Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 24-24530

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Heimaufsicht der Stadt Braunschweig, die organisatorisch der Stelle 50.40 Verwaltung, Ordnungsbehördliche Aufgaben, Heimaufsicht des Gesundheitsamtes zugeordnet ist, ist seit Oktober 2023 mit insgesamt vier Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern besetzt. Hierbei handelt es sich um zwei Verwaltungskräfte in Vollzeit und zwei Pflegefachkräfte in Teilzeit (halbtags).

 

Jeweils eine Verwaltungskraft und eine Pflegefachkraft sind als Team für die Hälfte der voll- und teilstationären Einrichtungen in Braunschweig zuständig. Gemessen an der Zahl der abgeschlossenen Versorgungsverträge sind dies aktuell insgesamt 44 Einrichtungen mit 3.823 Plätzen. Diese Zahl beinhaltet mehrere Komplexeinrichtungen, in denen sich unter einem Dach gleichzeitig noch eine Tagespflegeeinrichtung befindet, zwei im Stadtgebiet gelegene Altenwohnheime mit 454 Appartements sowie eine solitäre Tagespflegeeinrichtung.

 

Die für diese Einrichtungen anfallenden Aufgaben ergeben sich insbesondere aus dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) und den auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen zu Personal, baurechtlichen Vorgaben, Mitwirkung der Bewohner*innen und Entgegennahme von Leistungen.

 

Tätigkeiten der Heimaufsicht in der Zeit von September 2022 bis August 2024 im Einzelnen:

 

1. Regel- und Anlassprüfungen nach § 9 NuWG

 

Es wurden insgesamt 65 Heimprüfungen durchgeführt. Diese Zahl beinhaltet neben den unangemeldeten Regelprüfungen zur Tag- und Nachtzeit auch die Prüfungen aufgrund eines konkreten Anlasses. Vorausgegangen waren den zuletzt genannten Prüfungen Beschwerden, die sich durch Gespräche mit Bewohner*innen und Vertretern der Einrichtung und bloße Vorlage der Dokumentationsnachweise nicht klären bzw. deren darin vorgetragene Mängel sich damit nicht abstellen ließen. Insgesamt beläuft sich die Zahl der Beschwerden auf rund 100.

 

Im Rahmen der wiederkehrenden Heimbegehungen werden vor Ort insbesondere folgende Aspekte geprüft:

 

-       Bauliche Veränderungen und Einhaltung der baulichen Mindestanforderungen

-       Materielle Ausstattung (Menge und Zustand der Hilfsmittel)

-       Personelle Ausstattung (Personalstruktur / Fachkraftquote / persönliche und fachliche Eignung)

-       Pflegeplanungen und Dokumentation deren Umsetzung

-       Dienstpläne

-       Umgang mit Arznei- und Betäubungsmitteln

-       Risikoeinschätzung der Bewohner*innen

-       Qualität des Wohnens, der Pflege, hauswirtschaftlichen Versorgung, Verpflegung und Betreuung

-       Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen

-       Etablierung einer Bewohnervertretung

 

Wie schon in der Vergangenheit traten bei den Prüfungen in erster Linie Mängel in den Bereichen Pflegedokumentation, Wundversorgung, Medikamentenaufbewahrung und Reinigung zutage. Nahezu sämtliche Mängel wurden entweder bereits kurz nach entsprechendem Hinweis oder spätestens nach der erfolgten Nachschau abgestellt. So kam es auch dank freiwilliger Aufnahmestopps einzelner Einrichtungen lediglich zu zwei entsprechenden Anordnungen.

 

2. Bearbeitung der Anzeigen der Betreiber nach § 7 NuWG

 

Von den Einrichtungen wurden insgesamt 13 Wechsel der Heimleitung, 25 Pflegedienstleitungswechsel und 10 Wechsel in der Geschäftsführung angezeigt. Für die Beschäftigten, für die jeweils alle erforderlichen Nachweise vorliegen, erfolgten kostenpflichtige Feststellungen der Eignung für die vorgesehene Verwendung. Bezüglich des Dienstpostens der Pflegedienstleitung zieht sich die abschließende Prüfung oftmals über einen längeren Zeitraum hin, da die hierfür seitens der AOK erforderliche Bestätigung der fachlichen Eignung nicht zeitnah erfolgt.

 

Im Übrigen gab es drei Anzeigen vermeintlicher ambulant betreuter Wohngemeinschaften, für die die Prüfung, ob sie unter das Heimrecht fallen, zu einem negativen Ergebnis geführt hat.

 

Zwei Einrichtungen wurden im Rahmen eines Insolvenzverfahrens von neuen Rechtsträgern übernommen. Da diese Übernahmen übergangslos erfolgten, war für die Bewohner*innen kein Umzug erforderlich. Für eine weitere Einrichtung wurde eine Verschmelzung angekündigt.

 

Ein Pflegeheim wird zum 31.10.2024 aller Voraussicht nach schließen. Hier ist eine Übernahme durch einen anderen Träger eher unwahrscheinlich, sodass die Heimaufsicht gegebenenfalls unterstützend bei der anderweitigen Unterbringung der bisherigen Bewohner*innen tätig sein wird.

 

Ein bisher nicht in Braunschweig vertretener Einrichtungsträger hat ein Bauprojekt in Braunschweig angekündigt. Ihn gilt es bei den Planungen und deren Umsetzung zu heimaufsichtsrechtlichen Fragen zu unterstützen.

 

3. Sicherstellung der Mitwirkung der Bewohner*innen nach § 4 NuWG

 

Die Mitwirkung der Bewohner*innen in der Einrichtung wird in der Regel durch die für zwei Jahre gewählte Bewohnervertretung sichergestellt. Für die Zeit, in der eine Bewohnervertretung nicht gebildet werden kann, wird von der Heimaufsichtsbehörde ein Bewohnerfürsprecher bestellt. Dies war in sechs Einrichtungen der Fall.

 

4. Beratung und Information nach § 3 NuWG

 

Ein wichtiger Bestandteil der Arbeit der Heimaufsicht ist auch immer wieder die Beratung und Information verschiedener Personen und Personengruppen mit einem Bezug zu unterstützenden Wohnformen. Dies erfolgt in erster Linie in Telefonaten, per Mail oder – sofern es alle Einrichtungen betrifft – per Rundschreiben. Themen von Rundschreiben waren im Berichtszeitraum Coronaregeln, bevorzugte Heimaufnahme aus Krankenhäusern, Hitzeschutz, Betäubungsmittelverkehr, Aufbewahrung von Betäubungsmitteln und Arbeitsbedingungen in der Pflege.

 

Zweimal im Jahr finden an wechselnden Orten ansässiger Heimaufsichten Arbeitstreffen der Mitarbeiter*innen der regionalen Heimaufsichten zwecks Erfahrungsaustauschs statt. Im nächsten Jahr wird die Heimaufsicht Braunschweig Ausrichter dieser Treffen sein.
 

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