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ALLRIS - Vorlage

Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 24-24906

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der aktuelle Sachstand zur Einführung der Bezahlkarte für Leistungen nach AsylbLG stellt sich wie folgt dar:

 

1. Ausgangssituation

Alle Bundesländer mit Ausnahme von Mecklenburg-Vorpommern und Bayern sind Auftraggeber und Bedarfsträger für die Vergabe einer Rahmenvereinbarung über die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb, der Bereitstellung und der Weiterentwicklung einer Bezahlkarte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Mit dem Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (BGBl. 2024 I Nr. 152) wurde die Bezahlkarte als weitere Form einer möglichen Leistungsgewährung explizit in das AsylbLG aufgenommen.

Das länderübergreifende Vergabeverfahren zur Bezahlkarte endete am 25. September 2024 mit einem Zuschlag an den wirtschaftlichsten Anbieter, die secupay AG.

Das Nds. Ministerium für Inneres und Sport (MI) informierte die kommunalen Leistungsbehörden in einer ersten Weisung (Hinweise zur Einführung der Bezahlkarte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Niedersachsen) am 04.11.2024 und in einer Online-Informationsveranstaltung am 13.12.2024.

Darüber hinaus hat das Nds. Ministeriums für Inneres und Sport aktuelle Fragen zum Sachstand zur Bezahlkarte der Kommission zu Fragen der Migration und Teilhabe am 28.11.2024 schriftlich beantwortet.

Beide Unterlagen sind als Anlagen beigefügt.

 

2. Vorgehen:

Aufgrund der Weisung des MI sind die Landkreise und kreisfreien Städte zur Einführung der Bezahlkarte verpflichtet.

Aus der Rahmenvereinbarung sind die Länder als Vertragspartner abrufberechtigt und damit auch die LAB NI als Landesbehörde. Darüber hinaus berechtigt das Land alle niedersächsischen Behörden, die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Aufnahmegesetzes (AufnG) für die Durchführung des AsylbLG in Niedersachsen zuständig sind, im Namen des Landes Niedersachsen aus dem Rahmenvertrag abzurufen. Die betreffenden Landkreise und kreisfreien Städte werden der secupay AG als abrufberechtigt benannt.

Die Ausgabe der Bezahlkarte an die Leistungsberechtigten soll zunächst über die LAB NI und in einem zweiten Schritt über die niedersächsischen kommunalen Leistungsbehörden erfolgen.

Ende Oktober 2024 hat die LAB NI erste Bezahlkarten aus dem Rahmenvertrag abgerufen. Eine Ausgabe dieser ersten Bezahlkarten an Leistungsberechtigte erfolgte ab dem 16.12.2024. Die Umstellung auf die Leistungsgewährung per Bezahlkarte in der LAB NI soll bis zum 28. Februar 2025 abgeschlossen sein.

Um eine gleichmäßige und gerechte Abrufmöglichkeit für die kommunalen Leistungs-behörden zu schaffen, wird das Nds. Ministerium für Inneres und Sport zu den Einzelheiten des Rollouts der Bezahlkarte in den kommunalen Leistungsbehörden in einem späteren Erlass, geplant für Januar 2025, Näheres ausführen. In diesem Erlass soll auch ein Zeitpunkt vorgegeben werden, zu dem die kommunalen Leistungsbehörden frühestens aus dem Rahmenvertrag abrufen können.

Die kommunalen Leistungsbehörden sollen grundsätzlich im ersten Quartal 2025 in die Lage versetzt werden, Abrufe aus dem Rahmenvertrag im Namen des Landes zu tätigen.
 

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