strahlenschutz ist der Abteilung Bauordnung vor Baubeginn vorzulegen.

 

Zu 2.:

Die Fa. Eckert & Ziegler hat den Neubau eines Bürogebäudes mit Pausenräumen auf dem Grundstück Gieselweg 2 beantragt.

 

Das rogebäude hat eine Grundfläche von etwa 490 m² und ist zweigeschossig.

 

Das neue Bürogebäude soll zusätzliche Arbeitsplätze für Naturwissenschaftler und Ingenieure sowie Aufenthaltsfläche für die Pausenzeiten der Beschäftigten bieten. Es werden ausschließlich klassische Bürotätigkeiten ausgeübt. Die täglichen Bürozeiten sind Montag - Freitag von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Die Anzahl der Beschäftigten wird mit insgesamt 48 Personen angegeben.

 

Es erfolgt keine Verarbeitung von radioaktivem Material.

 

Eine Beteiligung des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz ist im Verfahren erfolgt. Es wurden keine Bedenken gegen die Durchführung der Maßnahmen geäert.

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes TH 18 sowie des Aufstellungsbeschlusses TH 24. Die beantragte Baumaßnahme entspricht den Festsetzungen des rechtkräftigen Bebauungsplanes.

 

Nach Prüfung der Anträge wurde die Genehmigungsfähigkeit festgestellt. Es ist beabsichtigt, die Baugenehmigung zu erteilen.

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise